Die strafbefreiende Selbstanzeige – Teil 06 – Inhalt der Selbstanzeige und zeitlicher Umfang
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
4.2.4 Inhalt der Selbstanzeige
An den Inhalt der Strafanzeige werden gewisse Anforderungen geknüpft.
4.2.4.1 Ausführlichkeit
Eine Selbstanzeige muss die Finanzbehörde in die Lage versetzen, den Anzeigenerstatter so zur Steuer zu veranlagen, als hätte er die Steuererklärung von vornherein ordnungsgemäß abgegeben. Hierzu muss diese so ausführlich sein, dass die Finanzbehörde auf der Basis der Angaben ohne weitere langwierige, größere und eigene Nachforschungen und unabhängig von der weiteren Mithilfebereitschaft des Steuerpflichtigen die betroffene Steuer zutreffend veranlagen kann.
Die Selbstanzeige muss aber nicht sämtliche Zahlen erhalten, so dass die Finanzbehörde die Nach- und Neuveranlagung auf der Stelle durchführen kann. Die Finanzbehörde muss durch sie nicht in die Lage versetzt werden, ohne jede weitere eigene Aufklärungstätigkeit die nachzufordernde Steuer festzusetzen zu können.
4.2.4.2 keine weiteren neuen steuerlich erheblichen Tatsachen
Der Wirksamkeit der strafbefreienden Selbstanzeige steht es nicht entgegen, wenn die Berechnung der Steuer noch eine gewisse eigene Aufklärung durch die Finanzbehörde erfordert. Allerdings dürfen hierbei keine weiteren neuen steuerlich erheblichen Tatsachen bekannt werden, die der Steuerpflichtige in der Selbstanzeige nicht gemacht hat. In diesem Fall wäre diese nicht wirksam und würde keine strafbefreiende Wirkung entfalten. Denn das Finanzamt wird die Richtigkeit und Vollständigkeit einer Selbstanzeige natürlich prüfen. Sollte sie dabei neue erhebliche steuerliche Tatsachen entdecken, ist dies schädlich für die strafbefreiende Selbstanzeige d.h. das sie nicht wirksam abgegeben wurde.
4.2.4.3 Maßstäbe des Veranlagungszeitraumes
Der Anzeigenerstatter muss den steuerlich relevanten Sachverhalt offenbaren und die von ihm verwirklichten Besteuerungsgrundlagen nach Art und Umfang darlegen. Hierbei gelten keine strengeren Maßstäbe, als sie die Finanzbehörde im Veranlagungsverfahren angelegt hätte, wenn der Anzeigenerstatter sich von vornherein nach bestem Wissen und Gewissen bemüht hätte, seine Erklärung richtig und rechtzeitig abzugeben.
4.2.4.4 Zumutbarkeit
Bei der strafbefreienden Selbstanzeige kommt es darauf an, welche genauen Angaben dem jeweiligen Anzeigenerstatter nach den Umständen des Einzelfalls zugemutet werden können. So ist beispielweise die Überlassung von Bestandteilen der Buchführung im Hinblick auf § 151 AO ausreichend, wenn dem Anzeigenerstatter die schriftliche Erklärung nicht zugemutet werden kann.
Beispiel(Fußnote)
A und B sind Eheleute und leben schon seit 2000 nicht nur in getrennten Wohnungen, sondern auch in getrennten Städten. Sie sehen sich sehr häufig und verbringen viel Zeit miteinander. Zuweilen übernachtet A für einigen Tage im Haus der B und umgekehrt. Über die Anlage des gemeinsamen Vermögens entscheiden sie gemeinsam. Im Rahmen einer Nacherklärung von Kapitaleinkünften für das Jahr 2005 wählen sie die gemeinsame Veranlagung nach §§ 26, 26 b EStG, nachdem eine bestandkräftige Steuerfestsetzung für 2005 noch nicht vorliegt.
- In diesem Fall müssen A und B im Rahmen der Selbstanzeige darlegen, warum sie davon ausgehen, dass sie gemeinsam zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, obwohl sie ihr Zusammenleben nicht nach den üblichen Vorstellungen organisieren. Denn bei einem Tatsachenvortrag mit rechtlicher Wertung haben A und B diese rechtlichen Wertungen darzulegen, d.h. wie sie darauf kommen zusammen veranlagt zu werden, wenn sie für die Bemessung der nachzuzahlenden Steuern relevant sind.
Beispiel
Der Steuerpflichtige S hat dem Finanzamt in den Kalenderjahren 2009 und 2010 nicht nur seine Kapitaleinkünfte in Belgien, sondern auch seine Vermietungseinkünfte nicht angegeben. Nachdem die Medien berichten, dass Belgien die EU-Zinsrichtlinie zum 1.1.2010 umsetzt, erklärt S ausschließlich die Kapitaleinkünfte aus Belgien nach.
- Für eine vollständige Berichtigungserklärung hätte S auch die Vermietungseinkünfte angeben müssen. Die Selbstanzeige ist von daher unwirksam.
4.2.5 Zeitlicher Umfang
Der zeitliche Umfang der Selbstanzeige hat sich seit dem 1.1.2015 auf mindestens zehn Kalenderjahre erweitert.
