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Gesellschaftsrecht in der Insolvenz – Teil 10 – Gesellschafterbesicherte Drittdarlehen

2.2.2 Gesellschafterbesicherte Drittdarlehen, § 44a InsO

Diese aus dem GmbHG stammende Norm wurde mit der Modernisierung in die Insolvenzordnung übernommen und regelt die Behandlung von gesellschafterbesicherten Drittdarlehen.
Hier wird der Fall geregelt, indem nicht der Gesellschafter, sondern ein Dritter der Gesellschaft ein Darlehen o.ä. gewährt und der Gesellschafter hierfür eine Sicherheit bestellt.

Beispiel:
Der Nicht-Gesellschafter D gewährte der X-GmbH ein Darlehen. Den Rückzahlungsanspruch ließ sich D vom Gesellschafter G durch eine Bürgschaft absichern. Kurz darauf meldet die X-GmbH Insolvenz an.

Der § 44a InsO regelt diese Konstellation (wie zuvor auch) nach dem Ausfallprinzip:

Regelmäßig15 wendet sich der Gläubiger des Darlehens zuerst an den Bürgen bzw. an den Sicherungsgeber, um seine Befriedigung zu verlangen. Reicht die Sicherheit des Bürgen nicht aus, z.B. durch Zahlungsunfähigkeit, kann der Gläubiger den offenen Restbetrag (Ausfall) zur Insolvenztabelle anmelden. Dadurch erhält er die Möglichkeit, an einer eventuellen Verteilung der Insolvenzmasse teilzunehmen. (Nur wenn Masse vorhanden ist). In der Praxis heißt das, dass die Forderung in voller Höhe festgestellt, aber maximal der Betrag ausgekehrt wird, mit dem der Gläubiger beim Sicherungsgeber ausgefallen ist.

Beispiel:
Der Nicht-Gesellschafter D gewährte der X-GmbH ein Darlehen in Höhe von 100.000 EUR. Den Rückzahlungsanspruch ließ sich D vom Gesellschafter G durch eine Bürgschaft absichern. Kurz darauf meldet die X-GmbH Insolvenz an.

D verlangt von G die Rückzahlung des Darlehens aufgrund der Bürgschaft. G kann nur 30.000 EUR zahlen. D ist mit 70.000 EUR ausgefallen und erhält bei der quotalen Schlussverteilung theoretisch einen maximalen Betrag von 70.000 EUR.

Sofern ein Drittdarlehen an eine Gesellschaft durch die Gesellschaft selbst und einen Gesellschafter gesichert ist, spricht man von einer Doppelbesicherung.
Nach alter Rechtslage stand dem Gläubiger ein Wahlrecht zu, welchen Sicherungsgeber er zuerst in Anspruch nehmen wollte. Hielt sich der Gläubiger zuerst an die Gesellschaft, so konnte der Insolvenzverwalter anschließend vom Gesellschafter die Erstattung verlangen.

Nach der neuen Rechtslage wird nun in zeitlicher Hinsicht unterschieden:
Wurde die Sicherheit des Gesellschafters vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwertet, so steht dem Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft eine Regressforderung zu, die jedoch nachrangig ist. Sofern der Gesellschafter im Jahr vor der Verfahrenseröffnung bereits bei der Gesellschaft Regress genommen hat, unterliegt diese Handlung der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter16.
Für den Fall, dass der Gläubiger nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gesellschaftssicherheit verwertet, ist der Gesellschafter zur Erstattung des an den Gläubiger ausgekehrten Betrags zur Insolvenzmasse verpflichtet17.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Thomas Dörner, wissenschaftlicher Mitarbeiter, 1. Auflage 2014, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: April 2014


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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