Websiten abmahnsicher gestalten – Teil 08 – Markenrecht: Anwendungsbereich; Gleichnamigkeit und Verwechslungsgefahr
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Sandra Kuley
Bachelor of Laws (LL.B.)
2.2. Markenrecht
Gemäß § 3 I MarkenG können als Marke alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen […] geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
2.2.1. Anwendungsbereich
Markenrechtlichen Schutz genießen gemäß § 1 Nr. 1 - 3 MarkenG Marken, geschäftliche Bezeichnungen, geografische Herkunftsangaben und diesen ähnliche Bezeichnungen. Voraussetzung hierfür ist ein Handeln im geschäftlichen Verkehr. Demnach ist ein Anspruch mit Verweis auf das Markengesetz gegen Privatpersonen ausgeschlossen. Der Bundesgerichtshof beurteilt, anders als beim Anwendungsbereich des Namensrechts (2.1.), eine bloße Registrierung einer Domain nicht als Verletzungshandlung, solange es an einer Benutzung im geschäftlichen Verkehr fehlt.
Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr liegt vor, wenn eine Webseite durch ein Unternehmen oder einen Kaufmann registriert und betrieben wird, selbst wenn noch keine Inhalte veröffentlicht wurden. Gleiches gilt, wenn auf der Webseite unter Einbeziehung von Links oder Ähnlichem Werbung geschaltet wird. Beispielsweise in Form von Sponsored Links.
Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr liegt nicht vor, wenn die Inhalte auf der Webseite zu rein privaten oder sozialen Zwecken veröffentlicht werden. Gleiches gilt bei Webseiten zur Verbraucheraufklärung. Die private Internetpräsenz eines Fanclubs ist beispielsweise nicht durch das Markenrecht geschützt.
2.2.2. Gleichnamigkeit und Verwechslungsgefahr
Eine weitere Voraussetzung für einen markenrechtlichen Schutz des Domainnamens (1.1.1.), ergibt sich aus § 3 I MarkenG. Danach muss der Domainname Unterscheidungskraft aufweisen und keine Verwechslungsgefahr bürgen. Verwechslungsgefahr besteht im geschäftlichen Verkehr, wenn der Domainname so gestaltet ist, dass er mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung kollidiert. Damit eingeschlossen ist der Schutz vor der Verwendung eines Namens, der dem tatsächlichen Markennamen ähnlich sieht oder ähnlich ausgesprochen wird.
Eine Verwechslungsgefahr gemäß § 14 II Nr. 2 MarkenG oder § 15 II MarkenG kann in zwei Varianten auftreten:
- Zum einen kann eine Ware oder Dienstleistung aufgrund einer Zeichen- und Produktähnlichkeit fälschlich einem anderen Unternehmen zugeordnet werden.
- Zum anderen kann die irrige Annahme erweckt werden, dass wirtschaftliche Beziehungen oder organisatorische Zusammenhänge zwischen dem Inhaber der Kennzeichenrechte und einem anderen Unternehmen bestehen.
Fehlt es an Unterscheidungskraft, kann allenfalls durch Hinzufügung eines unterscheidungskräftigen Bestandteils der Domainname als Marke eingetragen werden. In der Praxis kann es sein, dass sich derartig abgeänderte nicht gegen ähnliche Domainnamen durchsetzen können. Der Inhaber eines identischen Kennzeichens kann nicht verhindern, dass in einer anderen Branche ein Kennzeichenrecht an dem gleichen Zeichen entsteht.
Beispiel:
Eine Verwechslungsgefahr nach § 14 II Nr. 2 MarkenG schließt das Oberlandesgericht Düsseldorf in der Entscheidung bezüglich der Domain t-box.de aus, weil bei Waren und Dienstleistungen der Telekommunikation und dem Handel von Tee eine Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit fehle.
Nach § 23 MarkenG ist die Nutzung eines fremden Kennzeichens in einigen Ausnahmefällen gestattet, in denen die Nutzung primär beschreibende Funktion hat, aber nicht gegen die guten Sitten verstößt. Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nach § 23 Nr. 1 MarkenG nicht das Recht einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr dessen Namen […] zu benutzen. Es gilt im Falle von Namens- und Kennzeichengleichheit der Grundsatz „First come, first served“. Nach § 23 Nr. 2 MarkenG ist es Dritten gestattet, ein Kennzeichen zur Produktbeschreibung zu nutzen.
Beispiel:
Der Domainname schufafreierkredit.de ist nach Auffassung des Hanseatisches Oberlandesgerichts beschreibend für die auf der Internetpräsenz angebotenen Kredite und bedarf daher keiner Erlaubnis des Inhabers der Marke SCHUFA.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf vertrat nach einem strengeren Maßstab bezüglich der Domain peugeot-tuning.de die Auffassung, dass die Übernahme einer bekannten Marke in als Bestandteil des Domainnamens einen Unterlassungsanspruch rechtfertigt. Damit verneinte das Oberlandesgericht Düsseldorf eine notwendige Nutzung gemäß § 23 Nr. 3 MarkenG.
Den Entscheidungen schufafreierkredit.de und peugeot-tuning.de lagen unterschiedliche Maßstäbe bei der Entscheidung zugrunde. Die Kennzeichennutzung erfolgt bei peugeot-tuning.de, um darauf hinzuweisen, dass eine Dienstleistung am Originalprodukt der Firma Peugeot angeboten wird, während es sich bei schufafreierkredit.de um eine rein beschreibende Verwendung des Schlagworts SCHUFA handelt.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Websiten abmahnsicher gestalten“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, und Sandra Kuley, Bachelor of Laws (LL.B.), mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-42-7.
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Harald Brennecke
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Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Stand: Jauar 2015
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.
Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:
- „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
- "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:
- Einführung in das Datenschutzstrafrecht
Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
- Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
- Datenschutzstrafrecht
- Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme
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