4.2.5.1 Zeitraum der Berichtigung
In Verbindung mit der Verschärfung der strafbefreienden Selbstanzeige hat der Gesetzgeber die Anlaufhemmung für Kapitalerträge aus Drittstaaten neu geregelt. Danach beginnt für die Steuern, die
- auf Kapitalerträge entfallen
- aus Staaten oder Territorien stammen
- nicht Mitglieder der EU oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind und
- nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Abs. 1 AO oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden
die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Kenntnis der Finanzbehörde über die Kapitalerträge durch Erklärung des Stpfl. oder in sonstiger Weise bzw. spätestens zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Steuerentstehung. Daraus resultiert, dass im Falle der Hinterziehung der Steuern auf Kapitalerträge die Verjährung über einen Zeitraum von zwanzig bzw. dreiundzwanzig Jahren betragen kann.
Diese Verlängerung auf mindestens zehn Kalenderjahre für alle Fälle der Steuerhinterziehung bedeutet für eine Selbstanzeige wegen einfacher Steuerhinterziehung, dass für zehn Kalenderjahre rückwirkend die hinterzogenen Steuern nacherklärt werden müssen, unabhängig ob strafrechtliche Verjährung eingetreten ist oder nicht.
Damit ist seit dem 1.1.2015 gemäß § 371 Abs. 1 S. 2 AO eine wichtige Voraussetzung für eine wirksame Selbstanzeige, dass die
- unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Angaben
- zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart
- mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre
berichtig werden.
Beispiel
Der Steuerpflichtige A erstattet am 15.1.2015 eine strafbefreiende Selbstanzeige wegen nicht erklärter Kapitaleinkünfte bei einem Kreditinstitut in Andorra. Das Konto hat A im Jahre 1994 eröffnet.
- Die Selbstanzeige hat sich in zeitlicher Hinsicht auf den 1.1.2005 bis 31.12.2014 zu erstrecken, da seit dem 1.1.2015 der Gesetzgeber eine Berichtigung für mindestens der letzten zehn Kalenderjahre wünscht und diese Rückwirkung ab dem Tag der Selbstanzeige gilt.
Beispiel
Der Steuerpflichtige A gibt für das Jahr 2006 eine unrichtige Einkommensteuererklärung ab. Die Veranlagung erfolgte am 9.5.2007. Der Einkommensteuerbescheid wurde noch am 9.5.2007 zur Post aufgegeben, die Zustellung des Einkommensteuerbescheids für 2006 erfolgte am 10.5.2007.
- Mit der Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids für 2006 am 10.5.2007 ist die Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO beendet, damit beginnt die Verjährung mit diesem Tag. Die Verjährung endet mit Ablauf des 9.5.2012 um 24.00 Uhr.Bei der Berechnung der Frist für den Beginn der Verjährung ist derjenige Tag, an dem die Tat beendet wurde, mitzuzählen. Ohne Bedeutung ist im Gegensatz zur sonstigen Fristenberechnung (z.B. § 43 Abs. 2 StPO), ob der letzte Tag auf einen Sonn- oder Feiertag fällt.
4.2.5.2 Teilselbstanzeige
Bei einer Selbstanzeige wird nur dann Straffreiheit gewährt, wenn die Besteuerungsgrundlagen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart vollständig und richtig nacherklärt werden, d.h. aus sämtlichen strafrechtlich bisher noch nicht verjährten Besteuerungsgrundlagen müssen die unterlassenen oder unvollständigen Angaben einer Steuerart vollständig nachgeholt bzw. sämtliche Unrichtigkeiten einer Steuerart vollumfänglich berichtigt werden. Somit führt eine Teilselbstanzeige nicht zur Straffreiheit, denn die Pflicht zur Selbstanzeige erstreckt sich in zeitlicher Hinsicht auf alle unverjährten Steuerstraftaten und die Pflicht zur vollständigen Selbstanzeige auf eine Steuerart.
Beispiel
Der Steuerpflichtige A erstattet im Jahr 2010 eine Selbstanzeige für Einkommensteuer 2009.
- Mit dieser Selbstanzeige blockiert sich A eine weitere strafbefreiende Selbstanzeige für sämtliche unverjährte Einkommenssteuerveranlagungszeiträume. Stellt die Ermittlungsbehörde im Rahmen der Prüfung der Wirksamkeit der Selbstanzeige von A eine weitere Einkommensteuerhinterziehung für das Jahr 2007 fest, so führt die Selbstanzeige für die Einkommensteuer 2009 als Teilselbstanzeige nicht zur Straffreiheit.
Beispiel
Der Steuerpflichtige S hat dem Finanzamt sowohl Zinseinkünfte aus Österreich, Andorra und der Schweiz verschwiegen. In Folge der Medienberichterstattung über den Ankauf einer Bankdaten-CD mit Daten über das Bankhaus J. B. in der Schweiz, erstattet S eine Selbstanzeige über die Erträgnisse aus der Schweiz, über die aus Österreich und Andorra nicht.
- Die Selbstanzeige ist als Teilselbstanzeige nicht wirksam. Eine wirksame Selbstanzeige hätte es erfordert, dass S alle in einem Veranlagungszeitraum ursprünglich nicht erklärten Zinseinkünfte, also auch die Einkünfte in Österreich und Andorra, nacherklärt.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die strafbefreiende Selbstanzeige“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2.
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Carola Ritterbach
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Stand: Januar 2016
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte.
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
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Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
- Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
- Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
- Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
- Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
- Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
- Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter
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Monika Dibbelt, Rechtsanwältin
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Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
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