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Websiten abmahnsicher gestalten – Teil 19 – Veröffentlichung von Bildern

4. Veröffentlichung von Bildern

Bilder, Fotografien und Videos machen die Gestaltung einer Webseite aus. Werden Bilder auf einer privaten oder gewerblich genutzten Webseite, in einem Blog oder in einem Social Network veröffentlicht, muss sichergestellt sein, dass man zur Verwendung der Inhalte berechtigt ist.

4.1. Rechtsnatur der veröffentlichten Bilder

Digitale Bilder werden gemäß § 2 I Nr. 5 UrhG den Lichtbildwerken einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden, zugeordnet. Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, hier eingeordnet auch digitale Bilder, werden in entsprechender Anwendung der für die Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 des UrhG geschützt. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um ein Werk handelt, welches in den Anwendungsbereich des UrhG fällt und damit eine persönlich-geistige Schöpfung darstellt (à 2.3.1).

Beispiel:

Bei einer Darstellung, die nur aus einem Schriftzug besteht und selbst keinerlei grafische Elemente enthält, kann nicht immer von einer persönlich-geistigen Schöpfung ausgegangen werden.

Grafiken, Logos, Bilder, Fotografien, Videos und Produktbeschreibungen fallen im Regelfall in den Schutzbereich des UrhG im Internet.

4.2. Veröffentlichung eigener Bilder

Die Verwendung von eigenen Bildern ist im Regelfall unbedenklich. Erstellt man Grafiken, Logos, Bilder und Fotografien für die eigene Webseite selbst, dann stehen einem die Rechte des Urhebers zu (à 2.3.2.). Der Webseitenbetreiber und gleichzeitig Urheber hat gemäß § 12 I UrhG das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Ferner hat er gemäß § 15 I UrhG das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht und das Ausstellungsrecht. Sein Recht der öffentlichen Zugänglichmachung der Grafik, des Logos, des Bildes oder der Fotografie ergibt sich aus § 19 a UrhG. Dieses Recht ermöglicht es dem Urheber/Webseitenbetreiber drahtgebunden oder drahtlos das Werk der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitglieder der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

Bedenklich kann eine Veröffentlichung von eigenen Werken dann sein, wenn weitere Personen abgebildet sind. Die Beurteilung, unter welchen Voraussetzungen solche Personenfotos veröffentlicht werden dürfen, richtet sich nach dem Recht am eigenen Bild.

Das Recht am eigenen Bild ist ein gesetzlich geregeltes sogenanntes besonderes Persönlichkeitsrecht(Fußnote). Es schützt die Selbstbestimmung des Menschen über den Umgang mit seiner visuellen Erscheinung(Fußnote). Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergibt sich das Recht auf Selbstbestimmung über die Darstellung der Person in der Öffentlichkeit(Fußnote).

Wird der Abgebildete auf einem Personenfoto oder einer anderen bildlichen Darstellung nicht erkennbar dargestellt, dann ist hierfür das Recht am eigenen Bild unerheblich(Fußnote). Dem Recht am eigenen Bild unterfallen dennoch technische, als auch künstlerisch verfremdete Personenfotos. Gleiches gilt, wenn sie Teil einer Fotomontage sind(Fußnote).

Gemäß § 22 1 KunstUrhG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Unter einem Bildnis versteht man die Aufnahmen von Personen und auch sonstige äußere bildliche Darstellungen eines Menschen (Fußnote). Maßgeblich für ein Bildnis sind, dass die individuellen Züge der äußeren Erscheinung des Abgebildeten so übernommen werden, dass dieser als Person erkennbar ist(Fußnote).

Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt (§ 22 2 KunstUrhG). In der Praxis ist eine Fotoveröffentlichung ohne eine ausdrückliche Zustimmung dennoch rechtmäßig, wenn eine konkludente Einwilligung vorliegt(Fußnote).

Beispiel:

Nach Auffassung des LG Bielefeld hat der Abgebildete konkludent zugestimmt, wenn der vor der Kamera posiert, ohne unter Druck gesetzt zu werden oder überrumpelt zu sein(Fußnote).

Im Rahmen einer stillschweigenden Einwilligung muss dem Abgebildeten die Art und der Umfang der geplanten Veröffentlichung der Aufnahmen bewusst sein. Die Einwilligung gilt in der Regel nicht automatisch als Einwilligung für die gewerbliche Verwertung des Werkes in einer Werbeanzeige oder auf einer Webseite(Fußnote).

Nach den in § 23 I KunstUrhG benannten Ausnahmetatbeständen zum § 22 KunstUrhG, können in den bestimmten Fällen des § 23 I Nr. 1 – 4 KunstUrhG Aufnahmen, auch ohne die grundsätzlich nach § 22 2 KunstUrhG erforderlichen Einwilligung, veröffentlicht werden, beispielsweise dann, wenn die abgebildete Person nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Öffentlichkeit erscheint oder wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt.

Eine abgebildete Person erscheint als Beiwerk, wenn sie zwar noch erkennbar abgebildet ist, diese Abbildung aber in der Aufmerksamkeit des Betrachters nahezu in den Hintergrund tritt(Fußnote). Ein unwesentliches Beiwerk wirkt in Bezug auf den Hauptgegenstand als so nebensächlich, dass es aufgrund seiner fehlenden Beziehung zum eigentlichen Gegenstand der Verwertung letztlich ausgetauscht werden könnte, ohne die Gesamtwirkung zu beeinträchtigen(Fußnote).

4.3. Veröffentlichung fremder Bilder

Eine große Abmahngefahr geht von der Einbindung fremder Inhalte auf einer Webseite aus. Nahezu alle Texte, Audio- und Videoaufnahmen, Bilder, Fotografien, Stadtpläne und Grafiken, die im Internet abrufbar sind, sind urheberrechtlich geschützt.

