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Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht – Teil 17 – Aktien, Medienfonds


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Peter Lechner
Wissenschaftlicher Mitarbeiter


2.3.3.1.1. Aktien

Aktien sind Kapitalanteile an einem Unternehmen. Die Aktionäre sind Eigentümer der Aktiengesellschaft. Der Wert von Aktien richtet sich grundsätzlich danach, wie viel der Markt bereit ist, für eine Aktie zu bezahlen. Da diese Zahlungsbereitschaft des Marktes schwanken kann, können auch die Preise für Aktien im Laufe der Zeit beträchtlich schwanken. Der konkrete Preis ist von vielen Faktoren abhängig. Aktien können im freien Handel, also an Börsen gehandelt werden. Dort sind Aktien schnell und einfach verkäuflich.

Beispiel

Empfiehlt eine Bank den Kauf von Aktien, die (noch) nicht frei handelbar sind, muss sie darüber aufklären, dass die Aktien faktisch unverkäuflich sind. Der wirtschaftliche Wert der Aktie liegt in diesem Fall nahe 0 €, weil sie nicht verkauft werden kann.Falls diese Aufklärung nicht erfolgt, liegt eine Pflichtverletzung vor.

Dient die Anlage offensichtlich primär Spekulations- und nicht Anlagezwecken, so sind die Anforderungen an die Beratung geringer. Erkennt der Berater jedoch, dass eine solide Kapitalanlage angestrebt wird oder geht die Kaufinitiative für ein bestimmtes Wertpapier von der Bank aus, so muss er umfassend beraten und vor den Risiken warnen.

Beispiel

Die Sonder Bank empfiehlt ihrem Kunden, Herrn Bauer einen Aktienkauf auf Kredit. Sie muss Herrn Bauer auf das Risiko eines Kursverlustes hinweisen und darauf, dass sich in diesem Fall das Darlehen nicht aus den Einnahmen tilgt, sondern er in diesem Fall das Darlehen mit seinem sonstigen Vermögen tilgen muss.

Zu beachten hat der Berater außerdem die Anlagedauer. Bei kurzfristigen Anlagen und ausländischen Wertpapieren darf er aufgrund der anlegergerechten Beratungspflicht es grundsätzlich nicht unterlassen, auf das Risiko eines Kapitalverlustes hinzuweisen. Der Berater hat dem Kunden mitzuteilen, dass der ausländische Aktienmarkt schwerer als der deutsche überblickt werden kann, also Prognosen sehr ungenau sein könnten.

Beispiel

Die Kölner Bank empfiehlt Herrn Winter eine Anlage in türkische Aktien. Die Bank muss Herrn Winter über die bestehen Risiken hinsichtlich der wirtschaftlichen Entwicklung in der Türkei und dem Wechselkurs aufklären, denn allein aufgrund einer Abwertung der türkischen Währung im Vergleich zum Euro ist ein Kapitalverlust möglich. Findet diese Aufklärung nicht statt, macht sich die Kölner Bank gegenüber Herrn Winter schadensersatzpflichtig.

Wenn der Kunde der Bank eine limitierte Order gibt, welche nicht gleich ausgeführt werden kann, muss die Bank den Kunden auf ein mögliches Preislimit hinweisen.

Zum Mitteilen von Insiderinformationen ist die Bank nicht verpflichtet. Dabei würde sie sich nach § 38 WpHG strafbar machen.

2.3.3.3.2. Medienfonds

Medienfonds dienen der Finanzierung von Medienproduktionen und sind grundsätzlich geschlossen. Das bedeutet, dass wenn das zur Erreichung des Ziels erforderliche Kapital zusammen gekommen ist, keine neuen Anleger mehr hinzukommen und die bisherigen Anleger ihr Geld nicht ohne weiteres zurückziehen können.Medienfonds wurden gerne als Steuerstundungsmodell genutzt. Gerade in den ersten Jahren erwirtschaften die Fonds regelmäßig hohe Verluste, welche teilweise bis zu 100 % von der Steuer abgesetzt werden konnten.
Die steuerliche Gestaltung wird aber mittlerweile von der Finanzverwaltung angezweifelt. Es laufen hierzu Verfahren vor den Finanzverwaltungen und den Gerichten. Dabei wird geprüft, ob die gewährten Steuererleichterungen rechtmäßig waren.

Der Anleger muss deshalb von der Bank darauf hingewiesen werden, dass das Steuersparmodell des vermittelten Medienfonds bisher noch nicht endgültig rechtlich akzeptiert ist. Bei bereits abgeschlossenen Verträgen, bei denen die Finanzverwaltung nun Steuern nachfordert, haben Anleger die Möglichkeit, allgemeine Fehler (z.B. keine Aufklärung über Provisionen) geltend zu machen.

Wenn die Bank bei der Anlageberatung die Anlage wegen Steuersparzwecken empfohlen hat, kann auch wegen einer solchen Falschberatung ein Schadensersatzanspruch bestehen. Dazu muss die Bank aber die Rechtslage schuldhaft falsch eingeschätzt haben (siehe 9.2. Fahrlässigkeit).

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Peter Lechner LL.M, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-30-4.


 

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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Peter Lechner
Wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
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Herausgeber / Autor(-en):

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:

  • Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen wie z.B. Wertpapiere oder Fonds
  • Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen bei Bankberatungsfehlern, z.B. beim Abschluss von offenen oder geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsfonds, Zinsdifferenzgeschäften, Swapverträgen etc.
  • Beratung bei Fragen zur Anlagevermittlung und Prospekthaftung
  • Rückabwicklung von Bankanlageprodukten, die sich im Nachhinein als Verlust erweisen
  • Abwehr von Ansprüchen aus sittenwidrigen Angehörigen-Bürgschaften oder Darlehensmitübernahmen
  • Abwehr von Forderungen aus unzulässigen Klauseln in Bankverträgen
  • Rückabwicklung unberechtigter Gebührenzahlungen an Banken
  • Widerruf und Rückabwicklung von Immobiliendarlehen aufgrund fehlerhafter Widerrufserklärungen
  • Abwicklung von Leasingverträgen
  • Begleitung bei Sanierungen notleidender Finanzierungen
  • Unterstützung bei allen Fragen rund um das Girokonto, Sparbuch und dem elektronischen Zahlungsverkehr Wahrung des Bankgeheimnisses und Beanspruchung von Bankauskünften
  • Beratung und Vertretung im Bereich des Factorings

Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
  • Pflichten und Haftung bei der Anlageberatung - Welche Rechte haben Sie gegenüber Ihrer Bank?
  • Bankstrategien von Unternehmen – u.a.: Zweibankenstrategie, die passende Bank für Ihr Geschäft
  • Die Abrechnung von Leasingverträgen - Was Leasinggesellschaften dürfen und worauf Sie achten sollten
  • Der Verkauf von notleidenden Krediten – Was darf Ihre Bank und was nicht
  • Datenschutz im Bankrecht – Bankgeheimnis und Bankauskünfte: Wer erfährt was?

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-26

 

Normen: § 38 WpHG

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