Kreditvertragsrecht – Teil 39 – Inhaltskontrolle der „Banken-AGB“
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Alena Kehret
wissenschaftliche Mitarbeiterin
2.7.3. Inhaltskontrolle der AGB
Die Banken sind zwar in der Wahl und inhaltlichen Gestaltung ihrer AGB grundsätzlich frei, unterliegen jedoch bestimmten Beschränkungen, die durch Gerichte mit der sogenannten „Inhaltskontrolle“ überprüft werden können. Die Gerichte prüfen dann, ob die AGB gegen die gesetzlichen Verbote verstoßen oder den Kunden sonst unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung liegt vor, wenn die Bank durch einseitige Vertragsgestaltung ihre Interessen auf Kosten der Kunden durchzusetzen versucht, ohne die Belange der Kunden hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Banken dürfen daher z.B. nicht beliebig hohe Zinsen, Gebühren und Kosten für ihre Leistungen erheben.
Beispiel Inhaltskontrolle:
Die U-Bank hat in ihren AGB festgelegt, dass Kunden eine Gebühr von 28 EUR bezahlen müssen, wenn sie einen Kontoauszug ein zweites Mal erstellen lassen wollen. Diese AGB liegen allen Kontoverträgen bei der U-Bank zugrunde.
Eine solche Gebühr ist zu hoch und findet keine Rechtfertigung, vor allem, weil der Zeitaufwand zur Nacherstellung eines Kontoauszuges für die Bank eher gering ist. Die Gebühr benachteiligt daher die Bankkunden unangemessen und damit hält die Klausel einer Inhaltskontrolle nicht stand.
Die AGB-Klauseln müssen darüber hinaus dem sogenannten Transparenzgebot genügen. Das bedeutet, dass die Klauseln so klar und verständlich formuliert sein müssen, dass sie für den aufmerksamen Durchschnittskunden verständlich sind und in ihrer Tragweite und den wirtschaftlichen Folgen deutlich werden. Der Kunde muss verstehen können, was genau die Klausel regeln soll und was für Konsequenzen sie für ihn mit sich bringt. Maßgeblich ist die Sicht eines durchschnittlichen Bankkunden. Die Bank muss folglich intellektuell weniger Gebildeten oder juristisch unerfahrenen Kunden genau so gerecht werden, wie gebildeten und erfahrenen Kunden.
Beispiel Inhaltskontrolle:
In den AGB der R-Bank ist geregelt, dass die Entgelte für die Leistungen der Bank sich nach „billigem Ermessen der Bank“ berechnen. Eine solche Regelung ist aufgrund des Transparenzgebotes unwirksam, weil der Bankkunde hier nicht erkennen und nachvollziehen kann, wie hoch die Kosten tatsächlich sein werden.
Hält eine Klausel der Inhaltskontrolle nicht stand, so ist sie ebenfalls nicht Vertragsbestandteil geworden. An ihre Stelle tritt in der Regel die gesetzliche Regelung.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditvertragsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Alena Kehret, wissenschaftliche Mitarbeiterin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9.
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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Alena Kehret
wissenschaftliche Mitarbeiterin
Stand: Dezember 2014