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Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht – Teil 02 – Die Abgrenzung von Anlageberatung und Anlagevermittlung


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Peter Lechner
Wissenschaftlicher Mitarbeiter


Die Abgrenzung von Anlageberatung und Anlagevermittlung

Die Anlageberatung ist von der bloßen Anlagevermittlung zu unterscheiden. Denn bei einer Anlagevermittlung haftet der Vermittler grundsätzlich nicht für eingetretene Verluste der vermittelten Kapitalanlage.

Ein Anlagevermittler wird in der Regel von kapitalsuchenden Unternehmen beauftragt, Anleger zu finden, die Kapital investieren wollen. Er tritt gegenüber dem Anlageinteressenten selbstständig auf und verlangt vom Interessenten keine Bezahlung für seine Vermittlungstätigkeit. Bei erfolgreichem Vertragsschluss mit dem Anleger erhält der Vermittler seine Provision von seinem Auftraggeber. Aufgrund der Provision besteht ein erhebliches Interesse des Vermittlers daran, dass der Anleger sich für die von ihm angebotene Anlage entscheidet. Der Vermittler handelt also nicht neutral und kann den Anleger daher nicht objektiv beraten. Da der Vermittler aber vom Anleger kein Entgelt für seine Vermittlungstätigkeit erhält, kann und muss der Anleger damit rechnen, dass der Anlagevermittler ihm nicht neutral gegenüber steht. Der Vermittler haftet daher nicht auf Schadensersatz, weil er dem Interessenten nicht andere, evtl. bessere Anlagen präsentiert hat. Der Anlagevermittler ist dem Interessenten jedoch trotzdem zur richtigen und vollständigen Information bezüglich der Anlage verpflichtet. Er muss über alles aufklären, was für den Anlageentschluss des Anlegers von besonderer Bedeutung ist . Falls hier eine Fehlinformation erfolgt, haftet der Anlagevermittler.

Der Anlageberater hingegen soll für den Interessenten von vorne herein nicht nur bestimmte, sondern mehrere Finanzprodukte ins Auge fassen und den Interessenten über sie aufklären. Die empfohlenen Produkte hat er dabei an den Wünschen und Vorstellungen des Interessenten zu orientieren, die er zuvor in einem Gespräch ermittelt. Ein Anlageberater hat grundsätzlich kein Interesse am Abschluss eines bestimmten Geschäftes, sondern agiert im Bezug auf die möglichen Anlagen neutral. Der Berater hat die passenden Anlagemöglichkeiten herauszusuchen und seinen Anleger über die Anlage umfassend zu informieren. Der Anleger kann daher höhere Erwartungen an den Berater stellen als an den Vermittler. Denn bei einer Anlageberatung steht eine fachkundige Beratung und Bewertung der zur Verfügung stehenden Anlagen im Mittelpunkt und nicht der bloße Erwerb einer bestimmten Anlage. Der Berater nimmt also im Gegensatz zum Vermittler persönliches Vertrauen in Anspruch. Fanden Gespräche über eine Anlage mit einer Bank statt, ist fast immer von einem Beratungsvertrag auszugehen.

Beispiel

Herr Martin erhält eines Tages unangekündigten Besuch von Herrn Müller, der sich Herrn Martin als Vermittler von Immobilienfonds für die Heller-AG vorstellt. Er fragt, ob Herr Martin nicht Interesse an ein paar ganz besonders vorteilhaften Immobilienfonds hätte, was Herr Martin bejaht. Herr Martin bittet Herrn Müller herein und lässt sich von ihm einige Immobilienfonds der Heller-AG präsentieren, die Herr Müller als besonders erfolgversprechend und gewinnbringend anpreist. Gleich zu Beginn des Gespräches erklärt Herr Müller außerdem, dass er für das Gespräch mit Herrn Martin kein Geld von diesem verlangen wird.

Hier handelt Herr Müller eindeutig als Anlagevermittler. Er erweckt nicht den Anschein von Neutralität, sondern es wird deutlich, dass er für die Heller-AG tätig wird. Seine Aussagen haben außerdem werbenden und anpreisenden Charakter bezüglich ganz bestimmter Anlagen und er berät nicht über ein breiteres Spektrum. Weil Herr Müller auch kein Geld für die bloße Beratung bekommt, ist außerdem darauf zu schließen, dass er sich über Provisionen finanziert und daher ein Interesse daran hat, dass Herr Martin die präsentierten Fonds - und nicht etwas anderes - erwirbt.

Beispiel

Herr Maier möchte 10.000 € anlegen. Er erkundigt sich bei der Pfalz Bank über die Vor- und Nachteile von Fonds, weil er in solche investieren möchte. Der Mitarbeiter der Bank erläutert Fonds im Allgemeinen und klärt Herrn Maier über die Vor- und Nachteile auf. Dabei empfiehlt er ihm den Stadtrand Fonds, der den Vorstellungen des Herrn Maier entsprechen würde. Herr Maier gibt der Pfalz Bank den Auftrag, Anteile an dem empfohlenen Fonds zu kaufen.
Hier geht es um einen Beratungsvertrag, weil Herr Maier die Sachkunde der Pfalz Bank in Anspruch nimmt und auf ihrer Basis eine Anlageentscheidung trifft.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Peter Lechner LL.M, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-30-4.


 

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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Peter Lechner
Wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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Herausgeber / Autor(-en):

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:

  • Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen wie z.B. Wertpapiere oder Fonds
  • Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen bei Bankberatungsfehlern, z.B. beim Abschluss von offenen oder geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsfonds, Zinsdifferenzgeschäften, Swapverträgen etc.
  • Beratung bei Fragen zur Anlagevermittlung und Prospekthaftung
  • Rückabwicklung von Bankanlageprodukten, die sich im Nachhinein als Verlust erweisen
  • Abwehr von Ansprüchen aus sittenwidrigen Angehörigen-Bürgschaften oder Darlehensmitübernahmen
  • Abwehr von Forderungen aus unzulässigen Klauseln in Bankverträgen
  • Rückabwicklung unberechtigter Gebührenzahlungen an Banken
  • Widerruf und Rückabwicklung von Immobiliendarlehen aufgrund fehlerhafter Widerrufserklärungen
  • Abwicklung von Leasingverträgen
  • Begleitung bei Sanierungen notleidender Finanzierungen
  • Unterstützung bei allen Fragen rund um das Girokonto, Sparbuch und dem elektronischen Zahlungsverkehr Wahrung des Bankgeheimnisses und Beanspruchung von Bankauskünften
  • Beratung und Vertretung im Bereich des Factorings

Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
  • Pflichten und Haftung bei der Anlageberatung - Welche Rechte haben Sie gegenüber Ihrer Bank?
  • Bankstrategien von Unternehmen – u.a.: Zweibankenstrategie, die passende Bank für Ihr Geschäft
  • Die Abrechnung von Leasingverträgen - Was Leasinggesellschaften dürfen und worauf Sie achten sollten
  • Der Verkauf von notleidenden Krediten – Was darf Ihre Bank und was nicht
  • Datenschutz im Bankrecht – Bankgeheimnis und Bankauskünfte: Wer erfährt was?

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
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Telefon: 0721-20396-26

 


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