Logo Brennecke & FASP Group

Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht – Teil 01 – der Erwerb von Todes wegen

I. Allgemeines

Das steuerliche Aufkommen aus der Erbschaftsteuer (Fußnote) steigt und steigt in der Bundesrepublik. Derzeit hat die Erbschafts- und Schenkungssteuer ein Volumen von ca. 4 Milliarden € jährlich. Aufgrund der demographischen Entwicklung in der BRD ist davon auszugehen, dass in Zukunft das Volumen stetig steigen wird. Es werden folglich immer größere Vermögen vererbt. Durch steuerliche Gestaltungsmaßnahmen lässt sich sowohl bei Schenkungen als auch bei Erbfällen die Erbschaftssteuer (Fußnote) teils erheblich reduzieren.
Grundsätzlich gilt: Je größer der zu übertragende Geldbetrag, desto höher die Steuer. Die Freibeträge sind abhängig vom Verwandtschaftsgrad zum Beschenkten. Die Schenkungsteuer richtet sich nach 3 Steuerklassen. Regel: Je enger die Verwandtschaft, desto geringer ist die Schenkungsteuer.

1. Das Erbschafts- und Schenkungssteuersystem

Der Vermögensanfall, der infolge Todes eintritt, unterliegt der Erbschaftsteuer, die Vermögensübertragung, die auf einer Schenkung unter Lebenden beruht, der Schenkungsteuer. Die Schenkungsteuer ergänzt die Erbschaftsteuer. Ziel der Schenkungssteuer ist es, eine Umgehung der Erbschaftsteuer durch eine Schenkung zu Lebzeiten zu verhindern. Die Besteuerung einer Erbschaft und die Besteuerung einer Schenkung sind daher weitgehend gleich geregelt. Die deutsche Erbschaftsteuer ist eine Erbanfallsteuer. Sie bemisst sich nach der durch den Erbanfall eintretenden Bereicherung beim Erwerber. Mit der Erbschaftsteuer und der Schenkungssteuer soll die erhöhte steuerliche und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfasst werden, die durch den Vermögenszugang beim Erwerber eingetreten ist. Steuerpflichtig ist aber nicht der gesamte Nachlass eines Erblassers, sondern nur das, was der jeweilige Erwerber (Fußnote) konkret aus dem Nachlass erwirbt. Durch das System der Erbanfallsteuer, das die persönlichen Verhältnisse eines jeden einzelnen Erwerbers zum Erblasser oder Schenker berücksichtigt, wird eine individuelle Berechnung der anfallenden Steuern auf den Erwerber ermöglicht.

2. Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer ist das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (Fußnote).

3. Entstehung der Steuer

Die Entstehung der Steuer richtet sich nach §§ 9, 11 ErbStG. Danach ist die Erbschafts- und Schenkungssteuer eine Stichtagssteuer (Fußnote). Die Steuer entsteht gemäß § 9 I Nr.1 ErbStG bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers und bei Schenkungen gemäß § 9 I Nr. 2 ErbStG bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.

a) Erwerb von Todes wegen

Was unter den Begriff des Erwerbes von Todes wegen zu verstehen ist, regeln §§ 1 I Nr. 1, 3 ErbStG. Als Erwerb von Todes wegen gilt demnach der Erwerb:

  • durch Erbanfall (Fußnote)
  • durch Vermächtnis (Fußnote)
  • auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (Fußnote);
  • der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall (Fußnote). Als Schenkung auf den Todesfall gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft bei dessen Tod auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Todes nach § 12 ergibt, Abfindungsansprüche Dritter übersteigt. Wird auf Grund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bei dessen Tod eingezogen und übersteigt der sich nach § 12 ergebende Wert seines Anteils zur Zeit seines Todes Abfindungsansprüche Dritter, gilt die insoweit bewirkte Werterhöhung der Geschäftsanteile der verbleibenden Gesellschafter als Schenkung auf den Todesfall;
  • die sonstigen Erwerbe, auf die die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts Anwendung finden;
  • jeder Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird.

