Steuerberaterhaftung – Teil 17 – Hypothetische Reserveursache, Rechtmäßiges Alternativverhalten, Beweislast
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
4.4.2.3 Hypothetische Reserveursache
Eine hypothetische Reserveursache besteht, wenn der tatsächlich durch den Steuerberater verursachte Schaden in gleicher Höhe durch einen anderen Umstand (Reserveursache) herbeigeführt worden wäre.(Fußnote) Die Reserveursache kann sich nicht mehr auf den Schaden auswirken.
Beispiel
Steuerberater B wurde von Mandant A beauftragt, ein Gutachten zur steuerlich günstigen Übertragungsmöglichkeit seines Betriebsgrundstücks zu erstellen. Hierbei unterlag B einer fehlerhaften Rechtsauffassung, sodass die stillen Reserven des Grundstücks aufgedeckt und besteuert wurden. Vier Monate später gibt A den Betrieb auf.
- Durch die Aufgabe des Betriebs hätte A die stillen Reserven des Grundstücks sowieso aufdecken müssen, so dass die Steuer ohnehin entstanden wäre. Der Zurechnungszusammenhang entfällt, weil die Besteuerung durch die Betriebsaufgabe in der gleichen Weise erfolgt wie die Besteuerung durch die Übertragung des Betriebsgrundstücks.
4.4.2.4 Rechtmäßiges Alternativverhalten
Ein rechtmäßiges Alternativverhalten liegt vor, wenn der Schaden des Mandanten auch ohne das pflichtwidrige Verhalten des Steuerberaters eingetreten wäre.(Fußnote) In diesem Fall hätte der Steuerberater eine pflichtgemäße Handlung vornehmen können und der Schaden wäre trotzdem eingetreten.
Beispiel
Steuerberater B hat die Einspruchsfrist des Steuerbescheides seines Mandanten A versäumt. Der Steuerbescheid des A war aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen fehlerfrei.
- Dadurch, dass der Steuerbescheid des A fehlerfrei war, wäre ein fristgerechter Einspruch von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg gewesen. Die Höhe der Steuer stellt somit keinen Schaden dar.
4.4.3 Beweislast
Grundsätzlich trägt der Mandant die Beweislast und muss sowohl die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden(Fußnote) als auch den Zurechnungszusammenhang beweisen (§ 287 ZPO). Das Gericht entscheidet unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, ob der Schaden durch die Pflichtverletzung entstanden ist. Zugunsten des Mandanten gilt grundsätzlich die Vermutung (Anscheinsbeweis), dass er sich beratungsgemäß verhalten hätte.(Fußnote) Diese Vermutung gilt nicht, wenn die Interessenlage des Mandanten oder die konkreten Umstände einen bestimmten Entschluss des Mandanten als wahrscheinlicher erscheinen lassen.
Beispiel
Mandant A hat Steuerberater B zur Erstellung eines Gutachtens über die steuerlich günstige Umgestaltung seines Unternehmens beauftragt. Für A wäre die GmbH die steuergünstigste Unternehmensform gewesen. Dies übersieht B aufgrund eines Fehlers, sodass A sein Unternehmen nicht in eine GmbH umwandelt.
- Sofern keine Gründe vorhanden sind, warum A sein Unternehmen nicht in eine GmbH hätte umwandeln sollen, gilt der Anscheinsbeweis, dass sich A beratungsgemäß verhalten und sein Unternehmen in eine GmbH umgewandelt hätte.
Beispiel
Steuerberater B weist seinen Mandanten A nicht darauf hin, dass die Veräußerung eines Grundstücks nach einer Wartefrist von zehn Jahren steuergünstig erfolgen kann. A verkauft das Grundstück nach neun Jahren.
- Selbst wenn B den A auf die Wartefrist hingewiesen hätte, kann davon ausgegangen werden, dass A das Grundstück verkauft hätte, da zusätzlich Liquiditätsgründe oder ein guter Verkaufspreis für den Verkauf des Grundstücks sprechen können. Anders verhält es sich dann, wenn andere Gründe durch die Umstände des Einzelfalls ausgeschlossen werden können.
Diesen Anscheinsbeweis kann der Steuerberater entkräften, wenn er Tatsachen beweist, die für ein atypisches Verhalten des Mandanten sprechen. Hierzu reicht es aus, wenn er Umstände aufzeigt, die einen atypischen Kausalverlauf für möglich erscheinen lassen. Ferner trägt der Steuerberater die Beweislast, wenn er einwendet, der Schaden wäre ohne sein Verhalten eingetreten, d.h. in den Fällen der hypothetischen Reserveursache und des rechtmäßigen Alternativverhaltens.(Fußnote)
Zu einer Beweislastumkehr kommt es, wenn eine Partei Dokumente vernichtet oder vernichten lässt, obwohl erkennbar ist, dass den Dokumenten eine Beweisfunktion zukommen kann.(Fußnote) Das Verhalten soll keine beweisrechtlichen Vorteile erbringen.(Fußnote)
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerberaterhaftung“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Anika Wegner, wissenschaftliche Mitarbeiterin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9.
Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches
Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Steuerberaterhaftung
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Stand: Januar 2016
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte.
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
- Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
- Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
- Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
- Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
- Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
- Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Monika Dibbelt, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.
Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.
Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema
- Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
- Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
- Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
- Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0