Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht – Teil 16 – Unternehmensbeteiligungen
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Peter Lechner
Wissenschaftlicher Mitarbeiter
2.3.3. Einzelne Anlagearten
2.3.3.1. Unternehmensbeteiligungen
Eine Unternehmensbeteiligung ist ein Kapitalanteil an einem Unternehmen. Eine Unternehmensbeteiligung kann durch den Kauf von Aktien oder durch eine Kapital- oder Sacheinlage bei einem Unternehmen erfolgen.
Bei Unternehmensbeteiligungen kann der Kunde die Situation nur realistisch einschätzen, wenn er die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens kennt. Dabei spielen das Verhältnis von Eigen- und Fremdkapital, der zu erwartende Umsatz, die Kostenstruktur und die Wettbewerbslage eine wichtige Rolle. Die Risiken sind im Einzelnen und nicht nur allgemein zu erörtern.
Beispiel
Die Baden Bank hat sich auf die Förderung von Start-ups spezialisiert. Um mehr Kapital für solche Gründungsunternehmen zur Verfügung zu haben, empfiehlt sie auch ihren eigenen Kunden die Anlage in die vielversprechenden Gründungsunternehmen.
Dem risikobewussten, aber renditehungrigen Kunden Herrn Franz empfiehlt die Baden Bank eine Unternehmensbeteiligung an dem Unternehmen Just New KG. Das Unternehmen hat keine ordnungsgemäße Buchführung und besitzt wenig Eigenkapital. Gleichzeitig sind die Renditeerwartungen wegen eines zukunftsweisenden Geschäftszweiges vielversprechend.
Die Baden Bank muss Herrn Franz auf die fehlende Buchführung und das geringe Eigenkapital der Just New KG aufmerksam machen, damit Herr Franz sich der Risiken bewusst ist. Herr Franz muss der Baden Bank dann deutlich machen, dass er wegen der hohen Verzinsung die Risiken dennoch eingehen möchte.
Nimmt die Baden Bank diese Aufklärung nicht vor, kann Herr Franz die Baden Bank auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.
Da Unternehmensbeteiligungen ein hohes Risiko bergen, sollte die Beratung die Erörterung umfassen, ob Sicherheiten für die Einlage des Kunden und die Verzinsung der Einlage vorhanden sind.
Interessenkollisionen bei der Beratung, besonders aufgrund kapitalmäßiger und personeller Verflechtungen, muss der Berater offenlegen.
Beispiel
Die Wald und Wiesen AG hat bei der Stadt Bank Schulden in Höhe von 3 Mio. €. Damit ist die Stadt Bank Hauptgläubigerin der Wald und Wiesen AG. Ihr wurde bereits sämtliches Vermögen zur Sicherung übertragen. Wenn die Stadt Bank ihren Kunden empfehlen möchte, Aktien der Wald und Wiesen AG zu erwerben, muss sie ihre Kunden über ihre eigene Beteiligung aufklären, damit der Kunde das Eigeninteresse der Bank an seinem Aktienerwerb einschätzen kann.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Peter Lechner LL.M, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-30-4.

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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Peter Lechner
Wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2015