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Einführung ins Recht der AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen in der rechtlichen Praxis - Teil 18 - Umgehungsverbot und Unwirksamkeit von AGB

3.3 Umgehungsverbot und Unwirksamkeit von AGB

Das Umgehungsverbot nach § 306 a BGB spielt in der Praxis eine sehr untergeordnete Rolle. Hierdurch soll vor allem der Anwendungsbereich der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB sichergestellt werden, wenn versucht wird, den Anwendungsbereich des § 305 BGB zu umgehen. Da § 305 BGB sehr weit ausgelegt wird, gibt es kaum Fälle, in denen diese Umgehung gelingt. Zumal § 307 BGB praktisch jede Umgehung der §§ 308, 309 BGB verhindern kann.
Eine Umgehung liegt vor, wenn eine andere Regelung gewählt wird, deren einziges Ziel darin besteht, eine bestehende gesetzliche Regelung zu umgehen.
Der häufigste Fall ist die Umgehung durch die Verwendung des Vereins- und Gesellschaftsrechts, welches ausgenommen ist; § 310 IV BGB. Zum Beispiel werden bei einem Kaufvertrag beide Vertragsparteien Mitglied desselben Vereins. Der Verkäufer hat gegenüber dem Verein eine Lieferpflicht, der Käufer eine Abnahmepflicht. Der Kaufvertrag wird über den Dritten, den Verein, abgewickelt. In einem solchen Falle würde die Vereinssatzung als AGB nach §§ 305 ff. BGB geprüft werden.
Bisher noch offen ist, ob auch Internetauktionen eine Umgehung darstellen. Die Plattform (zum Beispiel ebay) wird hierbei als Dritter zwischengeschaltet. Für die Verträge gelten die normalen AGB-Verträge der Plattform (die wie vorstehend bis 3.2.2.3 dargestellt, geprüft werden). Da immer mehr Unternehmer auf solchen Plattformen aktiv werden, dürfen diese keinen Einfluss auf die Gestaltung dieser AGB der Plattformen nehmen. Wäre dies der Fall, so läge hierin eine Umgehung nach § 306 a BGB.


3.4 Merksätze

  • Individualabreden haben immer Vorrang vor AGB-Regelungen.
  • Überraschende Klauseln verstoßen gegen das Transparenzgebot und sind unwirksam.
  • Mehrdeutige Klauseln werden auf Unwirksamkeit geprüft und bei deren Nichtvorliegen bestmöglich für die Kunden des Verwenders ausgelegt.
  • Die §§ 305 ff. BGB gehören zum Verbraucherschutzrecht und dürfen nicht umgangen werden.

4. Unwirksamkeit von AGB

4.1 Allgemeines

Die inhaltliche Unwirksamkeit von AGB richtet sich nach den §§ 307-309 BGB.
Im Folgenden soll zuerst geklärt werden, inwieweit die einzelnen Inhaltsverbotsnormen Anwendung finden (4.2), sodann ein Blick auf die einzelnen Verbote geworfen (4.3, 4.4) und schließlich die allgemeine Verbotsnorm § 307 BGB dargestellt werden (4.5).
Zu beachten bleibt, dass sich das Verdikt der Unwirksamkeit von AGB darauf bezieht, dass sie einseitig in den Vertrag eingebracht wurden. Eine Individualvereinbarung gleichen Inhalts hat dagegen regelmäßig vollständig Bestand und ist damit wirksam.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Einführung ins Recht der AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen in der rechtlichen Praxis“ Michael Kaiser
auf AGB-Recht spezialisierter Rechtsanwalt bei Brennecke & Partner, Rechtsanwälte Fachanwälte mbB, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014,www.vmur.de,ISBN 978-3-939384-36-6.


 

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Kontakt: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2014


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