Websiten abmahnsicher gestalten – Teil 07 – Verwendung des eigenen Namens und der Namen von Städten und Gemeinden
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Sandra Kuley
Bachelor of Laws (LL.B.)
2.1.2. Verwendung des eigenen Namens
Der Bundesgerichtshof entscheidet nach dem Prinzip der Priorität („First come, first served“), wenn mehrere berechtigte Namensträger für einen Domainnamen in Betracht kommen (Gleichnamigkeit). Demnach ist für die namensrechtliche Betrachtung entscheidend, welche Internetdomain unter mehreren Namensberechtigten zuerst durch den Webseiteninhaber registriert wurde. Die einzige Ausnahmeregelung vom Prioritätsprinzip kommt zum Tragen, wenn einer der beiden Namensträger eine überragende Bekanntheit genießt und der Verkehr diesen Internetauftritt unter der Internetadresse erwartet. Es sei denn, ein Name setzt sich aufgrund seiner Berühmtheit gegen den anderen Namen durch.
Beispiel:
Als unbefugten Namensgebrauch nach § 12 BGB stuft der Bundesgerichtshof bereits die Registrierung und nicht erst die Benutzung eines fremden Unternehmenskennzeichens als Domainname im nicht-geschäftlichen Verkehr ein. In der shell.de-Entscheidung begründete der Bundesgerichtshof dies damit, dass es dem Berechtigten anschließend nicht mehr möglich wäre, seinen Namen als Domainname zu verwenden. Diese sogenannte Sperrwirkung einer nur einmalig vergebenen Domain ist technisch bedingt.
Eine Domain, die nicht identisch mit dem Namen ist, aber aus diesem abgeleitet wurde, ist ebenfalls durch das Namensrecht geschützt.
Der namensrechtliche Schutz erlischt mit dem Tod des Namensträgers.
Beispiel:
Aus diesem Grund entschied der Bundesgerichtshof im Fall kinski.klaus.de, dass ein Nichtberechtigter eine Domain mit dem Namen des Namensträgers nach dessen Tod registrieren kann. Die Benutzung des Namens eines Toten kann nicht untersagt werden, weil der Tote nicht mehr Rechtssubjekt ist und damit kein schutzwürdiges Interesse mehr daran haben kann, mit seinem Namen im Internet aufzutreten.
2.1.3. Verwendung der Namen von Städten und Gemeinden
Der Namensschutz gilt ebenso für Städte und Gemeinden.
Beispiel 1:
Die Städte Heidelberg, Braunschweig und Celle haben daher die Unterlassung der Verwendung der Domains heidelberg.de, braunschweig.de und celle.de verlangt.
Nach der Rechtsprechung geht das Interesse der Gemeinde vor, selbst wenn der Domaininhaber unter der Internetpräsenz Informationen über die sich auf das Namensrecht berufene Gemeinde anbieten möchte, weil die Domain Kennzeichnungsfunktion hat und der Internetnutzer bei der Eingabe der Internetadresse nicht nur Informationen über die Gemeinde erwartet, sondern Informationen, die von der Gemeinde selbst stammen.
Beispiel 2:
Das Oberlandesgericht Düsseldorf differenziert diese Aussage in der Entscheidung solingen-info.de und solingen.info. Der Domaininhaber betrieb ein Portal auf der Webseite mit Informationen über die Stadt Solingen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf sah eine Verletzung des Namensrechts der Gemeinde, wenn ihr Name ohne weitere Zusätze als Domainname, hier solingen.info, verwendet wird. In der Benutzung der Domain durch den Domaininhaber lag eine Namensanmaßung. Unabhängig von der Domainendung käme es durch die Internetpräsenz zu einer Zuordnungsverwirrung. Bei der Domain solingen-info.de handelt es sich um den Domainnamen mit dem Städtenamen solingen, die durch den Zusatz -info ergänzt wurde. Der Domaininhaber durfte diese Domain daher weiterhin nutzen. Der Bundesgerichtshof bestätigte am 21. Juni 2006 die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf.
Eine juristische Person kann grundsätzlich Namensschutz i. S. d. §§ 12, 1004 BGB erlangen und geltend machen(2.1.).
Beispiel:
Im Rheingau, einem Weinanbaugebiet im Rheingau-Taunus-Kreis, haben sich Gebietskörperschaften zu einem öffentlich-rechtlichen Zweckverband zusammengeschlossen. Der Verkehr bringt den Begriff Rheingau nicht mit dem kommunalen Zweckverband in Verbindung, weswegen er kein Namensrecht geltend machen kann. Damit muss der Zweckverband es hinnehmen, dass ein Unternehmen für IT-Dienstleistungen die Domain rheingau.de nutzt.
In Fällen von Gleichnamigkeit hat sich seit der shell.de-Entscheidung (2.2.2.) die Anwendung des Prioritätsgrundsatzes zulasten der klägerischen Gemeinde durchgesetzt.
Beispiel:
Der Gemeinde Hasselberg gelang es nicht, gegen die Domain hasselberg.de einer gleichnamigen Privatperson einen Anspruch auf Unterlassung durchzusetzen. Das Landgericht Flensburg verwies ebenfalls auf den Grundsatz der Priorität und das Fehlen einer überragenden Bekanntheit der Gemeinde.
2.1.4. Zwischenfazit
Der Namensträger kann gemäß § 12 I BGB Beseitigung der Beeinträchtigung von dem Anderen (Nichtberechtigten) verlangen, wenn das Recht zum Gebrauch eines Namens bestritten oder ein Name unbefugt gebraucht wird. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Berechtigte auf Unterlassung gemäß § 12 2 BGB klagen. Einen Anspruch auf Übertragung der unberechtigt registrierten oder benutzten Domain hat der Namensträger selbst nicht.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Websiten abmahnsicher gestalten“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, und Sandra Kuley, Bachelor of Laws (LL.B.), mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-42-7.
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Harald Brennecke
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Sandra Kuley
Bachelor of Laws (LL.B.)
Stand: Janiar 2015
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.
Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:
- „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
- "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:
- Einführung in das Datenschutzstrafrecht
Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
- Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
- Datenschutzstrafrecht
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