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Kreditvertragsrecht – Teil 38 – Einbeziehung der „Banken-AGB“


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Alena Kehret
wissenschaftliche Mitarbeiterin


2.7.2. Einbeziehung

Die AGB, die in den Bankvertrag einbezogen werden, müssen nicht zwangsläufig bei Abschluss des Vertrages besprochen oder gar Wort für Wort in den Vertrag aufgenommen werden. Voraussetzung für die Einbeziehung der AGB ist, dass die Bank vor oder bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die Einbeziehung hinweist und der Kunde diesen Hinweis sowie die einzubeziehenden Bedingungen deutlich und ohne Schwierigkeiten erkennen und lesen kann. Hierfür kann eine ausdrückliche Klausel in den Vertrag aufgenommen werden, die auf die AGB verweist und dem Kunden eine Kopie ausgehändigt werden. Es genügt jedoch genauso ein deutlich sichtbarer Aushang in den Kassenräumen. Ist kein ausdrücklicher Hinweis erfolgt oder eine Kenntnisnahme des Kunden nicht möglich, werden die AGB nicht Bestandteil des Vertrages und gelten für den Kunden nicht. An ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung.

Beispiel Einbeziehung

Die Y-Bank hat mit ihrem Kunden Herr Eisermann einen Bankvertrag abgeschlossen. Im Vertrag wurde nicht ausdrücklich auf die AGB hingewiesen. Allerdings hängt in der Filiale direkt bei der Eingangstür ein kleines Schild, das auf die AGB verweist. Es ist halb von einer großen Grünpflanze verdeckt und kaum lesbar. In einem solchen Fall kann die Bank sich nicht auf die Geltung ihrer AGB berufen, weil der Kunde die AGB nicht eindeutig erkennen konnte und der Hinweis auf die diese nicht klar ersichtlich war. Sie wurden daher nicht Vertragsbestandteil.

Die Klauseln dürfen keine sogenannten „überraschenden Klauseln“ sein. Das bedeutet, dass die Klauseln nicht so formuliert oder so im Vertrag platziert werden dürfen, dass sie so ungewöhnlich sind, dass ein vernünftiger Durchschnittskunde damit nicht zu rechnen braucht. Dabei ist maßgeblich, wie stark die Bank in ihren AGB von den gesetzlichen Regelungen oder von üblicherweise von anderen Banken verwendeten Regelungen abweicht.

Beispiel Einbeziehung

Im Bankvertrag von Frau Mendelson wird auf die AGB der R-Bank Bezug genommen. Dort werden unter § 10 die Schlussbestimmungen, wie z.B. die Schriftform des Vertrages und eine Gerichtsstandsvereinbarung geregelt. Ganz am Ende des Abschnitts steht, dass Frau Mendelson eine monatliche Bearbeitungsgebühr von 200 EUR bezahlen soll. Diese Klausel ist überraschend und daher unwirksam. Kein durchschnittlicher Bankkunde kann und muss damit rechnen, dass unter den Schlussbestimmungen eine so wichtige und hohe Kosten auslösende Regelung getroffen wird.

Klauseln können außerdem überraschend sein, wenn die Bank bei den Vertragsverhandlungen bestimmte Angaben macht und Erwartungen des Kunden weckt, dann aber in den AGB eine andere, völlig widersprüchliche Regelung trifft.

Beispiel Einbeziehung

Herr Nolte will bei der Z-Bank ein Konto eröffnen. Im Beratungsgespräch erzählt der Mitarbeiter, dass es bei der Z-Bank Gang und Gäbe sei, nicht unnötig viele Gebühren zu erheben und alle Kosten auf die Kunden abzuwälzen. So würden ja viele Banken z.B. Gebühren für Kontoauszüge oder Beratungsleistungen erheben – dies sehe die Z-Bank sehr kritisch.
In den AGB der Z-Bank, auf die im Kontovertrag mit Herr Nolte Bezug genommen wird, ist allerdings festgelegt, dass für jeden Kontoauszug eine Gebühr in Höhe von 5 EUR anfallen soll, was der Bankmitarbeiter Herrn Nolte nicht mitteilt. In der Erwartung, es gebe keine solchen Gebühren, unterschreibt Herr Nolte den Vertrag, obwohl die Gebühren-Regelung in den AGB gut erkennbar ist.Hier wurden durch die Äußerungen des Bankmitarbeiters bei Herrn Nolte die Erwartungen geweckt, dass keine Gebühren für die Kontoauszüge anfallen. Die gegenteilige Regelung in den AGB ist für ihn eine überraschende Klausel und daher unwirksam.

Entscheidend ist daneben, wie der Vertrag äußerlich gestaltet ist, sodass z.B. eine Klausel überraschend sein kann, die in einer kleinen, unauffälligen Schriftart gestaltet ist und sich im Vertrag an einem versteckten Platz befindet. Ist eine Klausel als überraschend einzuordnen, wird sie nicht Vertragsbestandteil.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditvertragsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Alena Kehret, wissenschaftliche Mitarbeiterin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9.


 

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Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Alena Kehret
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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2014


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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:

  • Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen wie z.B. Wertpapiere oder Fonds
  • Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen bei Bankberatungsfehlern, z.B. beim Abschluss von offenen oder geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsfonds, Zinsdifferenzgeschäften, Swapverträgen etc.
  • Beratung bei Fragen zur Anlagevermittlung und Prospekthaftung
  • Rückabwicklung von Bankanlageprodukten, die sich im Nachhinein als Verlust erweisen
  • Abwehr von Ansprüchen aus sittenwidrigen Angehörigen-Bürgschaften oder Darlehensmitübernahmen
  • Abwehr von Forderungen aus unzulässigen Klauseln in Bankverträgen
  • Rückabwicklung unberechtigter Gebührenzahlungen an Banken
  • Widerruf und Rückabwicklung von Immobiliendarlehen aufgrund fehlerhafter Widerrufserklärungen
  • Abwicklung von Leasingverträgen
  • Begleitung bei Sanierungen notleidender Finanzierungen
  • Unterstützung bei allen Fragen rund um das Girokonto, Sparbuch und dem elektronischen Zahlungsverkehr Wahrung des Bankgeheimnisses und Beanspruchung von Bankauskünften
  • Beratung und Vertretung im Bereich des Factorings

Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
  • Pflichten und Haftung bei der Anlageberatung - Welche Rechte haben Sie gegenüber Ihrer Bank?
  • Bankstrategien von Unternehmen – u.a.: Zweibankenstrategie, die passende Bank für Ihr Geschäft
  • Die Abrechnung von Leasingverträgen - Was Leasinggesellschaften dürfen und worauf Sie achten sollten
  • Der Verkauf von notleidenden Krediten – Was darf Ihre Bank und was nicht
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