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Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht – Teil 03 – Die Pflichten bei der Anlageberatung


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Peter Lechner
Wissenschaftlicher Mitarbeiter


Die Pflichten bei der Anlageberatung

Anlageberater sind wie Anlagevermittler zur richtigen und vollständigen Informa¬tion verpflichtet. Die Anlageberater treffen aber darüber hinaus noch weitere Pflichten.

Diese Pflichten ergeben sich aus einem Beratungsvertrag. Im Folgenden wird dargestellt, wie ein solcher Beratungsvertrag entsteht und welche Pflichten den Berater treffen. Dabei wird auf Banken als typische Anlageberater Bezug genommen. Die vorgestellten Grundsätze gelten aber auch für andere Berater. Wenn für Berater, die keine Banken sind, Ausnahmen gelten, wird dies besonders aufgeführt. Ansonsten meint der Begriff „Bank“ immer auch „Berater“.


2.1. Beratungsvertrag

Ein Beratungsvertrag ist aus rechtlicher Sicht ein Dienstleistungsvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter (§§ 611, 675 BGB). Der Berater schuldet lediglich seine Dienste, aber keinen bestimmten Erfolg, der durch seine Tätigkeit erzielt werden soll. Deshalb geht es in einem Beratungsvertrag in erster Linie nicht um den Erwerb einer Anlage, sondern um die Beratung.


2.1.1. Vertragsschluss

Beratungsverträge kommen in der Regel durch eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen dem Berater, bzw. der Bank und dem Interessenten zustande. Dies geschieht in der Bankenpraxis in aller Regel durch einen schriftlichen Vertrag. Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung über den Abschluss eines Beratungsvertrages, kann ein solcher durch eine stillschweigende Übereinkunft zustande gekommen sein. Ein Vertrag, der auf einer stillschweigenden Übereinstimmung beruht, entfaltet die gleichen Wirkungen, wie ein schriftlich abgeschlossener Beratungsvertrag.

Eine stillschweigende Übereinkunft ist anzunehmen, sobald im persönlichen, telefonischen oder auch schriftlichen Kontakt für den Berater erkennbar wird, dass der Interessent die Sachkunde des Beraters in Anspruch nehmen will und die Äußerungen des Beraters zur Grundlage einer Anlageentscheidung machen wird. Mit anderen Worten: Sobald der Kunde Fragen stellt, die für den Berater erkennen lassen, dass der Kunde aufgrund der Antworten des Beraters eine Vermögensdisposition treffen wird, kann ein stillschweigender Beratungsvertrag zustande kommen, sobald der Berater antwortet. Dabei ist es unerheblich, ob der Kunde dem Berater ein Entgelt bezahlt oder ob der Kunde an den Berater oder umgekehrt heran getreten ist.

Beispiel

Frau Sommer möchte Geld anlegen und erkundigt sich bei Herrn Winter vom Bankhaus Müller nach verschiedenen Anlagemöglichkeiten. Herr Winter empfiehlt ein bestimmtes Wertpapier.

Hier ist zwischen Frau Sommer und dem Bankhaus Müller stillschweigend ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Die Kenntnis des Bankhaus Müllers über verschiedene Anlageformen war für Frau Sommer von Bedeutung und sie wollte das Wissen des Angestellten in Anspruch nehmen. Dies war für den Mitarbeiter des Bankhauses Müller, Herrn Winter, erkennbar. Frau Sommer macht diese Empfehlung zur Grundlage ihrer Anlageentscheidung. Indem Herr Winter für das Bankhaus Müller die Beratung vornimmt, gibt er vor, sachkundig zu sein.
Somit sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Beratungsvertrages erfüllt.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Peter Lechner LL.M, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-30-4.


 

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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Peter Lechner
Wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
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Herausgeber / Autor(-en):

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:

  • Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen wie z.B. Wertpapiere oder Fonds
  • Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen bei Bankberatungsfehlern, z.B. beim Abschluss von offenen oder geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsfonds, Zinsdifferenzgeschäften, Swapverträgen etc.
  • Beratung bei Fragen zur Anlagevermittlung und Prospekthaftung
  • Rückabwicklung von Bankanlageprodukten, die sich im Nachhinein als Verlust erweisen
  • Abwehr von Ansprüchen aus sittenwidrigen Angehörigen-Bürgschaften oder Darlehensmitübernahmen
  • Abwehr von Forderungen aus unzulässigen Klauseln in Bankverträgen
  • Rückabwicklung unberechtigter Gebührenzahlungen an Banken
  • Widerruf und Rückabwicklung von Immobiliendarlehen aufgrund fehlerhafter Widerrufserklärungen
  • Abwicklung von Leasingverträgen
  • Begleitung bei Sanierungen notleidender Finanzierungen
  • Unterstützung bei allen Fragen rund um das Girokonto, Sparbuch und dem elektronischen Zahlungsverkehr Wahrung des Bankgeheimnisses und Beanspruchung von Bankauskünften
  • Beratung und Vertretung im Bereich des Factorings

Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
  • Pflichten und Haftung bei der Anlageberatung - Welche Rechte haben Sie gegenüber Ihrer Bank?
  • Bankstrategien von Unternehmen – u.a.: Zweibankenstrategie, die passende Bank für Ihr Geschäft
  • Die Abrechnung von Leasingverträgen - Was Leasinggesellschaften dürfen und worauf Sie achten sollten
  • Der Verkauf von notleidenden Krediten – Was darf Ihre Bank und was nicht
  • Datenschutz im Bankrecht – Bankgeheimnis und Bankauskünfte: Wer erfährt was?

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-26

 


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