Logo Brennecke & FASP Group

Websiten abmahnsicher gestalten – Teil 05 – Rechtsnatur einer Webseite

1.2 Rechtsnatur einer Webseite

Gemäß der Auffassung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei einem registrierten Domainnamen um ein immaterielles und somit nicht abnutzbares Wirtschaftsgut . Registrierte Domains haben einen in Geld messbaren Wert, sind veräußerbar, können übertragen werden und unterliegen der Pfändung nach § 857 I ZPO . In Abgrenzung zu den materiellen Wirtschaftsgütern sind sie körperlich nicht fassbar .
In einer Bilanz gehören Domains zu den ähnlichen Rechten i. S. d. § 266 II A I 1 HGB. Sie sind damit als ein vermögenswerter Vorteil des Betriebes einzustufen . Grundlage der Domainnutzung ist ein rein schuldrechtlicher Anspruch des Inhabers der Domain gegen die Vergabestelle .
Mit Abschluss des Registrierungsvertrags erwirbt der Domaininhaber zivilrechtlich weder Eigentum an der Internetadresse selbst, noch ein sonstiges absolutes Recht . Ihm wird lediglich ein relativ wirkendes, vertragliches Nutzungsrecht an der auf ihn eingetragenen Domain zugesprochen . Dieses Nutzungsrecht stellt sich als eine eigentumsfähige Position dar, ohne Eigentum an der Domain selbst zu begründen.

Beispiel:
Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung zu der Domain ad-acta.de auf das beschriebene Nutzungsrecht des Domaininhabers aufmerksam gemacht. Es hat betont, dass es sich um einen grundrechtlich geschützten Vermögenswert handelt, der den verfassungsrechtlichen Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 I 1 GG genießt .

Der Grundrechtsschutz schafft keinen Besitzstand, welcher die Domain gegen Beeinträchtigungen durch Dritte (Nichtberechtigte) schützt . Namens- und markenrechtliche Normen bilden nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art 1 II 2 GG . Dieser Schutz eines Domainnamens beginnt erst, wenn durch den Gebrauch des Domainnamens identische oder ähnliche Namens- und Kennzeichenrechte entstanden sind .

Beispiel:
Die Domainregistrierung kommt nicht dem Erwerb einer eingetragenen Marke gleich. In seiner Entscheidung bezüglich der Domain afilias.de behielt sich der Bundesgerichtshof vor, die verfassungsrechtliche geschützte Position des Domaininhabers gegenüber namens- und kennzeichenrechtlichen Ansprüchen dort zu berücksichtigen, wo Raum für eine Abwägung der Interessen ist . Der Inhaber eines Kennzeichen- und Namensrechtes von einem Domaininhaber die Unterlassung jedweder Nutzung oder sogar den Verzicht auf die Domain begehrt . Die Domain war bereits vor der Entstehung des Namens- und Kennzeichenschutz registriert worden.

Gleichzeitig kann die Registrierung und Benutzung einer Domain Namens- und Kennzeichenrechte an Namen, Marken, Unternehmenskennzeichen oder Werktiteln verletzen . In der Praxis ist dies vor allem in Fällen bedeutend, in welchen der Domaininhaber das betreffende Zeichen ausschließlich online benutzt, er es folglich beispielsweise nicht offline in seiner Firma verwendet oder über eine entsprechend eingetragene Marke verfügt.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Websiten abmahnsicher gestalten“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, und Sandra Kuley, Bachelor of Laws (LL.B.), erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-42-7.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Abmahnsichere Websiten

Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 857 ZPO, § 266 HGB, Art. 14 GG

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosIT-Recht