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Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 32 – Kartellrechtliche Risiken bei Unternehmenskäufen

4. Kartellrechtliche Risiken bei Unternehmenskäufen

4.1 Einleitung

Es gibt viele kartellrechtliche Risiken bei Unternehmenskäufen. Diese können sich sowohl aus dem nationalen als auch aus dem europäischen Kartellrecht ergeben. Insbesondere ist hier zu beachten, dass es formale Anmeldepflichten gibt, wenn die Fusion eine bestimmte Größenordnung überschreitet. Werden in diesem Falle die gesetzlichen Voraussetzungen nicht eingehalten, drohen sehr hohe Bußgeldzahlungen als Strafe. Deshalb ist es bei Unternehmenskäufen unabdingbar, auch Experten für das Kartellrecht hinzuzuziehen.

Bei der Beurteilung kartellrechtlicher Risiken ist zunächst herauszuarbeiten, ob das nationale oder das europäische Kartellrecht Anwendung findet. Dies beurteilt sich am Maßstab des § 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). In dieser Norm ist die sogenannte Zwischenstaatlichkeitsklausel im deutschen Recht geregelt. Aber auch in Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der europäischen Union (AEUV) befindet sich eine Zwischenstaatlichkeitsklausel. Ein besonders hohes kartellrechtliches Risiko des Käufers eines Unternehmens besteht bei der sogenannten Zusammenschluss- oder Fusionskontrolle.

Textbild

Aus der obigen Abbildung ergibt sich, wie viele Zusammenschlüsse beim Bundeskartellamt im Jahre 2004 angezeigt worden sind. Die Zusammenschlusskontrolle hat also für die Praxis bei Unternehmenskäufen eine hohe Bedeutung.


4.2 Die Zwischenstaatlichkeitsklausel

Grundsätzlich gilt, dass das europäische Kartellrecht nur Anwendung findet, wenn die wirtschaftlichen Auswirkungen eines kartellrechtlich relevanten Vorgangs geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten zu beinträchtigen.58 In der Praxis wird dieses Tatbestandsmerkmal sehr weit ausgelegt.(Fußnote) Betrifft der kartellrechtlich bedeutsame Vorgang nur einen Mitgliedsstaat, findet das europäische Kartellrecht keine Anwendung. Dann findet das nationale Kartellrecht und somit die Normen des GWB Anwendung. Liegt also etwa eine Fusion von zwei Unternehmen vor, die nur den deutschen Markt beliefern, wird ausschließlich das GWB angewandt und nicht europäisches Recht. Es muss also zunächst herausgearbeitet werden, auf welchem Markt die beteiligten Unternehmen tätig sind.

Vor allem im Bereich der Fusionskontrolle hat die Herausarbeitung des anzuwendenden Rechts eine große Bedeutung. Denn in diesem Bereich gelten andere Schwellenwerte (Umsatzzahlen), ab denen eine Fusion rechtlich nicht mehr zulässig ist. In den anderen Bereichen des Kartellrechts hat sich das nationale Recht dem europäischen Recht weitgehend angeglichen, so dass eine Herausarbeitung des anzuwendenden Rechts nicht so entscheidend ist wie im Bereich der Zusammenschlusskontrolle.

4.3 Das Konzernprivileg

Bei der Frage, ob überhaupt eine Fusion von verschiedenen Unternehmen vorliegt, ist zu untersuchen, ob die sich zusammenschließenden Unternehmen vorher auch tatsächlich selbständig waren. Wenn sich etwa zwei Tochterunternehmen zusammenschließen, die jeweils 100%ige Töchter eines gemeinsamen Mutterunternehmens waren, findet keine Fusionskontrolle Anwendung. Es findet dann das sogenannte Konzernprivileg Anwendung. Da das Mutterunternehmen das beherrschende Unternehmen war und dieses durch seine Alleinstellung in der Gesellschafter- bzw. Aktionärsversammlung den jeweiligen Tochterunternehmen Weisungen erteilen konnte, liegt hier nämlich nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein einheitliches Unternehmen vor. Die Tochtergesellschaften waren nur rechtlich getrennt. Die Regelungen über die Fusionskontrolle stellen aber nicht auf rechtliche Konstruktionen, sondern auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage ab. Konzerninterne Zusammenschlüsse sind von der Fusionskontrolle also nie erfasst.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Unternehmenskauf – Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-18-2.


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2014


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