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Einführung ins Recht der AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen in der rechtlichen Praxis – Teil 28 – § 309 Nr. 9 BGB: Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen (1)

4.3.9 Nr. 9 – AGB-Klauseln zur Laufzeit von Dauerschuldverhältnissen

Nach Nr. 9 sind AGB-Klauseln unwirksam, die bei Dauerschuldverhältnissen dem Vertragspartner eine Höchstlaufzeit von mehr als zwei Jahren, stillschweigende Verlängerungen um mehr als ein Jahr oder Kündigungsfristen von mehr als drei Monaten zumuten.

4.3.9.1 Regelmäßige Erbringung von Leistungen

Dauerschuldverhältnisse sind Verträge mit wiederkehrenden, regelmäßigen Leistungen des Verwenders. In der Praxis spielt dies für Unternehmer eine größere Rolle, die von der Anwendbarkeit der Nr. 9 grundsätzlich ausgenommen sind. Bei Verbrauchern sind die bekanntesten Anwendungsfälle Clubmitgliedschaften, bei denen man verpflichtet wird, innerhalb einer bestimmten Zeit Waren oder Dienstleistungen im bestimmten Umfang abzunehmen.Hierunter fallen insbesondere Unterrichtsverträge, Makler mit Alleinauftrag, Steuerberatungsverträge, Bewachungsverträge oder Wartungsverträge, Grabpflegeverträge, Trainingsverträge. Nicht unter Nr. 9 fallen Franchise-Verträge, Automatenaufstellverträge, Leasing, Versicherungsverträge oder Strom- und Gaslieferverträge.

4.3.9.2 Laufzeitklauseln in AGB

Die höchste Bindungsdauer beträgt zwei Jahre. Wurde ein Dauerschuldverhältnis auf unbestimmte Dauer geschlossen, so muss dem Vertragspartner das Recht eingeräumt werden sich innerhalb von zwei Jahren vom Vertrag lösen zu können.Erlaubt ist es so beispielsweise bei Privatschulverträgen die Kündigung an das Ende des jeweiligen Schul(halb)jahrs zu binden.
Das Recht zur ordentlichen Kündigung darf allerdings für die Dauer von zwei Jahren ausgeschlossen sein. Probezeiten, in denen der Vertragspartner ein Kündigungsrecht besitzt, zählen dabei nicht zur zweijährigen Laufzeit.
Auch eine zweijährige Laufzeit kann ungültig sein. So wurde bei einem Bewachungsvertrag über zwei Jahre die AGB-Klausel der Laufzeit für unwirksam befunden.


4.3.9.3 Verlängerungsklauseln für Dauerschuldverhältnisse in AGB

Verlängerungen, die mehr als ein Jahr betragen, sind unwirksam. Gleichfalls können kürzere Verlängerungszeiten unwirksam sein.Grundsätzlich soll die Verlängerung dazu dienen, dem Verwender Planungssicherheit zu schaffen. Je geringer der Bedarf danach ist, desto kürzer muss die Verlängerungszeit ausfallen. Bei einem EDV-Wartungsvertrag wurde ein Jahr Verlängerung anerkannt,
während bei einem Fitnessvertrag nur die Verlängerung um sechs Monate gültig war. Ist die finanzielle Belastung gering, so kann die Verlängerung entsprechend länger sein.
Beispielsweise kann das Abonnement einer Wochenzeitschrift ein Jahr betragen, da die finanzielle Belastung nicht erheblich sein sollte, wenn vorher bereits zwei Jahre lang die Zeitung bezogen wurde. Die Erheblichkeit ist relativ zu betrachten. Als Faustformel gilt, dass eine erhebliche Belastung anzunehmen ist, wenn das Volumen des Originalvertrags erreicht würde. Beispielsweise € 30.000,- für den Bezug von Softwareupdates über zwei Jahre + € 28.000,- für die Verlängerung um ein weiteres Jahr, dann würde die Verlängerung zu einer derartig erheblichen finanziellen Belastung führen, dass die Verlängerung unwirksam ist.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Einführung ins Recht der AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen in der rechtlichen Praxis“ von Michael Kaiser, auf AGB-Recht spezialisierter Rechtsanwalt, und Sebastian Galle, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-36-6.


 

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Kontakt: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2014


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  • Allgemeine Geschäftsbedingungen für Steuerberater und Rechtsanwälte
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