Logo Brennecke & FASP Group

Gesellschaftsrecht in der Insolvenz – Teil 39 – Zahlungen in der Insolvenzlage

5.1.2.2 Zulässige Zahlungen

Der Geschäftsführer haftet gemäß § 64 S. 2 GmbHG nicht, wenn Zahlungen trotz Insolvenzreife mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns zu vereinbaren sind.

Zahlungen sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns zu vereinbaren, wenn dadurch größere Nachteile für die Insolvenzmasse abgewendet werden sollen. Damit sind vor allem Zahlungen zulässig, die die Insolvenzmasse nicht schmälern. Dazu zählen bspw. Zahlungen an absonderungsberechtigte Gläubiger (gesicherte Gläubiger im Sinne des §§ 49ff. InsO) in Höhe des Werts der Sicherung, Zahlungen mit vollwertigen Gegenleistungen oder Zahlungen zur Erhaltung des Geschäftsbetriebs für Zwecke des Insolvenzverfahrens (Fußnote).

Zahlungen zur Erhaltung des Geschäftsbetriebs für Zwecke des Insolvenzverfahrens sind im speziellen:

Zahlung der Sozialabgaben. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass es sich lediglich um den Arbeitnehmeranteil handeln darf. Die Zahlung der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung ist regelmäßig nicht mir der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar (Fußnote). Der Geschäftsführer sollte daher zur Haftungsvermeidung eine Tilgungsbestimmung mit den zuständigen Krankenkassen treffen (vgl. Kapitel 4.2.1.3)
Zahlung der Löhne und Gehälter
Zahlung von Miete und sonstigen betriebsnotwendigen Verpflichtungen, welche im Insolvenzverfahren grundsätzlich als Masseverbindlichkeiten beglichen werden würden.
Ob eine Zahlung zulässig ist, hat der Geschäftsführer zu beweisen. Er muss darlegen, dass er die notwendige Sorgfalt angewendet hat und die Insolvenzmasse nicht geschmälert wurde, oder die Zahlung für die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs im Rahmen des Insolvenzverfahrens notwendig gewesen ist. Eine Zulässigkeit der Zahlung ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn die Zahlung aus der ex ante-Sicht mehr Vorteile als Nachteile für die spätere Insolvenzmasse verspricht (Fußnote).

5.1.2.3 Verbotene Zahlungen an die Gesellschafter nach § 64 S. 3 GmbHG

Die Vorschrift normiert eine Haftung des Geschäftsführers wegen Insolvenzverursachung. Die Haftung tritt ein, wenn eine von Geschäftsführer veranlasste Zahlung an einen Gesellschafter zur Zahlungsunfähigkeit der GmbH geführt hat. Erfasst werden damit nur Zahlungen, die mittelbar oder unmittelbar an die Gesellschafter gleisten wurden und zur Zahlungsunfähigkeit geführt haben. Die Zahlungsunfähigkeit muss sich im Zeitpunkt der Zahlung bereits abzeichnen. Es muss also erkennbar sein, dass bei ausführen der Zahlung, die Gesellschaft nicht mehr in der Lage sein wird, ihrer Verbindlichkeiten zu erfüllen (Fußnote). Zur Beurteilung des Zusammenhangs können die Grundsätze des BGH zur Zahlungsunfähigkeit herangezogen werden (vgl. Kapitel 3.1.2.1). Führt demnach eine Zahlung an einen Gesellschafter zu einer Liquiditätslücke von mindestens 10%, ist der Tatbestand der Insolvenzverursachung verwirklicht. Für den Geschäftsführer besteht damit die Möglichkeit, die Zulässigkeit der Zahlung zu beurteilen, wenn sich im Rahmen einer Fortbestehensprognose auf Basis einer Finanzplanung ergibt, dass unter Berücksichtigung der konkreten Zahlung keine Zahlungsunfähigkeit eintreten wird (Fußnote).

Zahlungen an andere Personen, die keine Gesellschafter sind, die aber ebenfalls zur Zahlungsunfähigkeit geführt haben, sind nicht von der Vorschrift erfasst. Zu beachten ist, dass auch Zahlungen erfasst sein können, die das Stammkapital nicht antasten, wie bspw. bei einer Kreditgewährung an einen Gesellschafter. Auf eine bilanzielle Betrachtungsweise wie bei § 30 GmbHG kommt es nicht an. Eine Kreditgewährung kann den Vorgaben der §§ 30 GmbHG entsprechen aber dennoch eine verbotene Zahlung im Sinne des § 64 S. 3 GmbHG darstellen, wenn der Gesellschaft durch die Kreditgewährung notwendige Liquidität entzogen wird (Fußnote).

Erforderlich ist die Kausalität zwischen der Zahlung an den Gesellschafter und der daraufhin eingetretenen Zahlungsunfähigkeit. Ist die Zahlung nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns zu vereinbaren, haftet der Geschäftsführer gegenüber der GmbH persönlich.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht und Robin Bachmayer, Wirtschaftsjurist LL.B., mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-29-8.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - GesR in der Insolvenz

Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2014


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosGesellschaftsrecht