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Websiten abmahnsicher gestalten – Teil 13 – Wettbewerbsrecht: Domaingrabbing

2.4.3. Domaingrabbing

Beim Domaingrabbing werden fremde Kennzeichen gezielt registriert, um sie anschließend gegen Zahlung an den Kennzeicheninhaber zu verkaufen oder zur Erlangung von Aufträgen zu benutzen[1].

Neben dem Markenrecht kommen wettbewerbsrechtliche Ansprüche

  • gemäß § 4 Nr. 10 UWG wegen sittenwidriger Behinderung von Mitbewerbern sowie
  • wegen sittenwidriger Schädigung ein Anspruch gemäß § 826 BGB

in Betracht[2].

Das UWG bietet indes einen Schutz, der über den Schutzbereich des Namens- und Markenrechts hinausgeht[3]. Daneben ist ein Anspruch nach § 823 I BGB als Eingriff in den Gewerbebetrieb zu prüfen.

Das Domaingrabbing hat in der Praxis der deutschen Gerichte im Verlauf an Bedeutung verloren. Grund dafür ist, dass die Rechtsprechung das Domaingrabbing für sittenwidrig erachtet[4]. Der Domaingrabber riskiert, dass gegen ihn Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach §§ 826, 1004 BGB geltend gemacht werden können[5]. Besteht ein Wettbewerbsverhältnis, dann erfüllt das Domaingrabbing die Tatbestände des § 8 I i. V. m. § 4 Nr. 10 UWG[6].

Bei der Beurteilung, ob durch die Domainregistrierung gegen die guten Sitten verstoßen wurde, ist das Prioritätsprinzip zu berücksichtigen, welches zugunsten aller markengesetzlich geschützten Kennzeichen eingreift[7].

Beispiel:

In der Registrierung eines Gattungsbegriffs wie weltonline als Domainnamen liegt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kein Verstoß gegen die guten Sitten i. S. v. § 826 BGB[8]. Die Registrierung von Gattungsbegriffen ist, so die Meinung des Bundesgerichtshofs, keinen rechtlichen Schranken unterworfen, auch wenn es naheliegt, dass ein Unternehmen diesen Domainnamen für seinen Internetauftritt verwenden könnte[9]. Damit konnte DIE WELT des Axel Springer Verlags nicht gegen die Registrierung des Domainnamens weltonline vorgehen, solange nicht gegen den Titel DIE WELT online nach §§ 5 III, 15 II MarkenG oder §§ 14 II Nr. 3 und § 15 III MarkenG verstoßen wird[10].

Wenn die Domainregistrierung mit der ausschließlichen Absicht erfolgt, die Domain demjenigen zum Kauf anzubieten, der durch die Inhaberschaft von Namens- und Kennzeichenrechten an der Domain interessiert sein kann, ist die Grenze der Sittenwidrigkeit überschritten[11].

Beispiel 1:

Das Hanseatische Oberlandesgericht bejaht ein rechtsmissbräuchliches Handeln, wenn für die Registrierung einer bestimmten Domain, hier stadtwerke-uetersen.de, gar kein anderer plausibler Grund erkennbar ist als der beabsichtigte Verkauf an den Namensträger[12]. Derjenige, der Ansprüche aus den §§ 1004, 826 BGB und §§ 8 I i. V. m. 4 Nr. 10 UWG geltend macht, trägt die Beweislast der ausschließlichen Verkaufsabsicht des Dritten[13]. Am leichtesten lässt sich die Verkaufsabsicht nachweisen, wenn der Domaininhaber die Internetpräsenz nicht nutzt und ein Verkaufsangebot vorliegt[14].

Beispiel 2:

Das Hanseatische Oberlandesgericht sah in der Registrierung der Domain ahd.de eine unlautere Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG, weil ein eigenes Interesse des Domaininhabers, unter der Domainbezeichnung konkrete Inhalte zu veröffentlichen, nicht ersichtlich bestand[15]. Das Hanseatische Oberlandesgericht erkannte hier ausnahmsweise die vollständige Löschung einer Domainregistrierung an.

