Grundzüge des Umsatzsteuerrechts – Teil 02 – Ermittlung der Umsatzsteuer, Merkmale für alle steuerbaren Umsätze gem. § 1 UStG
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
2.1 Ermittlung der Umsatzsteuer
Bei den unterschiedlichen Geschäftsvorfällen eines Unternehmers ist für die Frage der Umsatzbesteuerung als erstes zu unterscheiden, ob es sich um einen nach § 1 UStG steuerbaren oder nichtsteuerbaren Umsatz handelt.
Liegt ein steuerbarer Umsatz vor, so bedeutet dies nicht, dass dieser auch steuerpflichtig ist. Vielmehr könnte es sich um einen nach § 4 UStG steuerfreien Umsatz handeln.
Sofern von einem steuerpflichtigen Umsatz auszugehen ist, muss die Bemessungsgrundlage für die USt nach § 10 UStG ermittelt werden.
Auf die ermittelte Bemessungsgrundlage ist sodann der Steuersatz nach § 12 UStG anzuwenden. Hieraus ergibt sich die USt-Schuld.
Gleichzeitig ist nach § 15 UStG ein eventueller Vorsteuerabzug zu ermitteln, wobei ggf. Berichtigungen nach § 15 a UStG zu berücksichtigen sind.
Die Vorsteuer ist nun von der USt-Schuld gem. § 16 Abs. 2 UStG abzuziehen. Hieraus ergibt sich die an das Finanzamt abzuführende USt-Zahllast. Übersteigt die Vorsteuer die USt-Schuld, so ergibt sich ein Vergütungsanspruch gegenüber dem Finanzamt.
2.2 Merkmale für alle steuerbaren Umsätze gem. § 1 UStG
Bei den Merkmalen nach § 1 UStG handelt es sich um (Tatbestands-)Voraussetzungen die für alle steuerbaren Tatbestände des UStG von entscheidender Bedeutung sind.
Die Merkmale für alle steuerbaren Umsätze sind:
- Lieferungen oder sonstige Leistungen
- entgeltlich oder unentgeltlich
- Unternehmer
- Ausführung im Rahmen seines Unternehmens durchgeführt
2.2.1 Gebietseinteilung der UStG
Bei der Gebietseinteilung der USt wird zwischen den Begriffen
- Inland
- Ausland
- Gemeinschaftsgebiet
- übriges Gemeinschaftsgebiet und
- Drittlandsgebiet
unterschieden.
Lieferungen und sonstige Leistungen sind nur dann steuerbar, wenn sie im „Inland“ ausgeführt werden. Der umsatzsteuerliche Begriff des Inlandes ist in § 1 Abs. 2 S. 1 UStG definiert. Demnach ist Inland das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit einigen Ausnahmen. § 1 Abs. 2 S. 3 UStG stellt ausdrücklich klar, dass es für die Besteuerung nicht darauf ankommt, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, im Inland seinen Wohnsitz oder Sitz hat, Rechnungen erteilt oder Zahlungen empfängt.(Fußnote)
„Ausland“ ist nach § 1 Abs. 2 S. 2 UStG das Gebiet, das nicht Inland ist. Es setzt sich daher aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet und dem Drittlandsgebiet zusammen.
Unter „Gemeinschaftsgebiet“ ist die Summe aller Mitgliedstaaten der EU zu verstehen (§ 1 Abs. 2a UStG), also das Inland und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten.
Das „übrige Gemeinschaftsgebiet“ umfasst demnach die Gebiete der jeweiligen anderen Mitgliedstaaten.
Als „Drittlandsgebiet“ werden die Staaten bezeichnet, die nicht der EU angehören wie z.B. die Schweiz oder in absehbarer Zeit das Vereinigte Königreich Großbritannien.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Grundzüge des Umsatzsteuerrechts“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-64-9.

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Carola Ritterbach
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Monika Dibbelt
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Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2017