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Das Widerrufsrecht – Teil 09 – Widerrufsbelehrung bei Verträgen über Finanzdienstleistungen, Belehrungsinhalte bei Verbraucherdarlehensverträgen und Time-Sharing-Verträgen

3.1.3 Widerrufsbelehrung bei im Direktvertrieb und Fernabsatz geschlossenen Verträgen über Finanzdienstleistungen

Bei Fernabsatz- und Außergeschäftsraumverträgen muss der Verbraucher in Textform vor Vertragsschluss über alle folgenden Punkte belehrt werden (§ 312d Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246b § 1 Abs. 1 Nr. 12 EGBGB):

  • das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts,
  • die Bedingungen und Einzelheiten der Widerrufsausübung,
  • den Namen und die Anschrift des Erklärungsempfängers,
  • die Rechtsfolgen des Widerrufs und
  • den zu zahlenden Betrag bei bereits erbrachten Leistungen.

3.1.4 Belehrungsinhalte bei Verbraucherdarlehensverträgen

Der Unternehmer ist dazu verpflichtet, den Verbraucher in Textform rechtzeitig vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages über alle Belehrungsinhalte zu informieren (§ 491a Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 13, § 6 Abs. 2 EGBGB). Die Informationspflicht umfasst:

  • das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts,
  • die Widerrufsfrist,
  • die Rechtsfolgen,
  • die Rückzahlungspflicht inkl. Verzinsung und
  • den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag.

Der Unternehmer ist weiter dazu verpflichtet, dem Verbraucher nach Abschluss des Vertrages eine Vertragsabschrift zur Verfügung zu stellen (§ 492 Abs. 3 BGB). Diese Abschrift muss auch die ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung beinhalten.

Diese Informationen sind ebenso bei Verträgen über entgeltliche Finanzierungshilfen sowie bei verbundenen und zusammenhängenden Verträgen zu erteilen (§§ 506 Abs. 1, 491a Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 13, § 6 Abs. 2 EGBGB). Zusätzlich hat der Unternehmer den Verbraucher darüber zu unterrichten, dass im Falle des Widerrufs eines verbundenen Vertrages auch der Verbraucherdarlehensvertrag widerrufen wird. Dieselbe Belehrungspflicht trifft den Unternehmer in Bezug auf den zusammenhängenden Vertrag.

Bei verbundenen Verträgen zur Lieferung von digitalen Inhalten, die sich nicht auf einem körperlichen Datenträgen befinden (USB-Stick, CD-ROM), muss der Unternehmer eine Vertragsabschrift oder Vertragsbestätigung zur Verfügung stellen. Der Vertragsabschrift muss zu entnehmen sein, dass der Verbraucher im Falle Widerrufs einen Wertersatz zu leisten hat. Der Wertersatz umfasst alle bis zum Zeitpunkt des Widerrufs gelieferten digitalen Inhalte (§ 358 Abs. 4 S. 2 BGB).

3.1.5 Belehrungsinhalte bei Time–Sharing–Verträgen

Bei Time-Sharing-Verträgen muss der Verbraucher vor Vertragsschluss und in Textform über das Bestehen eines Widerrufsrechtes informiert werden (§ 482 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 242 § 1 Abs. 1, § 2 EGBGB). Da Time-Sharing-Verträge oft einen internationalen Bezug haben, ist die Widerrufsbelehrung in einer vom Verbraucher gewählten Sprache zu erklären (§ 483 Abs. 1 S. 1 und S. 3 BGB). Der Verbraucher muss über alle folgenden Punkte informiert werden:

  • das Bestehen eines Widerrufsrechtes,
  • die Widerrufsfristen,
  • die Bedingungen für das Erlöschen des Widerrufsrechts,
  • die Adresse des Erklärungsempfängers,
  • die Kostenlosigkeit des Widerrufs,
  • die gesetzliche Muster - Widerrufserklärung,
  • ggf. andere internationale einschlägige Rechtsvorschriften,
  • ein Anzahlungsverbot des Verbrauchers innerhalb der Widerrufsfrist und
  • dass Sicherheitsleistungen unter das Anzahlungsverbot fallen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Das Widerrufsrecht“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Pascal Schöning, Wirtschaftsjurist LL.B., erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-56-4.


 

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Stand: Januar 2016


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