Logo Brennecke & FASP Group

Besteuerung Personengesellschaften – Teil 04 – Mitunternehmerschaft: Gesellschafter, Initiative und Risiko


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


4.2 Mitunternehmerschaft

Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind Einkünfte aus Gewerbetrieb die Gewinnanteile der Gesellschafter einer oHG und KG sowie anderer Personengesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind.

Was unter dem Begriff „Mitunternehmer“ zu verstehen ist, ist im Gesetz nicht definiert. Aus der Tatsache der Verwendung des Begriffs „Mitunternehmer“ ergibt sich jedoch, dass nicht jeder Gesellschafter einer Personengesellschaft als Mitunternehmer anzusehen ist.

Da eine gesetzliche Definition nicht existiert, ist der Begriff des Mitunternehmens durch die Rechtsprechung entwickelt worden.

4.2.1 Gesellschafter

Voraussetzung für einen Mitunternehmer ist, dass die betreffende Person Gesellschafter einer Personengesellschaft ist. Dies ist nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden. Grundsätzlich muss ein gesellschaftsrechtliches Verhältnis bestehen, wie dies im Einzelnen ausgestaltet ist, ist nicht entscheidend. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob eine Mindestbeteiligung vorliegt. Letztlich kann Mitunternehmer auch ein Gesellschafter einer Gesellschaft sein, der nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligt ist. Die Mitunternehmerschaft setzt allerdings ein Verhältnis mit mindestens zwei Personen voraus.

Voraussetzung ist weiterhin, dass eine unmittelbare Beteiligung an der Gesellschaft besteht, eine nur mittelbar bestehende gesellschaftsrechtliche Verbindung begründet grundsätzlich keine Mitunternehmerschaft.[1]

4.2.1.1 gewerbliche Personengesellschaft

Da die Regelung zur Mitunternehmerschaft in § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu finden ist, ist eine gewerbliche Personengesellschaft erforderlich.

Die Gewerblichkeit der Mitunternehmerschaft entsteht daher entweder durch

  • originär gewerbliche Tätigkeit, vgl. § 15 Abs. 2 EStG
  • Abfärbung, vgl. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG oder
  • eine gewerbliche Prägung im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.

§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist jedoch nicht dahingehend zu verstehen, dass eine Personengesellschaft immer dann gewerbliche Einkünfte erzielt, wenn ihre Gesellschafter als Mitunternehmer tätig sind. Diese Auslegung würde dazu führen, dass auch Personengesellschaften, die ausschließlich Land- und Forstwirtschaftliche Einkünfte oder Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen, der Gewerblichkeit unterfallen würden. Diese Auslegung ist nicht vom Gesetzgeber gewollt. § 13 Abs. 7 EStG und § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG weisen darauf hin, dass lediglich der Rechtsgedanke des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG auch auf andere Personengesellschaften, die Gewinneinkünfte erzielen, anzuwenden ist. Die Vorschriften des § 13 Abs. 7 und des § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG wären überflüssig, wenn derartige Gesellschaften ohnehin von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG erfasst würden. Das Vorhandensein einer Mitunternehmerstellung hat somit keine unmittelbare Auswirkung auf die Qualifizierung der Einkünfte der entsprechenden Personengesellschaft.

Es kann auch Mitunternehmerschaften geben, die ausschließlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen.

