Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings – Teil 38 – Kündigung wegen Vertragsverletzung
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Felix Steengrafe
Diplom-Jurist
10.2.3.1.3. Kündigung wegen schwerwiegender Vertragsverletzung
Nach § 314 Abs. 1 BGB kann ein Dauerschuldverhältnis, wie es der Leasingvertrag ist, außerordentlich gekündigt werden, wenn der Vertragspartner eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen hat.
Beispiel:
Der Leasingnehmer LN least bei dem Leasinggeber LG einen Pkw. Diesen Pkw fährt LN auch wenn er in erheblichem Maße Alkohol getrunken hat und nicht mehr fahrtüchtig ist. Dieses stellt eine schwerwiegende Vertragsverletzung dar, so dass LG den Leasingvertrag kündigen kann.
Allerdings muss der Leasinggeber dem Leasingnehmer zuvor eine Frist zur Abhilfe setzen oder eine Mahnung aussprechen. Dieses folgt aus § 314 Abs. 2 BGB.
Zudem muss die Kündigung innerhalb der Kündigungsfrist nach § 314 Abs. 3 BGB ausgesprochen werden. Die Frist beginnt mit der Kenntnis von dem Kündigungsgrund und wird vom Gesetz nur als angemessene Frist bestimmt. Inwieweit die Frist angemessen ist, richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall.
10.2.3.1.4. Kündigung des Leasinggebers wegen Zahlungsverzug nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB
Der außerordentliche Kündigungsgrund des Zahlungsverzugs bestimmt sich nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB.
Der Leasinggeber kann den Leasingvertrag hiernach außerordentlich kündigen, wenn der Leasingnehmer für zwei aufeinander folgende Termine mit den Leasingraten (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 lit. a BGB) oder einem nicht unerheblichen Teil im Verzug ist oder wenn der Leasingnehmer mit den Leasingraten in Höhe von zwei Monatsraten über einen längeren Zeitraum im Verzug ist (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 lit. b BGB).
Beispiel:
LN least bei LG einen Fernseher. Hierfür muss er monatlich eine Leasingrate in Höhe von 75 Euro zahlen. In den Monaten März, April und Mai ist LN finanziell nicht in der Lage, die Leasingraten zu zahlen. LN zahlt nicht und reagiert auf eine Kontaktaufnahme durch LG nicht. Deshalb kann LG rechtmäßig den Leasingvertrag gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 lit. a BGB kündigen.
Alle weiteren Pflichtverletzungen in Form eines vertragswidrigen Verhaltens des Leasingnehmers können ein Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 543 Abs. 1 S. 2 BGB begründen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kaptalmarktrecht und Felix Steengrafe, Diplom-Jurist, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7.
Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches
Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Leasingrecht
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Felix Steengrafe
Diplom-Jurist
Stand: Dezember 2014