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Steuerberaterhaftung – Teil 20 – Umfang der Haftung

5 Umfang der Haftung

Der Umfang der Haftung richtet sich grundsätzlich nach der Höhe des beim Mandanten entstandenen Schadens. Die Höhe folgt aus der Berechnung des Schadens und ist entscheidend davon abhängig, ob es sich um Schadensersatz statt der Leistung oder Schadensersatz neben der Leistung handelt.

  • Schadensersatz statt der Leistung: Der Umfang der Haftung erstreckt sich auf den Schaden, der dadurch entstanden ist, dass der Steuerberater sich nicht pflichtgemäß verhalten hat (Erfüllungsschaden).[1]
  • Schadensersatz neben der Leistung: Der Umfang der Haftung erstreckt sich auf den Schaden, der dadurch entstanden ist, dass der geschädigte Mandant auf die pflichtgemäße Leistung des Steuerberaters vertraut hat (Vertrauensschaden).[2]

Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Umfang der Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist. Dies kann aus unterschiedlichen Sphären herrühren.

5.1 Vertragliche Beschränkung der Haftung

Die Haftung des Steuerberaters kann vertraglich beschränkt werden. Eine Haftungsbeschränkung kann erhebliche Auswirkungen auf das Haftungsrisiko des Steuerberaters haben und ist daher nicht unbeschränkt möglich.

5.1.1 Haftungsausschluss

Im Steuerberatungsgesetz wird ein Haftungsausschluss nicht vorgesehen (vgl. § 67a StBerG)

Zivilrechtlich ist ein genereller Haftungsausschluss

  • für Vorsatz nichtig, d.h. generell unwirksam (§ 276 Abs. 3 i. V. m. § 134 BGB),
  • für grobe Fahrlässigkeit nicht generell unwirksam (§ 276 Abs. 1 BGB), jedoch standeswidrig (Verstoß gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB) und
  • für einfache Fahrlässigkeit in extrem gelagerten Einzelfällen zulässig.

Einen Problembereich stellt die Haftung für telefonische Auskünfte dar. Eine Haftung für telefonische Auskünfte kann seine Grundlage grundsätzlich nur in einem Vertragsverhältnis finden. Oft erfolgen Auskünfte im Rahmen eines kurzen telefonischen Gesprächs außerhalb eines Beratungsvertrags.

In diesem Fall schützen nur die konsequente Nachfrage nach dem Problem und eine Fertigung einer aussagekräftigen Telefonnotiz. Irrelevant für die Haftung ist, dass der Steuerberater die Anfrage nicht berechnet hat.[3]

5.1.2 Haftungsbegrenzung

Generelle summenmäßige Haftungsbeschränkungen sind unzulässig (§ 309 Nr. 7 und § 307 Abs. 1 BGB). Das Steuerberatungsgesetz erlaubt teilweise vertragliche Haftungsbegrenzungen. Diesen sind enge Grenzen gesetzt (vgl. § 67a Abs. 1 StBerG) und grundsätzlich nur für einen fahrlässig verursachten Schaden möglich (vgl. § 276 Abs. 3 BGB). Unterschieden werden muss, ob die Haftungsbegrenzung durch eine Individualvereinbarung oder eine vorformulierte Auftragsbedingung erfolgt.

5.1.2.1 Haftungsbegrenzung in Individualvereinbarung

Die Haftung des Steuerberaters kann durch schriftliche Vereinbarung (§ 126 BGB) im Einzelfall bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme in Höhe von 250.000,- € (§ 52 Abs. 1 DVStB[4]) beschränkt werden (§ 67a Abs. 1 Nr. 1 StBerG). Eine vertragliche Begrenzung des Haftungsumfangs unter den Wert der Mindestversicherungssumme ist nicht zulässig. Wird von der Mindestversicherungssumme gesprochen, handelt es sich um die Summe, die jeder Steuerberater pro Schadensfall mittels einer Berufshaftpflichtversicherung zu versichern hat (§ 67 StBerG). Verstößt der Steuerberater gegen seine Versicherungspflicht, hat dies keine Auswirkungen auf die Haftung, sondern es besteht die Möglichkeit des Widerrufs der Bestellung (§ 46 Abs. 2 Nr. 3 StBerG).

5.1.2.2 Haftungsbegrenzung in vorformulierten Auftragsbedingungen

Die Haftung des Steuerberaters kann zudem durch vorformulierte Auftragsbedingungen (= allgemeine Geschäftsbedingungen) auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, d.h. auf einen Betrag in Höhe von 1.000.000,- €, beschränkt werden (§ 67a Abs. 1 Nr. 2 StBerG).


[1] Vgl. Gehrlein, Anwalts- und Steuerberaterhaftung, 3. Aufl. 2014, S. 11.

[2] Vgl. Gehrlein, Anwalts- und Steuerberaterhaftung, 3. Aufl. 2014, S. 11.

[3] Vgl. hierzu die Abgrenzung zur Gefälligkeitshandlung Kapitel 2.1.2.

[4] Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB)

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerberaterhaftung“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Anika Wegner, wissenschaftliche Mitarbeiterin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9.


 

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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2016


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