Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings – Teil 22 – Pflichten gegenüber dem Hersteller / Lieferant
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Felix Steengrafe
Diplom-Jurist
8.2.2. Pflichten gegenüber dem Hersteller / Lieferant
Der Leasinggeber ist nach § 433 Abs. 2 BGB zur Zahlung des Kaufpreises und zur Abnahme des Leasingguts verpflichtet.
Im Falle einer Pflichtverletzung gelten die schuldrechtlichen Regelungen, wie beispielsweise die Möglichkeit eines Rücktritts nach § 323 BGB oder ein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB ff.
Beispiel:
Leasinggeber LG schließt einen Leasingvertrag mit dem Leasingnehmer LN über einen Computer. Zur Erfüllung seiner Pflichten aus dem Leasingvertrag zwischen LG und LN wird ein Kaufvertrag über den Computer zwischen LG und dem Lieferanten L geschlossen. Die Übergabe der Leasingsache und die Zahlung des Kaufpreises sollen am 05.05.2013 erfolgen.
Allerdings bezahlt LG nicht den Kaufpreis für den Computer. Hierdurch entsteht L ein Schaden, da der Kaufpreis in die finanzielle Kalkulation eingeplant war und nun durch einen Kredit ausgeglichen werden musste. L steht gegen LG ein Anspruch auf Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 3, 286 BGB für die Kosten der Rechtsverfolgung, die Kosten des Kredits sowie die Verzugszinsen im Sinne des § 288 BGB zu.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kaptalmarktrecht und Felix Steengrafe, Diplom-Jurist, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7
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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Felix Steengrafe
Diplom-Jurist
Stand: September 2014