Ausgenommen hiervon sind Werke, deren Urheberrechte bereits nicht mehr bestehen. Das Urheberrecht besteht 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers bzw. des längst lebenden Urhebers nach §§ 64 f. UrhG fort. Bei pseudonymen Werken bleibt das Urheberrecht 70 Jahre nach Schaffung des Werkes bestehen. Macht der Webseitenbetreiber urheberrechtlich geschützte Werke ohne Kennzeichnung bzw. Genehmigung des Urhebers öffentlich zugänglich (Content Diebstahl), verletzt er das Urheberrecht.

Vor der Verwendung fremder Inhalte sollte daher stets die Erlaubnis des Urhebers eingeholt werden.

Beispiel:

Bilder, die frei in Suchmaschinen wie Google zugänglich sind, können nicht ohne Bedenken auf einer Webseite verwendet werden. Schließlich stehen den Urhebern der Bilder ihre Rechte aus dem UrhG weiterhin zu. Mithin wird empfohlen, keine Bilder auf der Webseite, in einem Blog oder in der Werbung zu verwenden, ohne eine ausdrückliche Zustimmung des Urhebers zu haben. Kann der Urheber eines Bildes nicht ermittelt werden, sollte von einer Veröffentlichung ebenso abgesehen werden.

4.3.1. Freie Benutzung

Es gibt Webseiten und Bilddatenbanken, die Bilder für Blogs und Webseiten kostenlos oder lizenzfrei anbieten. Das heißt aber nicht, dass diese Bilder bedenkenlos zur freien Benutzung zur Verfügung stehen. Hier wird ein Nutzungsvertrag über die Bilder abgeschlossen, der beispielsweise ausschließlich auf die Nutzung für einen rein privat genutzten Blog beschränkt ist. Das Recht auf Urheberbenennung besteht weiterhin fort, auch wenn die Bilder zur freien Benutzung zur Verfügung stehen.

Beispiel:

Das Bildportal flickr bietet Bilder an, welche unter einer sogenannten Creative Commons-Lizenz stehen. Darunter wird ein Standard-Lizenzvertrag verstanden, mit welchem der Urheber seine Bilder zur kostenfreien Nutzung unter bestimmten Bedingungen freigeben kann(Fußnote).

Häufig ist der Nutzer einer Creative Commons-Lizenz (§ 31 II UrhG) verpflichtet, den Namen des Urhebers zu nennen und zu verlinken, keine Bearbeitungen am Bild vorzunehmen, die jeweilige Lizenz zu nennen und zu verlinken und das Werk nur auf nicht gewerblich genutzten Seiten zu verwenden(Fußnote). Mithin ist festzustellen, dass in den seltensten Fällen Bilder kostenlos und lizenzfrei genutzt werden können, besonders dann nicht, wenn man die Bilder auf einer gewerblich genutzten Webseite platzieren möchte.

4.3.2. Urheberbezeichnungen und Lizenzvereinbarungen

Gemäß § 13 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist (2.3.2.1.). Zur Veröffentlichung von Bildern sollte die Einwilligung des Urhebers eingeholt werden oder Nutzungsrechte an den Bildern erworben werden.

Werden fremde Inhalte, wie beispielsweise Bilder aus einer Online-Bilddatenbank, verwendet, sollten die Lizenzbedingungen beachtet werden.

Beispiel:

Nutzer der Bilddatenbank pixelio.de müssen den Urheber unmittelbar unterhalb des Bildes erwähnen. Das LG Köln war Anfang des Jahres 2014 der Meinung, dass der Urheber auf dem Bild der Datenbank selbst erwähnt werden sollte und nicht unterhalb des Bildes(Fußnote). Diese Auffassung kritisierte das Oberlandesgericht Köln. Die einstweilige Verfügung wurde durch den klagenden Fotografen zurückgezogen.

Kommerzielle Bilderdienste im Internet räumen den Internetnutzern einfache Nutzungsrechte gemäß § 31 II UrhG ein. Damit ist es erlaubt, die Werke räumlich und zeitlich beschränkt zu nutzen.

Beispiel:

Zu den kostenpflichtigen Bilderdiensten gehören beispielsweise Pixelio, Fotolia, iStockphoto und Gettyimages.

Die Lizenzbedingungen sollten vor der Verwendung eines Bildes genau gelesen werden, weil hier geregelt wird, wo und in welchem Umfang eine Urheberbenennung zu erfolgen hat, in welchem Rahmen die Bilder veröffentlicht werden dürfen und ob das Bild bearbeitet werden darf(Fußnote). Der Webseitenbetreiber sollte darauf achten, dass bei einer bestehenden sogenannten Creative Commons Lizenz nicht zwangsläufig globale Nutzungsrechte eingeräumt wurden. Oft ist die gewerbliche Nutzung des Bildes im Rahmen einer Werbekampagne oder einer E-Mail-Werbung (5.2.) nicht gestattet. Ferner bedarf es für eine Bearbeitung bzw. Umgestaltung von Bildern i. S. d. § 23 UrhG einer Genehmigung.

Es empfiehlt sich ebenso bei „lizenzfreien“ Bildern, die rechtlichen Vorgaben zu beachten. Schließlich bleiben die Rechte des Urhebers bestehen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Websiten abmahnsicher gestalten“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, und Sandra Kuley, Bachelor of Laws (LL.B.),mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-42-7.


 

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zum vorhergehenden Teil des Buches
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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2016


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 23 UrhG, § 31 UrhG, § 22 UrhG, § 2 UrhG

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