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Einführung ins Urheberrecht - 24 - Verpflichtung des Arbeitsnehmers zur Einräumung von Nutzungsrechten

5.8.3 Verpflichtung des Arbeitsnehmers zur Einräumung von Nutzungsrechten nach dem Urheberrechtsgesetz

Für den Arbeitnehmer folgt inhaltlich aus § 43 Urheberrechtsgesetz (UrhG), dass dieser vertraglich verpflichtet ist, Nutzungsrechte einzuräumen. Das ist schon deswegen von entscheidender Bedeutung, da das Urheberrecht nicht automatisch auf den Arbeitgeber übergeht, obwohl diesem das Ergebnis der Arbeit eigentlich zusteht.

  • Wie erfolgt die Einräumung? 5.8.3.1
  • Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte 5.8.3.2

5.8.3.1 Wie erfolgt die Einräumung?

Auch wenn für den Arbeitnehmer eine Pflicht zur Einräumung der Nutzungsrechte an den Arbeitgeber besteht, muss diese gleichwohl noch erfolgen.

Die Einräumungspflicht kann ausdrücklich im Arbeits- oder Dienstvertrag geregelt sein.

Fehlt eine ausdrückliche Regelung, kann sich diese Einräumungspflicht zumindest stillschweigend aus dem Arbeits- oder Dienstvertrag ergeben. (Fußnote) Dies ist auch dann möglich, wenn es um künftige Werke geht. Auf die Schriftform nach § 40 des Urheberrechtsgesetzes wird hier verzichtet. (Fußnote)

5.8.3.2 Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich rechtzeitig mit der Frage beschäftigen, in welchem Umfang (inhaltlich, räumlich, zeitlich) die Nutzungsrechte übertragen werden sollen.
Entgegen der Annahme vieler Arbeitgeber / Auftraggeber erhalten sie ohne explizite schriftliche Vereinbarung nicht die vollständigen und ausschließlichen Nutzungsrechte an den von ihren Arbeitnehmern / Dienstvertragsnehmern erschaffenen Werken.

Wird keine schriftliche Vereinbarung getroffen, erfolgt die Einräumung also stillschweigend, gilt die Zweckübertragungsregel.(Fußnote) Die Rechtsprechung geht davon aus, dass im Fall einer fehlenden vertraglichen Vereinbarung, dem Arbeitgeber nur die Rechte eingeräumt werden, die er für seinen Betrieb braucht.(Fußnote) Eine darüber hinausgehende Einräumung kann nicht angenommen werden, da dies gegen die Tendenz verstößt, dass das Urheberrecht bei der Einräumung von Nutzungsrechten, soweit wie möglich beim Urheber verbleiben soll. (Fußnote)
Sollen alle Nutzungsrechte eingeräumt werden, ist es Aufgabe der Parteien dies zu regeln. Auch müssen die Parteien ausdrücklich eine Regelung im Arbeitsvertrag treffen, wenn es um die Frage noch unbekannter Nutzungsarten geht. (Fußnote)
Interessant ist, ob der Arbeitgeber, wenn es an einer ausdrücklichen Regelung fehlt ein ausschließliches oder ein einfaches Nutzungsrecht erwirbt.
Man geht davon aus, wenn es an einer ausdrücklichen Regelung fehlt, dass der Arbeitgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht erwirbt. Dieses beschränkt sich jedoch auf den Zweck des Betriebs. Den Parteien ist es unbenommen, im Einzelfall nur ein einfaches Nutzungsrecht zu vereinbaren. (Fußnote)

Es liegt daher im Interesse beider Parteien, eine klare schriftliche Vereinbarung über den Umfang der Nutzungsrechte zu treffen, die dem Arbeitgeber / Auftraggeber zustehen sollen.
Liegt eine solche vertragliche Regelung vor, so ist der Inhalt des Vertrages maßgeblich. Darin können beispielsweise einzelne Nutzungsarten be-schrieben sein. Damit wird zugleich eine weiterrei-chende Einräumung über den eigentlichen (momentanen) Betriebszweck möglich. (Fußnote)

Ebenfalls sollte geklärt werden, wie es sich auf die Einräumung von Nutzungsrechten auswirkt, wenn ein Arbeitsverhältnis endet. Die Parteien können auch hier vereinbaren, dass das Werk noch nach Beendigung des Verhältnisses genutzt werden kann. Fehlt eine entsprechende Vereinbarung geht zumindest die Rechtsprechung davon aus, dass im Arbeitsverhältnis eine zeitliche unbeschränkte Rechtseinräumung erfolgt. (Fußnote)


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Einführung ins Urheberrecht“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Simon Hofmann, wissenschafticher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2011, ISBN 978-3-939384-12-0


 

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Herausgeber / Autor(-en):

Portrait Harald-Brennecke  Rechtsanwalt Harald Brennecke

Normen: § 43 UrhG, § 40 UrhG

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