Abgrenzung Berufsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
1. Begriff der Berufsunfähigkeit
Der Begriff der Berufsunfähigkeit ist in § 240 II SBG VI geregelt. Danach ist der Versicherte berufsunfähig, dessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden täglich gesunken ist.
Wer seinen eigentlichen Beruf wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr ausüben kann, dem können unter Umständen andere Tätigkeiten zugemutet werden.
Dazu zählen alle Tätigkeiten, die den Kräften und Fähigkeiten des Versicherten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung, und seines bisherigen Berufs und den besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Derjenige, der eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann, ist nicht als berufsunfähig einzustufen; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
2. Unterschied zwischen Berufsunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit
Die Unterscheidung zwischen Berufsunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit ist in vielen Fällen problematisch.
Grundsätzlich gilt jedoch: Arbeitsunfähig ist, wer aufgrund eines medizinischen Befundes vorübergehend seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen kann. Der körperliche oder geistige Zustand muss durch Unfall oder Krankheit hervorgerufen worden sein, und dazu führen, dass der Arbeitnehmer außerstande ist, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Darüber hinaus ist anerkannt, dass Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nicht den „gesundheitlichen Zusammenbruch voraussetzt, der den Arbeitnehmer unmittelbar daran hindert, die vertragsmäßige Arbeitsleistung zu erbringen“ (siehe BAG 26. 7. 1989 AP Nr. 86 zu § 1 LFZG = NZA 1990, 140f., 140 mit weiteren Nachweisen)
Vielmehr genügen für die Bejahung dieser Voraussetzung zum Beispiel auch eine absehbare Verschlimmerungs- oder Rückfallgefahr, (siehe auch Geyer/Knorr/Krasney, § 3 EFZG Rn. 48) unzumutbare Schmerzen und sonstige Erschwernisse.
Wer arbeitsunfähig ist, erhält zunächst Lohnfortzahlung von seinem Arbeitgeber (in der Regel 6 Wochen), nach Ablauf von sechs Wochen Krankengeld von seiner Krankenversicherung.
Wie der Große Senat des BSG in seinem Beschluss vom 16. 12. 1981 dargelegt hat, unterscheidet sich der Begriff der Arbeitsunfähigkeit von dem der Berufsunfähigkeit dadurch, dass bei der Arbeitsunfähigkeit die zuletzt verrichtete vertragliche Tätigkeit entscheidend ist, während die bei der Berufsunfähigkeit im Verhältnis zur Arbeitsunfähigkeit elastischere Verweisung auf ein weiter erstrecktes Berufsfeld den Versicherten veranlassen soll, sich ggf. eine - zumutbare - andere als die letzte Erwerbstätigkeit zu suchen (Preis, NZA 2000, Heft 17).
Die Begriffe sind folglich nicht deckungsgleich. Das kann konzeptionell auch kaum anders sein. Denn rentenrechtliche Leistungen können nur gewährt werden, wenn die Berufs- und Erwerbsfähigkeit insgesamt, und nicht nur bezogen auf einen bestimmten Arbeitsplatz entfallen ist.
3. Versicherter Beruf
Welcher Beruf von einer Berufsunfähigkeitsversicherung versichert ist, kommt auf die Bedingungen der jeweiligen Versicherung an. In den meisten Fällen ist dies jedoch der zuletzt ausgeübte Beruf. Zu beachten ist hierbei, dass manche Versicherungen sich nur auf den zuletzt gemeldeten Beruf beziehen, man also einen Berufswechsel unbedingt melden sollte.
4. Notwendigkeit der Arbeitsbeschreibung
Um gegebenenfalls eine Berufsunfähigkeitsrente zu erhalten, ist es Aufgabe des Versicherten darzulegen, was seinen Beruf ausgemacht hat. Als Beschreibung genügt nicht allein die Angabe des Berufstyps und der Arbeitszeit; vielmehr muss der Versicherte eine konkrete Arbeitsbeschreibung vorlegen, in der die Art der Tätigkeiten, ihr Umfang und ihre Häufigkeit beschrieben werden (BGH, Urteil vom 22.09.04, AZ: IV ZR 200/03).
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Stand: 28.01.2005
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Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.
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- „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
- "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
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Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
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