Websiten abmahnsicher gestalten – Teil 36 – Haftung für Bilder, Links, Nutzerinhalte und Rechtsfolgen
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Sandra Kuley
Bachelor of Laws (LL.B.)
8.3. Haftung für veröffentlichte Bilder
Verwendet der Webseitenbetreiber/Diensteanbieter ein Bild unrechtmäßig (4.3), hat der Urheber neben dem Unterlassungsanspruch auch einen Auskunfts- sowie einen Schadensersatzanspruch.
Beispiel:
Mahnt der Urheber darüber hinaus den Webseitenbetreiber berechtigterweise für die gewerbliche Nutzung des Bildes ab, können sich hieraus Abmahnkosten in Höhe von 3000 EUR zuzüglich der Anwaltskosten ergeben.
Bevor eine Unterlassungserklärung abgegeben wird, sollte sichergestellt werden, dass das beanstandete Bild komplett vom Server gelöscht worden ist und nicht etwa nur im sichtbaren Bereich der Seite entfernt wurde.
In der Praxis ist es schwierig, die Höhe des Schadensersatzes zu ermitteln. In der Regel wird die Höhe des Schadensersatzes mittels der Lizenzanalogie ermittelt. Hier wird die theoretische Lizenzgebühr berechnet, gleich ob ein solcher Vertrag zustande gekommen wäre oder nicht.
8.4. Haftung für Links
Mittels eines Links werden Webseiten verknüpft (5.6). Es gibt bisher keine gesetzlichen Bestimmungen, die die Haftung für Links regeln. Grundsätzlich ist das Setzen von Links gestattet, sofern derjenige, auf dessen Webseite verwiesen wird, dies nicht erkennbar untersagt(Fußnote). In der Praxis sollte man nur die Startseite und nicht die untergeordneten Seiten der fremden Webseite verlinken.
Beispiel:
Durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln wurde die Haftung für das Setzen von Links eingeschränkt(Fußnote). Ein Facharzt für Orthopädie hat auf der Webseite seiner Praxis auf die Startseite des Forschungsverbandes Implantat-Akkupunktur e. V. verlinkt. Einige Aussagen auf der verlinkten Webseite wurden für irreführend gehalten, weswegen der Orthopäde abgemahnt wurde. Das Oberlandesgericht kam zu dem Ergebnis, dass bei einer Verlinkung der Hauptseite von allgemeinen, weiterführenden Hinweisen nicht automatisch davon ausgegangen werden kann, dass sich der Verlinkende alle Inhalte der Webseite zu Eigen machen will.
Im Falle des Framings werden Inhalte einer fremden Webseite auf der eigenen Webseite „eingebettet“. Daher besteht die Gefahr für rechtswidrige Inhalte der verwiesenen Webseite ebenso verantwortlich gemacht zu werden(Fußnote). Daher sollte mittels eines Disclaimers immer deutlich gemacht werden, dass die Inhalte der verwiesenen Webseite nicht auf der eigenen Webseite zu Eigen gemacht wurden(Fußnote).
8.5. Haftung für Nutzerinhalte
Forenbeiträge, Kommentare von Internetnutzern und Bewertungen von Produkten und Dienstleistungen durch die Kunden sind häufig Bestandteil einer Webseite(Fußnote).
Beispiel:
Beispiele für Bewertungsportale sind spickmich.de, meinprof.de, m.ciao.de, m.yelp.de, jameda.de oder aok-arztnavi.de.
Die Bewertung von Personen im Internet ist nur anhand von sachlichen Kriterien zulässig(Fußnote). Dabei dürfen keine rechtswidrigen Beleidigungen gepostet werden. Andernfalls droht eine Verletzung gegen das Persönlichkeitsrecht der bewerteten Person.
Bewertungsportale für Waren und Dienstleistungen sind grundsätzlich zulässig. Dennoch können die Bewertungen selbst im Einzelfall rechtswidrig sein(Fußnote). So der Fall, wenn der Webseitenbetreiber Bewertungen selbst verfasst bzw. verfassen lässt und als Meinung des Internetnutzers darstellt (5.8.). In der Praxis verstoßen Nutzerinhalte zumeist gegen Vorschriften des Strafrechts (Beleidigungen) oder gegen Namens-, Marken- und Urheberrechte.
