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Kreditsicherheiten – Teil 37 – Folgen der fehlenden Akzessorietät, Haftung


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Daria Lehmann
wissenschaftliche Mitarbeiterin


9.5. Folgen der fehlenden Akzessorietät

Als nicht akzessorisches Sicherungsmittel, ist die Sicherungsgrundschuld nicht von der Entstehung und dem Fortbestehen der zu sichernden Forderung abhängig.

Von daher kann es zu der Situation kommen, dass eine Grundschuld wirksam bestellt wurde, eine Forderung allerdings nicht entstanden ist. In diesem Fall kann der Sicherungsgeber gegen den Sicherungsnehmer einen Rückübertragungsanspruch hinsichtlich der Grundschuld geltend machen. Dieser ergibt sich aus der Sicherungsabrede

und darf in der Sicherungsabrede nicht ausgeschlossen werden. Neben diesem vertraglichen Anspruch kann der Sicherungsgeber einen Bereicherungsanspruch gem. § 812 I S.2, 2. Alt. BGB geltend machen, da der Sicherungsnehmer durch die wirksame Bestellung der Grundschuld aber Nichtbestehen einer Forderung ungerechtfertigt bereichert ist.

Beispiel

Die G-Bank und Herr Esser haben einen Darlehensvertrag abgeschlossen und diesen mit einer Grundschuld besichert. Trotz des abgeschlossenen Darlehensvertrages, erfolgte keine Auszahlung des Darlehens an Herrn Esser. Eine Forderung der G-Bank gegen Herrn Esser auf Darlehensrückzahlung ist demnach nicht entstanden. Die Bestellung der Grundschuld ist dennoch wirksam. Da der mit der Grundschuldbestellung bezweckte Erfolg durch Nichtauszahlung des Darlehens entfallen ist, steht Herrn Esser gegen die G-Bank ein Anspruch auf Rückübertragung der Grundschuld zu.

9.6. Haftung

Der Sicherungsgeber haftet bei einer Grundschuldbestellung mit dem belasteten Grundstück und dem dazugehörigen Zubehör.

9.6.1. Grundstück

Sicherungsgegenstand einer Grundschuld sind Grundstücke.

Unerheblich ist es, ob nach der Bestellung ein Eigentümerwechsel stattgefunden. Das Grundstück haftet trotz des Eigentümerwechsels weiter, es sei denn, der Sicherungsnehmer wurde mit dem Erlös aus dem Kauf befriedigt, dann hat der neue Eigentümer einen Anspruch auf Löschung der Grundschuld bzw. Rückübertragung, so dass eine Eigentümergrundschuld entsteht.

9.6.2. Zubehör

Zubehör (§ 97 BGB) sind bewegliche Sachen, die - ohne Bestandteil des belasteten Grundstücks zu sein - dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks dienen und in einem räumlichen Verhältnis zum diesem stehen.

Beispiel

Fuhrpark eines Grundstücks; zum belasteten Betriebsgrundstück gehörende Maschinen

Letztlich darf es sich bei dem Zubehör gem. § 97 BGB nicht um wesentliche (§ 94 BGB) oder vorübergehende (§ 95 BGB) Bestandteile des besicherten Grundstücks handeln.

Beispiel

Wesentliche Bestandteile sind mit dem Grund und Boden fest verbunden, insbesondere Gebäude und deren Bestandteile, aber auch Zäune und Mauern, festinstallierte Laternenmasten usw. sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen - so etwa Bäume und Pflanzen.

Vorübergehende Bestandteile sind z.B. Baugerüste, Schaukeln und andere Gegenstände oder sogar Gebäude, die später nach dem Willen des Errichtenden wieder abgebaut werden sollen, ebenso Sachen, die nur vorrübergehend in ein Gebäude auf dem Grundstück eingebaut werden.

Diese Teile sind nicht von einer Sicherungsgrundschuld erfasst.

Der Schuldner muss Eigentümer des Zubehörs sein oder zumindest ein Anwartschaftsrecht daran erworben haben.

Wird vor der Beschlagnahme das Zubehör wirksam veräußert, und danach vom Grundstück entfernt (§ 1121 I BGB) oder innerhalb der Grenzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft entfernt (§ 1122 II BGB), entfällt die Haftung. Die Beschlagnahme erfolgt durch dem gerichtlichen Beschluss, der die Anordnung der Zwangsversteigerung.

Beispiel

Die Weser-GmbH hat der G-Bank eine Grundschuld an ihrem Betriebs-Grundstück in München bestellt. Die dort befindlichen Maschinen sind grundsätzlich von der Grundschuld erfasst. Lässt der Geschäftsführer der GmbH allerdings die zum belasteten Betriebsgrundstück gehörenden Maschinen auf den Standort in Stuttgart übertragen, weil diese am Standort in München nicht mehr benötigt werden, fallen diese nicht mehr in die Haftungsmasse der Grundschuld. Das Zubehör wurde nach Maßgabe einer ordnungsgemäßen Wirtschaft vom belasteten Grundstück entfernt.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditsicherheiten“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Daria Lehmann, wissenschaftliche Mitarbeiterin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27.


 

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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Daria Lehmann
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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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