Als vom Erblasser zugewendet gilt auch

  • der Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung. Dem steht gleich die vom Erblasser angeordnete Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist;
  • was jemand infolge Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer vom Erblasser gesetzten Bedingung erwirbt, es sei denn, dass eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;
  • was jemand dadurch erlangt, dass bei Genehmigung einer Zuwendung des Erblassers Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden;
  • was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft, eines Erbersatzanspruchs oder eines Vermächtnisses oder für die Zurückweisung eines Rechts aus einem Vertrag des Erblassers zugunsten Dritter auf den Todesfall oder anstelle eines anderen in Absatz 1 genannten Erwerbs gewährt wird;
  • was als Abfindung für ein aufschiebend bedingtes, betagtes oder befristetes Vermächtnis, für das die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird;
  • was als Entgelt für die Übertragung der Anwartschaft eines Nacherben gewährt wird;
  • was der Vertragserbe oder der Schlusserbe eines gemeinschaftlichen Testaments oder der Vermächtnisnehmer wegen beeinträchtigender Schenkungen des Erblassers (Fußnote) von dem Beschenkten nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung erlangt.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt, und Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-16-8.


Weiterlesen:
zum folgenden Teil des Buches

 

Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht

Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: April 2014


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
  • Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
  • Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
  • Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail:brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach berät bei der Gestaltung von Verfügungen von Todes wegen insbesondere aus bankrechtlicher und steuerrechtlicher Sicht. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht.

Im Todesfall können viele bankrechtliche Bereiche betroffen sein: Kreditverhältnisse des Erblassers, das auf den Enkel angelegte Sparbuch, Auflösung von Depots, das Bankschließfach, Bankvollmachten zugunsten Dritter oder Belastungen des Kontos.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach berät und vertritt Erben gegenüber Banken, wenn es um die Legitimation, Auskünfte, Rechnungslegung oder Verfügungen wegen des geerbten Bankvermögens geht. Sie gestaltet mit dem Erblasser Verfügungen von Todes wegen gerade in Bezug auf vorhandenes Bankvermögen oder Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach kann den Bezug zum Steuerrecht herstellen, um nicht nur das Bankvermögen steuerrechtlich optimiert durch Schenkungen oder Erbschaften zu übertragen.

Sie berät und vertritt Erben bei der Frage, ob sie wegen dem Erbe der Erbschaftssteuer unterliegen oder steuerbefreit sind, welche Freibeträge Anwendung finden, in welche Steuerklasse die Erben fallen, bei der Bewertung des geerbten Vermögens und bei der Erbschaftssteuererklärung ebenso im Zuge von Schenkungen.

Wenn Erben vom Finanzamt auf Zahlung rückständiger Steuern des Erblassers in Anspruch genommen werden, wegen Übertragungen im Rahmen der Erbauseinandersetzung Einkommenssteuern zu bezahlen oder die Einkünfte aus Vermietungen und Verpachtungen von geerbten Grundstücken oder Gewerbebetrieben zu versteuern, berät Rechtsanwältin Carola Ritterbach die Erben und vertritt sie vor dem Finanzamt und den Finanzgerichten.

Carola Ritterbach hat hierzu veröffentlich: 

  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Das Bankvermögen im Erbfall
  • Steuerhaftung der Erben
  • Nießbrauch, Wohnrecht, Grundschulden – Grundbuchbelastungen im Erbschaftssteuerrecht
  • Das Unternehmen im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungssteuer   


Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter: 
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosSteuerrechtEinkommensteuer
RechtsinfosSteuerrechtErbschaftssteuer
RechtsinfosSteuerrecht
RechtsinfosErbrechtErbe-NachlassVermächtnis
RechtsinfosErbrechtErbe-NachlassErbschaftssteuer
RechtsinfosErbrechtErbeinsetzung-Testament
RechtsinfosErbrechtErbschaftssteuer
RechtsinfosErbrecht
RechtsinfosSteuerrechtGesellschaftsbesteuerung
RechtsinfosErbrechtErbe-Nachlass
RechtsinfosErbrechtErblasser-Verstorbener