4.2.1.2 wirtschaftlich vergleichbare Gebilde

§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG kann auf wirtschaftlich vergleichbare Gebilde angewendet werden, bei denen die Beteiligten keine Gesellschafter einer zivilrechtlichen Gesellschaft sind. Zu nennen ist hier etwa die Erbengemeinschaft. Die erweiterte Anwendung der Regeln über die Mitunternehmerschaft wird durch eine teleologische Auslegung der Vorschrift gerechtfertigt. Würde hier am Wortlaut des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG festgehalten werden, so würden bestimmte Personenmehrheiten (etwa die Erbengemeinschaft), obwohl sie wirtschaftlich mit einer Personengesellschaft vergleichbar sind, steuerlich nicht entsprechend erfasst werden. Der Zweck der Regelung, die Einkünfte eines einzelnen Steuerpflichtigen bei einem gemeinschaftlichen Bezug von Einkünften aus einem gewerblichen Unternehmen zu bestimmen, würde insoweit nicht erreicht werden.[2]

4.2.2 Mitunternehmerinitiative

Mitunternehmer kann nur sein, wer zusammen mit anderen Personen eine Mitunternehmerinitiative entfaltet. Mitunternehmerinitiative bedeutet vor allem Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen, wie sie z.B. Gesellschaftern oder diesen vergleichbaren Personen als Geschäftsführer, Prokuristen oder leitenden Angestellten obliegen.

Sofern Gesellschafter nicht in führender Position in der Gesellschaft mitarbeiten, genügt allerdings bereits die Möglichkeit zur Ausübung von Gesellschaftsrechten, die wenigstens den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten angenähert sind, die einem Kommanditisten nach dem HGB zustehen, oder die den gesellschaftsrechtlichen Kontrollrechten nach § 716 Abs. 1 BGB entsprechen, um eine Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen begründen zu können.

Der BFH orientiert sich regelmäßig an den, Kommanditisten nach § 166 HGB, zustehenden Kontrollrechten, die nach § 233 HGB auch ein stiller Gesellschafter hat.[3] Dabei ist die Frage, ob ein Gesellschafter Mitunternehmerinitiative hat nicht nur nach der rechtlichen Ausgestaltung des Gesellschaftsverhältnisses, sondern auch nach einer im konkreten Einzelfall bestehenden tatsächlichen Möglichkeit zur Ergreifung einer Initiative zu beurteilen.[4]

4.2.3 Mitunternehmerrisiko

Weiterhin kann Mitunternehmer nur sein, wer ein Mitunternehmerrisiko trägt. Mitunternehmerrisiko bedeutet die gesellschaftsrechtliche oder eine dieser wirtschaftlich vergleichbaren Teilnahme am Erfolg oder Misserfolg eines Unternehmens.

Dieses Risiko wird in aller Regel bereits durch Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven in den Wertansätzen des Betriebsvermögens (einschl. eines Geschäftswertes) vermittelt.

Wenn keine Beteiligung am laufenden Gewinn oder zumindest am Gesamtgewinn besteht, wird in den Fällen keine Mitunternehmerschaft begründet, in denen - wie z. B. bei einer typisch stillen Beteiligung - die Möglichkeit für die Entfaltung von Mitunternehmerinitiative praktisch nicht besteht.

Dies bedeutet, dass sowohl Mitunternehmerinitiative als auch Mitunternehmerrisiko bestehen müssen, um eine Mitunternehmerstellung annehmen zu können.

Die Merkmale der Mitunternehmerinitiative und des Mitunternehmerrisikos können im Einzelfall mehr oder weniger stark ausgeprägt sein, so dass bei besonders stark ausgeprägtem Mitunternehmerrisiko eine etwas weniger stark ausgeprägte Mitunternehmerinitiative nicht schädlich ist und umgekehrt.

Ein Fehlen einer Beteiligung am Gewinn, Verlust, Vermögen oder an den stillen Reserven kann durch eine besondere Ausprägung der Initiativrechte kompensiert werden. Nach ständiger Rechtsprechung ist beispielsweise ein Komplementär einer KG, der weder am Gewinn noch am Verlust noch am Vermögen der KG beteiligt ist, dennoch Mitunternehmer der KG.[5]


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Besteuerung Personengesellschaften“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Besteuerung Personengesellschaften


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2016


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Herausgeber / Autor(-en):

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.

Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung  des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema

  • Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
  • Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
  • Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
  • Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz


Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0

 

Normen: § 15 EStG

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosSteuerrecht