Erwerbsminderungsrente und Berufsunfähigkeitsrente - Teil 33 – Zahlung ins Ausland und Versorgungsausgleich
Herausgeber / Autor(-en):
Anna Martyna Werchracki
wissenschaftliche Mitarbeiterin
7. 2 Zahlung ins Ausland
Wer nur vorübergehend ins Ausland zieht, erhält nach wie vor seine genehmigte EM-Rente. Verlegt ein Rentner jedoch seinen Wohnsitz dauerhaft ins Ausland, kann das durchaus Auswirkungen auf die Rente haben. Versicherte die eine volle EM-Rente wegen verschlossenem Arbeitsmarkt erhalten und ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, bekommen nur noch eine teilweise EM-Rente. Davon ausgeschlossen sind jedoch Umzüge in EU-Staaten oder Island, Norwegen, Schweiz, Lichtenstein, Israel, Bosnien-Herzegowina, Serbien, Montenegro, Marokko und Tunesien. Hier bleibt die volle Arbeitsmarktrente erhalten.
Werden im Ausland Versicherungszeiten erbracht, kann die EM-Rente unter Umständen gekürzt werden. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit werden nur dann ins Ausland bezahlt, wenn der Anspruchsteller diese bereits in Deutschland genehmigt bekommen hat.
Für Rentenbezieher, die keinem EU-Staat oder Staat mit Sozialversicherungsabkommen angehören, können sich weitere Besonderheiten ergeben. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt deswegen bei allen Sachverhalten mit Auslandsbezug eine umfassende Beratung.
7.3 EM-Rente und Versorgungsausgleich
Ein weiteres, umfangreiches Gebiet eröffnet sich bei den EM-Renten, wenn ein Versorgungsausgleich ansteht. Lassen sich Ehepartner nämlich scheiden und wird ein Versorgungsausgleich durchgeführt, so kann es sein, dass ein Partner Entgeltpunkte gewinnt, der andere diese jedoch verliert. Gerade diese Entgeltpunkte spielen jedoch nicht nur für die Rentenberechnung, sondern vielmehr auch schon für die Frage nach einem möglichen Anspruch auf EM-Rente eine Rolle. Konkret kann sich der Versorgungsausgleich also so auswirken, dass der ausgleichsberechtigte Partner nun die Voraussetzungen für eine EM-Rente erfüllt. oder diesem eine höhere Rente, als bisher, zusteht. Die mit den Entgeltpunkten verbundenen Wartezeitmonate können sich jedoch nur auf die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten auswirken. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, also eine Belegung von 36 Monaten der letzen fünf Jahre mit Pflichtbeiträgen, können durch den Versorgungsausgleich also nicht erfüllt werden.
Beispiel
M und F führen seit einigen Jahren eine Ehe. Beide sind mit 25 ins Berufsleben gestartet und führten seither regelmäßige Pflichtbeiträge an die Rentenversicherung ab. Mit 27 erleidet F jedoch eine Fehlgeburt, von der sie sich psychisch nicht erholen kann. Sie kündigt daraufhin ihre Anstellung und bleibt ein Jahr daheim. Erst mit 29 steigt F wieder in den Beruf ein. Die Ehe von M und F befindet sich zu diesem Zeitpunkt jedoch schon länger in der Krise. Mit 30 folgen die Scheidung und ein Versorgungsausgleich, bei dem F ausgleichsberechtigt ist. Mit 32 erliegt F dann endgültig einer schweren Depression und ist auf unabsehbare Zeit voll erwerbsgemindert. Sie hat in den letzen fünf Jahren zwar 36 Monate Pflichtbeiträge abgeführt, konnte die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten jedoch noch nicht erreichen. Für diese fehlen ihr noch zwei Monate. Durch den Versorgungsausgleich hat sie jedoch Entgeltpunkte von M erhalten. Diese wirken sich auf die allgemeine Wartezeit aus. Aufsummiert hat F nun sogar 61 Monate Wartezeit erbracht. Sie erfüllt damit alle Voraussetzungen und kann eine EM-Rente erhalten.
Versicherte, die bereits eine EM-Rente erhalten und durch einen Versorgungsausgleich ausgleichpflichtig werden, können ihre EM-Rente durch diesen jedoch nicht verlieren. Steht also eine Vereinbarung darüber an, ob ein Versorgungsausgleich geschlossen werden soll, empfiehlt sich eine ausführliche juristische Beratung. Dies gilt im Besonderen dann, wenn einer der Ehepartner bereits eine EM-Rente erhält, oder gefährdet ist unter einer Erwerbsminderung zu erleiden.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Renten wegen Erwerbsminderung und Berufsunfähigkeit" von Olaf Bühler, Rechtsanwalt und Anna Martyna Werchracki, Wirtschaftsjuristin LL.B., 1. Auflage 2014, erschienen 2014 im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-31-1.
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Herausgeber / Autor(-en):
Anna Martyna Werchracki
wissenschaftliche Mitarbeiterin
Stand: Dezember 2014