Der Webseitenbetreiber sollte die eingebundenen Kundenmeinungen regelmäßig kontrollieren, um Falschbewertungen oder unsachlich schlechte Bewertungen herauszufiltern. Sie können andernfalls den Verkauf der Ware mindern.
Beispiel:
Nach Auffassung des KG Berlin ist der Betreiber eines Bewertungsportals für Hotels nicht verpflichtet, die Eintragungen auf Rechtsverstöße hin zu überprüfen. Selbst dann nicht, wenn der Betreiber bereits Kenntnis von einer Rechtswidrigkeit hat(Fußnote).
Der BGH schränkte die Verantwortlichkeit bei Forenbeiträgen ein. Grund hierfür ist die vom BGH vertretende Meinung, dass bei einer bloß behaupteten Verletzung von Persönlichkeitsrechten, eine Rechtsverletzung nicht problemlos feststellen ließe(Fußnote). Hier muss zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und der Achtung seines Privatlebens und der Meinungs- und Medienfreiheit des Forenbetreibers abgewogen werden(Fußnote).
Teilweise erlauben Unternehmen ihren Fans bzw. Followern eigene Inhalte auf die Unternehmensseite in einem sozialen Netzwerk zu setzen. Sie können dann beliebig viele Links und Bilder posten und öffentlich zugänglich machen. Als Betreiber der Unternehmensseite im sozialen Netzwerk haftet man ab Kenntnisnahme für die Nutzerinhalte auf der eigenen Unternehmensseite(Fußnote). Wird man von dem Rechteinhaber oder einem Dritten auf einen Rechtsverstoß hingewiesen oder aufgefordert, Inhalte zu entfernen, sollte man umgehend hierauf reagieren. Daher empfiehlt es sich die Inhalte auf der Unternehmensseite regelmäßig zu überprüfen und im Zweifel Inhalte zu löschen(Fußnote).
8.6. Haftungsausschluss mittels eines Disclaimers
Einen Disclaimer (Haftungsausschluss) kann den Diensteanbieter in der Weise schützen, in welcher er mitteilt, dass er nur als Vermittler beispielsweise bei ihm zum Verkauf oder „Versteigerung“ angebotenen Waren fungiert(Fußnote). Damit informiert der Diensteanbieter den Internetnutzer über die Fremdheit und zeigt an, dass er nicht für die von dem Warenanbieter begangene Rechtsverletzungen verantwortlich sein will. Verwendet der Diensteanbieter einen Disclaimer, dann gilt für ihn das Haftungsprivileg des § 10 TMG (8.1.2)(Fußnote).
Nicht immer gelingt es einem Diensteanbieter, mittels eines Disclaimers sich von den fremden Inhalten auf seiner Webseite ausreichend zu distanzieren. Es kommt auf den bei einem durchschnittlichen Internetnutzer erweckten Eindruck an. Empfindet dieser die veröffentlichten Inhalte nicht als fremde Inhalte, sondern als zu Eigen gemachte Inhalte des Webseitenbetreibers, dann ändert ein Disclaimer daran nichts(Fußnote).
8.7. Rechtsfolgen der Haftung
Aufgrund von rechtswidrigen Handlungen oder Inhalten entsteht nur selten ein Schadensersatzanspruch. In der Praxis überwiegen Beseitigungsansprüche. Es wird zum einen die Beseitigung von rechtswidrigen Inhalten, als auch die zukünftige Unterlassung identischer oder vergleichbarer Rechtsverstöße gefordert(Fußnote). Ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch bezieht sich gleichzeitig auf die Kontroll-, Prüf-, Lösch- oder Sperrpflichten eines Diensteanbieters(Fußnote).
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Websiten abmahnsicher gestalten“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, und Sandra Kuley, Bachelor of Laws (LL.B.), mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-42-7.
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Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Sandra Kuley
Bachelor of Laws (LL.B.)
Stand: Januar 2016
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.
Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:
- „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
- "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:
- Einführung in das Datenschutzstrafrecht
Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
- Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
- Datenschutzstrafrecht
- Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme
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