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Steuerberaterhaftung – Teil 19 – Grad des beidseitigen Verschuldens, Ausschluss des Mitverschuldens bei Schadensverhütungspflicht, Beweislast, Schadensminderungspflicht des Mandanten

4.5.5 Grad des beidseitigen Verschuldens

Zur Bestimmung des Grads des Mitverschuldens ist eine wertende Abwägung zwischen den Verursachungsbeiträgen der Parteien vorzunehmen.(Fußnote) Der Schaden wird sachgerecht entsprechend der Verantwortungsanteile aufgeteilt. Berücksichtigt werden muss dabei sowohl der Beitrag der Parteien zur Entstehung des Schadens als auch die Schwere des Verschuldens.(Fußnote) Entscheidend ist die Frage, wer den Schadenseintritt in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat. Der Haftungsanspruch gegen einen Steuerberater muss regelmäßig dann ausscheiden, wenn er im Gegensatz zu seinem Mandanten nur fahrlässig gehandelt hat. Den vorsätzlich Handelnden trifft dementsprechend in der Regel den größeren Verantwortungsanteil.

4.5.6 Ausschluss des Mitverschuldens bei Schadensverhütungspflicht

Ein Mitverschulden des Mandanten ist ausgeschlossen, wenn die Verhütung des entstandenen Schadens dem Steuerberater oblag.(Fußnote) Deswegen wird grundsätzlich dem Mandanten kein Mitverschulden angerechnet, wenn er eine Gefahr, zu deren Vermeidung er den Steuerberater hinzugezogen hat, bei genügender Sorgfalt selbst hätte erkennen und abwenden können.(Fußnote) Eine Ausnahme besteht, wenn eine Schadensursache in den Bereich der Eigenverantwortung des Mandanten fällt.(Fußnote)

Eine Schadensverhütungspflicht besteht ferner, wenn der Steuerberater seinen Mandanten zu der potentiell mitverschuldensrelevanten Handlung geraten hat.

Beispiel
Der Steuerberater B hat seinem Mandanten A geraten, keine Rechtsbehelfe einzulegen. A legt aufgrund dessen keinen Einspruch gegen einen fehlerhaften Steuerbescheid ein.

  • Grundsätzlich kann A zugemutet werden, Einspruch einzulegen. Aufgrund dessen würde ein Mitverschulden des A in Betracht kommen, weil er keinen Einspruch eingelegt hat. Die Anrechnung des Mitverschuldens ist aufgrund des Rats des B, keine Rechtsbehelfe einzulegen, allerdings ausgeschlossen. A kann B auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.

4.5.7 Beweislast

Ein Mitverschulden des Mandanten ist durch den Steuerberater zu beweisen, da sich ein Mitverschulden zugunsten des Steuerberaters auswirkt (§ 286 ZPO). Der Umfang des Anrechnungsbeitrags muss nur glaubhaft gemacht werden (§ 287 ZPO).

4.6 Schadensminderungspflicht des Mandanten

Ferner hat der Mandant die Pflicht, nachteilige steuerliche Folgen durch Maßnahmen abzuwenden oder zu mindern.(Fußnote) Diese Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) hat der Mandant bei jeder Pflichtverletzung des Steuerberaters zu beachten.

Beispiel
Aufgrund eines Fehlers des Steuerberaters B wird zuungunsten des Mandanten A ein Steuerbescheid erlassen, der eine zu hohe Steuer aufweist.

  • A ist zur Schadensminderung verpflichtet. Es besteht die Möglichkeit, gegen den Steuerbescheid Einspruch einzulegen, damit der Steuerbescheid unter Umständen noch nachträglich geändert wird. Hierzu ist A nur verpflichtet, wenn eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerberaterhaftung“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Anika Wegner, wissenschaftliche Mitarbeiterin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9.


 

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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2016


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Herausgeber / Autor(-en):

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.

Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung  des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema

  • Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
  • Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
  • Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
  • Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz


Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
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Telefon: 0421-2241987-0

 


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