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Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht – Teil 14 – Objektgerechte Beratung: Prüfung mit banküblichem kritischem Sachverstand


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Peter Lechner
Wissenschaftlicher Mitarbeiter


2.3.2.2. Prüfung mit banküblichem kritischem Sachverstand

Bei einem Beratungsvertrag genügt es nicht wie bei einem Anlagevermittlungsvertrag, nur eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen. Stattdessen muss eine Prüfung mit banküblichem kritischem Sachverstand erfolgen. Eine Bank nimmt bei einer Beratung Vertrauen in Anspruch. Deshalb muss die Bank einen Kunden auf alle bei ordnungsgemäßer, banküblicher Prüfung erkennbare Risiken hinweisen.

Eine genaue Definition des „banküblichen kritischen Sachverstandes“ gibt es bisher nicht. Stattdessen können einzelne Pflichten aus der Rechtsprechung abgeleitet werden. Klar ist aber, dass die Bank eine eigene Prüfung vornehmen muss.

Beispiel

Die Fidelitas Bank empfiehlt Kunden, die ein moderates Risiko und eine ansprechende Rendite wünschen, Aktien des ausländischen Unternehmens Dynamic. Die Fidelitas Bank hat die interne Entscheidung, ob diese Empfehlung objektgerecht ist, auf Informationen der Börsenzulassung und des Zulassungsprospekts gestützt.
Die Bank hätte die Aktien der Dynamic und das Anlageprofil, d.h. für wen sich die Aktien eignen, selbst prüfen Stattdessen begnügte sich die Fidelitas Bank mit wenigen ausländischen Informationen.
Die Kunden gehen aber bei einer Empfehlung durch die Fidelitas Bank davon aus, dass sie die Anlage aufgrund eigener Prüfung für gut und als für den Anleger geeignet beurteilt hat. Deshalb können Kunden bei einem Schaden die Fidelitas Bank in Anspruch nehmen.

Ein wichtiger Teil der Prüfung mit banküblichem kritischem Sachverstand ist, dass sich der Berater ausreichend informiert.

Der Berater muss sich in der Wirtschaftspresse über die geplante Anlage informieren. Zur Pflichtlektüre gehören das Handelsblatt, die Börsenzeitung, die Financial Times Deutschland und die Frankfurter Allgemeine Zeitung. Wenn dort zeitnah gehäuft negative Berichte veröffentlicht werden, muss der Anleger darüber aufgeklärt werden.

Abgesehen davon muss nicht jede verfügbare Publikation verfolgt werden. Hat der Berater jedoch Kenntnis von einem negativen Bericht, muss er diesen bei der Empfehlung zumindest berücksichtigen.

Bei privaten Anleihen oder Zertifikaten hat sich die Bank aktuelle Informationen über die Bonität des Emittenten oder der Garantiegeberin dieser Wertpapiere zu verschaffen (Bonitätsprüfung). Bei allen Anlageempfehlungen ist über erkennbare Risiken der Anlage und Bedenken gegenüber der Bonität eines Emittenten aufzuklären.

Dabei ist es unerheblich, ob das Wertpapier zum amtlichen Handel an der Börse zugelassen ist oder nicht, da dies keinen Aufschluss darüber gibt, wie es um die Bonität des Emittenten oder die Absicherung des Wertpapiers bestellt ist.

Beispiel

Die Aktien der Hochtechnik AG sind in Deutschland zum Börsenhandel zugelassen.
Eine Bank, die die Aktien in ihr Anlageprogramm aufnehmen möchte, muss sich Informationen beschaffen, um die Bonität der Hochtechnik AG beurteilen zu können.Erst auf Grundlage dieser Informationen kann eine Bank die Aktien der Hochtechnik AG ihren Anlegern empfehlen. Holt sie diese Informationen nicht ein, verletzt sie ihre Prüfungspflicht gegenüber ihren Anlegern und macht sich schadensersatzpflichtig.

Der Anlageberater hat sich auch die nötigen Informationen wie Liquidität, Rentabilität und Sicherheit der Kapitalanlage zu verschaffen. Diese Informationspflicht trägt Sorge dafür, dass die Bank sich Unterlagen und Angaben über die Anlage beschafft, wenn sie diese noch nicht besitzt und so wirklich kompetent beraten kann.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Peter Lechner LL.M, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-30-4.


 

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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Peter Lechner
Wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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