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Websiten abmahnsicher gestalten – Teil 03 – Wahl des Domainnamens

1.1.1. Wahl des Domainnamens

Für den Internetnutzer ist die IP-Nummer als Adressangabe schwer merkbar und handbar. Zur vereinfachten Adressierung durch den Internetnutzer werden den IP-Adressen weltweit zusätzlich eindeutige Trivialnamen zugeordnet, die sogenannten Internet-Domainnamen (Second-Level-Domain). Der Domainname wird mit einem Punkt von der Domainendung (--> 1.1.2.) getrennt. Sie stellt den eigentlichen Namensbestandteil einer Domain dar . Domainnamen sind Vermögenswerte . Der Domainname ist grundsätzlich frei wählbar und muss dabei die Mindestvoraussetzungen der jeweiligen Registrierungsstellen erfüllen.Domainendungen werden von der Registrierungsstelle nach dem Prinzip „First come, first served“ vergeben . Um eine eindeutige Identifikation der hinter dem Domainnamen stehenden IP-Adresse sicherzustellen, kann unter einer bestimmten Domainendung der Domainname nur einmal vergeben werden . Hieraus ergibt sich die wirtschaftlich wertvolle Bedeutung eines Domainnamens. Gleichwohl ist es möglich, denselben Domainnamen unter verschiedenen Domainendungen zu registrieren .
Ähnlich wie Marken oder geschäftliche Bezeichnungen machen Domainnamen einen entscheidenden Teil des öffentlichen Auftritts eines Unternehmens aus. Domainnamen dienen der Identifikation im Internet . Der Unternehmenswert des Unternehmens wird dadurch aufgewertet .
Häufig verbinden potenzielle Kunden mit dem Namen des Unternehmens ebenso die Internetpräsenz . Ein Domainname sollte daher möglichst eindeutig und kurz sein und den Namen, die Marke oder das geschäftliche Zeichen enthalten. Bei der Findung des Domainnamens sollte entschieden werden, ob der Domainname eher beschreibend sein sollte, wie fluege.de, buecher.de oder lastminute.com, oder ob eine Marke oder ein geschäftliches Kennzeichen Bestandteil sein sollte, wie google.com, facebook.com oder xing.com. Ebenso ist eine Mischung aus einem Gattungsbegriff, einer Marke oder einem geschäftlichen Zeichen möglich, wie feinkost-käfer.de, docmorris.de oder dany-sahne.de. Domainnamen sollten einfach aussprechbar und buchstabierbar sein. Ein Domainname, der von sich aus das Potenzial zum Vertippen innehat, ist schlecht gewählt. Es sollte dem potenziellen Kunden ohne den Umweg über die Eingabe in eine Suchmaschine möglich sein, auf die Domain sofort und leicht zugreifen zu können. Die Suche über die Suchmaschine bürgt für das Unternehmen die Gefahr, dass der Kunde auf Internetpräsenzen der Konkurrenten aufmerksam wird, wenn diese schneller unter bestimmten Suchbegriffen auffindbar wären.
Mittels einer WHOIS-Abfrage kann festgestellt werden, ob der gewünschte Domainname vergeben, reserviert oder aktiviert ist .

Beispiel:
In manchen Fällen kann es entscheidend sein, Bindestriche zu setzen, selbst wenn dadurch die Domain im ersten Moment länger und weniger einprägsam scheint. Der Schreibwarenhersteller Pen Island ist mit der Domain penisland.net bis heute auf dem Internetmarkt. Vor der Domainregistrierung sollten die potenziellen Domainnamen im Unternehmen kommuniziert werden, um solche unseriös wirkenden Domainnamen zu verhindern.

Es sollte überprüft werden, ob das Unternehmen berechtigt ist, den verfügbaren Domainnamen auf sich eintragen zu lassen. Es bietet sich im Vorfeld an, Einblick in ein nationales oder internationales Markenregister zu nehmen. Ist der Domainname bereits vergeben, kann ein anderer Domainname gewählt werden oder ein aussagekräftiger Zusatz den identischen Begriff ergänzen. Dabei würde der Domainname länger und enthielte nicht mehr nur den Namen, die Marke oder das geschäftliche Zeichen als prägnanten und einprägsamen Bestandteil. Alternativ bietet der Domainhandel die Möglichkeit, mittels Kauf oder Pacht den Domainnamen zu erlangen. In der Praxis scheitert letzterer Versuch oft am fehlenden Verkaufswillen oder unbezahlbaren Kaufpreisvorstellungen.
In vielen Fällen ist es sinnvoll neben dem Domainnamen, verschiedene potenzielle Tippfehlerdomains zu registrieren , um sicherzustellen, dass der Kunde bei einem Tippfehler auf die Internetpräsenz des Unternehmens weitergeleitet wird.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Websiten abmahnsicher gestalten“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, und Sandra Kuley, Bachelor of Laws (LL.B.), erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-42-7.


 

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Stand: Jauar 2015


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

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