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Steuerberaterhaftung – Teil 21 – Haftungsbeschränkung der Sozietät und Sozien, Haftungsbeschränkung durch Wahl der Gesellschaftsform

5.2 Haftungsbeschränkung der Sozietät und Sozien

Eine Steuerberater-Sozietät ist zivilrechtlich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff BGB). Eine solche besteht dann, wenn sich Berufsträger nach außen hin zusammenschließen und die Berufsausübung im Interesse und auf Rechnung aller Sozien, d.h. der Gesellschafter, erfolgt. Der einzelne Sozius handelt mit Wirkung für die Sozietät (§ 31 BGB).[1]

5.2.1 Haftung der Gesellschaft

Das Vertragsverhältnis, sofern es sich auf Seiten des Steuerberaters um eine Steuerberater-Sozietät handelt, wird zwischen dem Mandant und der Sozietät als solcher geschlossen. Die Sozietät ist demnach selbst Haftende. Grundsätzlich wird das Mandat allen Sozien erteilt.[2] Das Einzelmandat stellt eine Ausnahme dar.[3] Das Einzelmandat hat die ihrer Ansicht nach zu Unrecht in Anspruch genommene Sozietät zu beweisen.[4]

5.2.2 Haftung der Gesellschafter

Die Sozien haften als Gesamtschuldner (§ 128 S. 1 HGB).[5] Dies bedeutet, dass jeder Gesellschafter der Sozietät persönlich mit seinem Vermögen in der vollen Höhe der Schuld haftet. Wenn ein Gesellschafter durch einen Mandanten persönlich in Anspruch genommen wird, kann er anschließend Ausgleich von den anderen Gesellschaftern verlangen.

Wenn ein Mandat bereits besteht, haften später eingetretene Gesellschafter für Altverbindlichkeiten (§ 130 Abs. 1 HGB analog).[6] Die Haftung kann auf den erworbenen Gesellschaftsanteil beschränkt werden.[7] Folge der Haftungsbeschränkung ist, dass der Gesellschafter in Höhe der vereinbarten Beschränkung nicht haftet und folglich nicht sein gesamtes Privatvermögen einem Haftungsrisiko ausgesetzt ist. Wird eine Gesellschaft neu gegründet, geht ein vorheriges Einzelmandat der Gründungsmitglieder nicht automatisch auf die Sozietät über. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Sozien zumindest stillschweigend in das bisherige Einzelmandat mit einbezogen werden.[8]

5.2.3 Haftung ohne gesellschaftlichen Verbund

Selbst wenn eine gesellschaftliche Verbindung nicht besteht, können Steuerberater nach den Grundsätzen der Scheinsozietät haften. Hierzu müssen die Steuerberater nach außen hin als Sozietätsverbund auftreten, obwohl in Wirklichkeit ein solcher Verbund nicht besteht. Der Schutz des Mandanten steht in diesem Fall im Vordergrund, sodass die Haftung wie bei einer tatsächlich bestehenden Sozietät erfolgt und folglich der Scheinsozius zur Haftung herangezogen werden kann.

Beispiel
Die Steuerberater-Sozietät ABC besteht aus den Gesellschaftern A, B und C, die nach ihrem Gesellschaftervertrag zu je einem Drittel haften. Als angestellte Steuerberater sind in der Sozietät D und E beschäftigt, die im Briefkopf der Sozietät aufgeführt werden.

  • Wird für einen Außenstehenden nicht kenntlich gemacht, dass es sich bei D und E um angestellte Steuerberater handelt, die für Verbindlichkeiten der Sozietät nicht haften, treten D und E in gleichem Maße wie A, B und C als Sozien im Außenverhältnis, d.h. gegenüber Dritten, in Erscheinung. Nach den Grundsätzen der Scheinsozietät können sie zur Haftung herangezogen werden. Eine Ausnahme besteht, wenn im Briefkopf deutlich gemacht wird, dass es sich bei D und E um angestellte Steuerberater handelt, die nicht für Verbindlichkeiten der Sozietät haften.

5.2.4 Haftungsbegrenzung in allgemeinen Auftragsbedingungen

Die Haftung kann auf den handelnden Sozius beschränkt werden (§ 67a Abs. 2 StBerG). Voraussetzung ist, dass in den allgemeinen Auftragsbedingungen die bearbeitenden Mitarbeiter namentlich genannt werden und der Mandant die Zustimmungserklärung zu der Haftungsbeschränkung schriftlich bestätigt.

5.3 Haftungsbeschränkung durch Wahl der Gesellschaftsform

Die Haftung des einzelnen Steuerberaters kann durch die Wahl der Gesellschaftsform beschränkt werden. In Betracht kommen die Gesellschaftsformen der

  • Steuerberater-Partnergesellschaft,
  • Steuerberater-GmbH und
  • Steuerberater-AG.

5.3.1 Steuerberater-Partnerschaftsgesellschaft

Bei einer Steuerberater-Partnerschaftsgesellschaft wird die Partnerschaft Vertragspartner des Mandanten (§ 7 Abs. 2 PartGG[9] i. V. m. § 124 HGB).[10] Haftungsschuldner sind in diesem Fall grundsätzlich sowohl die Partnerschaft als solche als auch die Partner als Gesamtschuldner (§ 8 Abs. 1 S. 1 PartGG). Die gesamtschuldnerische Haftung gilt jedoch nicht für berufliche Pflichtverletzungen eines einzelnen Partners (§ 8 Abs. 2 PartGG). In diesem Fall haftet neben dem Vermögen der Partnerschaft lediglich der Partner persönlich, der mit der Bearbeitung des Auftrags befasst war. Im Unterschied zur Haftung der Sozien bedarf es für diese Haftungsbeschränkung keiner Zustimmung des Mandanten.

5.3.2 Steuerberater-GmbH/Steuerberater-AG

Handelt es sich um eine Steuerberater-GmbH wird die GmbH alleiniger Vertragspartner des Mandanten und haftet dementsprechend alleine mit ihrem Gesellschaftsvermögen (vgl. § 13 Abs. 2 GmbHG). Gleiches gilt für die Steuerberater-AG.

5.3.3 Bürogemeinschaft

Durch die Bürogemeinschaft wird die Haftung des bearbeitenden Steuerberaters nicht beschränkt. Allerdings können die anderen Mitglieder einer Bürogemeinschaft nicht wie die Sozien einer Sozietät oder die Partner einer Partnerschaftsgesellschaft zur Haftung herangezogen werden. Grund dafür ist, dass der Zweck der Bürogemeinschaft nicht die gemeinsame Berufsausübung, sondern das anteilige Tragen der Kosten ist.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerberaterhaftung“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Anika Wegner, wissenschaftliche Mitarbeiterin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9.


 

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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2016


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Herausgeber / Autor(-en):

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.

Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung  des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema

  • Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
  • Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
  • Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
  • Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz


Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
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Telefon: 0421-2241987-0

 

Normen: §§ 705 ff. BGB, § 7 ff. PartGG,

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