Logo Brennecke & FASP Group

Kreditvertragsrecht – Teil 38 – Einbeziehung der „Banken-AGB“


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Alena Kehret
wissenschaftliche Mitarbeiterin


2.7.2. Einbeziehung

Die AGB, die in den Bankvertrag einbezogen werden, müssen nicht zwangsläufig bei Abschluss des Vertrages besprochen oder gar Wort für Wort in den Vertrag aufgenommen werden. Voraussetzung für die Einbeziehung der AGB ist, dass die Bank vor oder bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die Einbeziehung hinweist und der Kunde diesen Hinweis sowie die einzubeziehenden Bedingungen deutlich und ohne Schwierigkeiten erkennen und lesen kann. Hierfür kann eine ausdrückliche Klausel in den Vertrag aufgenommen werden, die auf die AGB verweist und dem Kunden eine Kopie ausgehändigt werden. Es genügt jedoch genauso ein deutlich sichtbarer Aushang in den Kassenräumen. Ist kein ausdrücklicher Hinweis erfolgt oder eine Kenntnisnahme des Kunden nicht möglich, werden die AGB nicht Bestandteil des Vertrages und gelten für den Kunden nicht. An ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung.

Beispiel Einbeziehung

Die Y-Bank hat mit ihrem Kunden Herr Eisermann einen Bankvertrag abgeschlossen. Im Vertrag wurde nicht ausdrücklich auf die AGB hingewiesen. Allerdings hängt in der Filiale direkt bei der Eingangstür ein kleines Schild, das auf die AGB verweist. Es ist halb von einer großen Grünpflanze verdeckt und kaum lesbar. In einem solchen Fall kann die Bank sich nicht auf die Geltung ihrer AGB berufen, weil der Kunde die AGB nicht eindeutig erkennen konnte und der Hinweis auf die diese nicht klar ersichtlich war. Sie wurden daher nicht Vertragsbestandteil.

Die Klauseln dürfen keine sogenannten „überraschenden Klauseln“ sein. Das bedeutet, dass die Klauseln nicht so formuliert oder so im Vertrag platziert werden dürfen, dass sie so ungewöhnlich sind, dass ein vernünftiger Durchschnittskunde damit nicht zu rechnen braucht. Dabei ist maßgeblich, wie stark die Bank in ihren AGB von den gesetzlichen Regelungen oder von üblicherweise von anderen Banken verwendeten Regelungen abweicht.

Beispiel Einbeziehung

Im Bankvertrag von Frau Mendelson wird auf die AGB der R-Bank Bezug genommen. Dort werden unter § 10 die Schlussbestimmungen, wie z.B. die Schriftform des Vertrages und eine Gerichtsstandsvereinbarung geregelt. Ganz am Ende des Abschnitts steht, dass Frau Mendelson eine monatliche Bearbeitungsgebühr von 200 EUR bezahlen soll. Diese Klausel ist überraschend und daher unwirksam. Kein durchschnittlicher Bankkunde kann und muss damit rechnen, dass unter den Schlussbestimmungen eine so wichtige und hohe Kosten auslösende Regelung getroffen wird.

Klauseln können außerdem überraschend sein, wenn die Bank bei den Vertragsverhandlungen bestimmte Angaben macht und Erwartungen des Kunden weckt, dann aber in den AGB eine andere, völlig widersprüchliche Regelung trifft.

Beispiel Einbeziehung

Herr Nolte will bei der Z-Bank ein Konto eröffnen. Im Beratungsgespräch erzählt der Mitarbeiter, dass es bei der Z-Bank Gang und Gäbe sei, nicht unnötig viele Gebühren zu erheben und alle Kosten auf die Kunden abzuwälzen. So würden ja viele Banken z.B. Gebühren für Kontoauszüge oder Beratungsleistungen erheben – dies sehe die Z-Bank sehr kritisch.
In den AGB der Z-Bank, auf die im Kontovertrag mit Herr Nolte Bezug genommen wird, ist allerdings festgelegt, dass für jeden Kontoauszug eine Gebühr in Höhe von 5 EUR anfallen soll, was der Bankmitarbeiter Herrn Nolte nicht mitteilt. In der Erwartung, es gebe keine solchen Gebühren, unterschreibt Herr Nolte den Vertrag, obwohl die Gebühren-Regelung in den AGB gut erkennbar ist.Hier wurden durch die Äußerungen des Bankmitarbeiters bei Herrn Nolte die Erwartungen geweckt, dass keine Gebühren für die Kontoauszüge anfallen. Die gegenteilige Regelung in den AGB ist für ihn eine überraschende Klausel und daher unwirksam.

Entscheidend ist daneben, wie der Vertrag äußerlich gestaltet ist, sodass z.B. eine Klausel überraschend sein kann, die in einer kleinen, unauffälligen Schriftart gestaltet ist und sich im Vertrag an einem versteckten Platz befindet. Ist eine Klausel als überraschend einzuordnen, wird sie nicht Vertragsbestandteil.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditvertragsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Alena Kehret, wissenschaftliche Mitarbeiterin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Kreditvertragsrecht


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Alena Kehret
wissenschaftliche Mitarbeiterin


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2014


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosBankrecht