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Steuerberaterhaftung – Teil 20 – Umfang der Haftung

5 Umfang der Haftung

Der Umfang der Haftung richtet sich grundsätzlich nach der Höhe des beim Mandanten entstandenen Schadens. Die Höhe folgt aus der Berechnung des Schadens und ist entscheidend davon abhängig, ob es sich um Schadensersatz statt der Leistung oder Schadensersatz neben der Leistung handelt.

  • Schadensersatz statt der Leistung: Der Umfang der Haftung erstreckt sich auf den Schaden, der dadurch entstanden ist, dass der Steuerberater sich nicht pflichtgemäß verhalten hat (Erfüllungsschaden).[1]
  • Schadensersatz neben der Leistung: Der Umfang der Haftung erstreckt sich auf den Schaden, der dadurch entstanden ist, dass der geschädigte Mandant auf die pflichtgemäße Leistung des Steuerberaters vertraut hat (Vertrauensschaden).[2]

Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Umfang der Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist. Dies kann aus unterschiedlichen Sphären herrühren.

5.1 Vertragliche Beschränkung der Haftung

Die Haftung des Steuerberaters kann vertraglich beschränkt werden. Eine Haftungsbeschränkung kann erhebliche Auswirkungen auf das Haftungsrisiko des Steuerberaters haben und ist daher nicht unbeschränkt möglich.

5.1.1 Haftungsausschluss

Im Steuerberatungsgesetz wird ein Haftungsausschluss nicht vorgesehen (vgl. § 67a StBerG)

Zivilrechtlich ist ein genereller Haftungsausschluss

  • für Vorsatz nichtig, d.h. generell unwirksam (§ 276 Abs. 3 i. V. m. § 134 BGB),
  • für grobe Fahrlässigkeit nicht generell unwirksam (§ 276 Abs. 1 BGB), jedoch standeswidrig (Verstoß gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB) und
  • für einfache Fahrlässigkeit in extrem gelagerten Einzelfällen zulässig.

Einen Problembereich stellt die Haftung für telefonische Auskünfte dar. Eine Haftung für telefonische Auskünfte kann seine Grundlage grundsätzlich nur in einem Vertragsverhältnis finden. Oft erfolgen Auskünfte im Rahmen eines kurzen telefonischen Gesprächs außerhalb eines Beratungsvertrags.

In diesem Fall schützen nur die konsequente Nachfrage nach dem Problem und eine Fertigung einer aussagekräftigen Telefonnotiz. Irrelevant für die Haftung ist, dass der Steuerberater die Anfrage nicht berechnet hat.[3]

5.1.2 Haftungsbegrenzung

Generelle summenmäßige Haftungsbeschränkungen sind unzulässig (§ 309 Nr. 7 und § 307 Abs. 1 BGB). Das Steuerberatungsgesetz erlaubt teilweise vertragliche Haftungsbegrenzungen. Diesen sind enge Grenzen gesetzt (vgl. § 67a Abs. 1 StBerG) und grundsätzlich nur für einen fahrlässig verursachten Schaden möglich (vgl. § 276 Abs. 3 BGB). Unterschieden werden muss, ob die Haftungsbegrenzung durch eine Individualvereinbarung oder eine vorformulierte Auftragsbedingung erfolgt.

5.1.2.1 Haftungsbegrenzung in Individualvereinbarung

Die Haftung des Steuerberaters kann durch schriftliche Vereinbarung (§ 126 BGB) im Einzelfall bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme in Höhe von 250.000,- € (§ 52 Abs. 1 DVStB[4]) beschränkt werden (§ 67a Abs. 1 Nr. 1 StBerG). Eine vertragliche Begrenzung des Haftungsumfangs unter den Wert der Mindestversicherungssumme ist nicht zulässig. Wird von der Mindestversicherungssumme gesprochen, handelt es sich um die Summe, die jeder Steuerberater pro Schadensfall mittels einer Berufshaftpflichtversicherung zu versichern hat (§ 67 StBerG). Verstößt der Steuerberater gegen seine Versicherungspflicht, hat dies keine Auswirkungen auf die Haftung, sondern es besteht die Möglichkeit des Widerrufs der Bestellung (§ 46 Abs. 2 Nr. 3 StBerG).

5.1.2.2 Haftungsbegrenzung in vorformulierten Auftragsbedingungen

Die Haftung des Steuerberaters kann zudem durch vorformulierte Auftragsbedingungen (= allgemeine Geschäftsbedingungen) auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, d.h. auf einen Betrag in Höhe von 1.000.000,- €, beschränkt werden (§ 67a Abs. 1 Nr. 2 StBerG).


[1] Vgl. Gehrlein, Anwalts- und Steuerberaterhaftung, 3. Aufl. 2014, S. 11.

[2] Vgl. Gehrlein, Anwalts- und Steuerberaterhaftung, 3. Aufl. 2014, S. 11.

[3] Vgl. hierzu die Abgrenzung zur Gefälligkeitshandlung Kapitel 2.1.2.

[4] Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB)

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerberaterhaftung“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Anika Wegner, wissenschaftliche Mitarbeiterin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9.


 

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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2016


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Herausgeber / Autor(-en):

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

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Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.

Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung  des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema

  • Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
  • Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
  • Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
  • Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz


Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
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Telefon: 0421-2241987-0

 

Normen: § 276 BGB

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