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Websiten abmahnsicher gestalten – Teil 20 – Werbeversprechen

5. Marketing und Werbung auf der Webseite

Online-Marketing, wie eine Suchmaschinenoptimierung und Werbung auf einer gewerblich genutzten Webseite, stellen den Domaininhaber und Webseitenbetreiber vor werberechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht.

Eine Webseite gilt als gewerblich genutzt, sobald auf der Webseite Werbebanner bzw. Google-AdSense-Anzeigen eingebunden sind. Die Webseite kann sodann keine private Webseite sein, unabhängig davon, ob sie gewinnorientiert ausgerichtet ist oder nicht.

5.1. Werbeversprechen

Bei der Schaltung von Werbung auf einer Webseite sollte darauf geachtet werden, dass man weder den Namen der Konkurrenz nennt noch in sonstiger Weise vergleichend wirbt. Selbst wenn die Unternehmensnamen keinen markenrechtlichen Schutz genießen, kann deren Verwendung aus wettbewerbsrechtlichen Gründen unzulässig sein.

In vielen Werbeanzeigen werden Garantie- und Gewährleistungsversprechen gegeben. Gemäß § 5 I 2 Nr. 7 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechten enthält.

Dabei ist unbedingt zwischen Garantie und Gewährleistung zu unterscheiden, damit ein Webseitenbetreiber nicht in die Gefahr einer Abmahnung aufgrund seiner Werbeaussage kommt. Aus den Gewährleistungsvorschriften im BGB (§ 434 ff. BGB) ergeben sich die Rechte des Käufers bei Mängeln an der gekauften Sache aus Gewährleistung. Danach stehen ihm ein gesetzlicher Anspruch auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz gegenüber dem Verkäufer bzw. dem Hersteller als Gewährleistungsrechte zu. Eine Garantie gemäß § 443, 477 BGB ist ein vertragliches Versprechen (Garantievertrag), das durch eine zusätzliche Erklärung oder einschlägige Werbung, die vor oder bei Abschluss des Kaufvertrages verfügbar war und neben der gesetzlichen Mängelhaftung steht, zustande kommt. In der Praxis wird die Garantie regelmäßig als eine Zwei-/Drei-Jahres-Garantie durch den Hersteller gewährt, welche der Verkäufer an den Käufer überträgt.

Eine Garantieerklärung muss einfach und verständlich abgefasst sein und gemäß § 477 I BGB

1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und

2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers enthalten.

Eine Abmahnung droht, wenn die vorgeschriebenen Garantiebedingungen in der Werbeanzeige unzureichend oder fehlerhaft sind.

Vor allem Werbungen mit Selbstverständlichkeiten sind wettbewerbsrechtlich abmahnbar. Gemäß Nr. 10 des Anhangs zu § 3 III UWG liegt eine unzulässige geschäftliche Handlung vor, wenn unwahre Angaben gemacht werden oder unzutreffend der Eindruck erweckt wird, dass gesetzlich bestehende Rechte eine Besonderheit des Angebots darstellen.

Beispiel 1:

Werbeformulierungen, wie „Zwei Jahre Gewährleistung“, „Wir tragen das Versandrisiko“ oder „14-Tage Umtauschrecht“ betonen die Rechte des Verbrauchers, die ihm ohnehin von Gesetzes wegen zustehen.

Beispiel 2:

Nach Auffassung des LG Frankfurt/Main darf bei dem Verkauf von Münzen nicht mit deren Echtheit geworben werden(Fußnote). Eine Echtheit der Münze gilt als Selbstverständlichkeit. Deren gesonderte Bewerbung führt den Kunden in die Irre gemäß § 5 I UWG.

Ausnahme hiervon ist, eine Werbung mit der Echtheit von Waren für Waren, die über Verkaufsplattform Ebay angeboten werden(Fußnote).

In der Vergangenheit fiel es den Gerichten im Einzelfall schwer abzugrenzen, wann eine Werbeaussage mit Bezug auf gesetzliche Rechte des Verbrauchers als Besonderheit des Angebots zu bewerten ist. Der BGH stellte klar, dass es nicht darauf ankommt, ob die Werbeaussage besonders hervorgehoben ist, damit die Grenze zur unzulässigen Werbung mit Selbstverständlichkeiten überschritten ist. Es ist lediglich entscheidend, ob bei dem Verbraucher der unrichtige Eindruck erweckt wird, der Unternehmer hebe sich bei seinem Angebot dadurch von den Mitbewerbern ab, dass er dem Verbraucher freiwillig ein Recht einräume(Fußnote).

Bei der Werbung mit Preisen kann der Webseitenbetreiber ebenfalls eine Abmahnung riskieren. Werden Waren und Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gilt gemäß § 5 a III Nr.3 UWG […] der Gesamtpreis oder in Fällen, in denen ein solcher Preis auf Grund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- und Zustellkosten oder in Fällen, in denen diese Kosten nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können als wesentlich. Wird mit sogenannten Billigpreisen geworben, erwartet der Käufer einen Preis, der das durchschnittliche Preisniveau der Ware spürbar unterscheidet. Der Werbende hat daher nachzuweisen, dass sein Preis niedriger ist, als der von vergleichbaren Produkten anderer Wettbewerber. Das Risiko einer Abmahnung ist hoch, wenn mit durchgestrichenen sogenannten „Statt“ Preisen geworben wird. Es wird nicht immer deutlich, auf welche Preise bei der Gegenüberstellung Bezug genommen wird. Hier empfiehlt es sich mit einem Sternchen darauf hinzuweisen.

Beispiel:

Bei einem durchgestrichen Preis kann es sich beispielswiese um einen ehemaligen Verkäuferpreis, einem vom Hersteller empfohlenen Preis oder einem marktüblichen Preis handeln.

Aus alledem folgt, dass auf Webseiten wie in Werbeanzeigen klar zwischen Gewährleistungs- und Garantieversprechen sowie zwischen Umtausch, Widerruf und Rückgabe unterschieden werden muss und auf die Angabe von Preisen geachtet werden sollte.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Websiten abmahnsicher gestalten“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, und Sandra Kuley, Bachelor of Laws (LL.B.), mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-42-7.


 

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Stand: Januar 2016


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

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