Im geschäftlichen Verkehr kann nur dann eine Löschung der Domain verlangt werden, wenn der Namensträger mit der Registrierung durch den Domainnamen gezielt behindert wird[16]. Lässt sich ein inländischer Admin-C für einen ausländischen Domaingrabber bei der DENIC eintragen, haftet er als Störer unter der Voraussetzung, dass er durch die Erteilung von Blankovollmachten ursächlich für die Verletzung des Namensrechts geworden ist und ihm diese offenkundig bei der zu erwartenden Prüfung geworden ist[17]. Der Bundesgerichtshof widersprach der Einschätzung des Hanseatischen Oberlandesgerichts mit Verweis auf das Prioritätsprinzip[18]. Die Folge des bei der Vergabe von Domainnamen geltenden Prinzips ist, dass ein Unternehmen wegen einer Domainregistrierung durch einen Konkurrenten daran gehindert ist, den Domainnamen für das eigene Unternehmen zu nutzen. Die darin liegende Beeinträchtigung der wettbewerbsrechtlichen Entfaltungsmöglichkeit ist grundsätzlich hinzunehmen[19].

Ein Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 10 UWG ist dann zu bejahen, wenn die Domainregistrierung rechtsmissbräuchlich ist[20]. Für den Vorwurf eines rechtsmissbräuchlichen Handelns des Domaininhabers reicht das bloße Fehlen eines ernsthaften Interesses, unter dem Domainnamen eigene Angebote oder Inhalte zu veröffentlichen, nicht aus[21]. Für einen Benutzungswillen des Domaininhabers genügt die Absicht, Dritten die Benutzung des Domainnamens mittels der Lizenzierung oder einer Übertragung zu gestatten. Ebenso ausreichender Benutzungswille liegt bei Agenturen vor, die für ihre Kunden im Rahmen einer Beratungsleistung Domainnamen registrieren, um diese anschließend ihren Kunden zur Verfügung zu stellen. Aus alledem folgt, dass der Bundesgerichtshof der pauschalen Einordnung des Domainhandels als Verstoß gegen die guten Sitten und das Wettbewerbsrecht Grenzen gesetzt hat.

Unternehmen, die sich gezielt Domainnamen registrieren lassen, wenn diese von ihren bisherigen Domaininhabern aufgegeben werden, gehören zu einer speziellen Gruppe von Domaingrabbern[22]. Auf diesen Internetpräsenzen wird dann Werbung geschaltet in der Hoffnung den ehemaligen Bekanntheitsgrad des Domainnamens auf diese Art auszunutzen.

Beispiel:

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts München verursacht der Domaingrabber eine Negativwerbung für den vormaligen Domaininhaber, da der Internetnutzer in seiner Erwartung getäuscht wird, auf die ehemalige Internetpräsenz zu gelangen[23]. Damit bejahte das Oberlandesgericht München eine unlautere Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG.

2.4.4. Zwischenfazit

Mit einem wettbewerbsrechtlichen Anspruch nach § 8 I 1 UWG wird die Nutzung einer Domain für Webseiten mit rechtsverletzenden Inhalten untersagt und lässt dem Domaininhaber die Möglichkeit einer anderweitigen Nutzung offen[24]. Aus § 8 I UWG ergibt sich ebenfalls der Beseitigungsanspruch.

Die Löschung des Domainnamens muss für den Fall einer marken- und wettbewerbswidrigen Registrierung und Benutzung eines Domainnamens bei der zuständigen Registrierungsstelle beantragt werden[25]. Eine Übertragung des Domainnamens ist im Wettbewerbsrecht nicht vorgesehen.

Nach § 9 I 1 UWG ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig eine nach §§ 3 oder 7 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

[1] Fußnote

[2] Fußnote

[3] Fußnote

[4] Fußnote

[5] Fußnote

[6] Fußnote

[7] Fußnote

[8] Fußnote

[9] Fußnote

[10] Fußnote

[11] Fußnote

[12] Fußnote

[13] Fußnote

[14] Fußnote

[15] Fußnote

[16] Fußnote

[17] Fußnote

[18] Fußnote

[19] Fußnote

[20] Fußnote

[21] Fußnote

[22] Fußnote

[23] Fußnote

[24] Fußnote

[25] Fußnote

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Websiten abmahnsicher gestalten“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, und Sandra Kuley, Bachelor of Laws (LL.B.), erschienen mit Fußnoten im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-42-7.


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

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Gericht / Az.: BGH, Urteil v. 19.02.2009 – I ZR 135/06; BGH, Urteil v. 19.02.2009 – I ZR 135/06
Normen: § 8 UWG, § 4 UWG, § 5 MarkenG, § 15 MarkenG, § 14 MarkenG, § 9 UWG, § 3 UWG, § 7 UWG

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