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Grundzüge des Umsatzsteuerrechts – Teil 03 – Unternehmer (Steuersubjekt): Unternehmerfähigkeit, gewerbliche oder berufliche Tätigkeit, Selbstständigkeit


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


2.2.2 Unternehmer (Steuersubjekt)

Der Unternehmer, der im Rahmen seines Unternehmens Umsätze tätigt, ist als Steuerschuldner nach § 13 a Abs. 1 Nr. 1 UStG Subjekt der USt und Kernbegriff des UStG, da nur dessen Umsätze steuerbar sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Des Weiteren ist nur der Unternehmer gem. § 15 UStG zum VSt-Abzug berechtigt, nicht die Privatperson die am Markt auftritt.

Der umsatzsteuerliche Begriff des Unternehmers ist in § 2 UStG definiert. Danach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen

  • Unternehmerfähigkeit,
  • gewerbliche oder berufliche Tätigkeit und
  • Selbständigkeit

nebeneinander erfüllt sein.

2.2.2.1 Unternehmerfähigkeit

Nach § 2 Abs. 1 S. 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Aus dem Wort "wer" in § 2 Abs. 1 S. 1 UStG wird die Notwendigkeit einer Unternehmerfähigkeit abgeleitet. Die umsatzsteuerliche Rechtsfähigkeit ist dabei ebenso wie im Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerrecht nicht mit der des Zivilrechts identisch, sondern weitaus umfassender.

Unternehmerfähig ist jedes selbständige Wirtschaftsgebilde und damit neben

  • natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts und
  • Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG i. V. m. § 4 KStG) auch
  • nichtrechtsfähige Vereine,
  • Handelsgesellschaften, wie oHG und KG,
  • BGB-Gesellschaften und
  • Erbengemeinschaften.

Im Ergebnis kann somit "Jeder" unternehmensfähig sein.

Beispiel
Der Fotograf Herr S aus Karlsruhe lebt mit seiner Ehefrau im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Ehefrau ist Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses in Karlsruhe. Alle Wohnungen des Hauses sind vermietet.

  • Sowohl Herr S aus auch seine Ehefrau sind für sich Unternehmer. Herr S als Fotograf und Frau S als Vermieterin

2.2.2.2 Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

Das Erfordernis der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit ist definiert in § 2 Abs. 1 S. 3 UStG - gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Gemeint ist jede Tätigkeit/Handlung (Tun, Dulden, Unterlassen) gegenüber einem Dritten, die nachhaltig ist.

Nachhaltigkeit liegt bei mehreren gleichartigen Handlungen vor, die unter gleicher Gelegenheit oder gleichen Verhältnissen vorgenommen werden oder geplant sind. Wird aufgetreten wie ein Händler am Markt handelt es sich umsatzsteuerlich um einen Unternehmer, der seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit nachgeht.

Beispiel
Der Frisör Herr S schneidet in seinem Friseursalon täglich Haare.

  • Herr S übt eine nachhaltige Tätigkeit aus, weil sie auf Dauer zur Erzielung von Einnahmen angelegt ist.

Der Unternehmer, der Waren ohne Gewinn verkauft ist auch ein solcher, selbst wenn er die Waren von vornherein ohne Gewinn verkaufen wollte.

2.2.2.3 Selbstständigkeit

Wer nicht selbständig tätig ist, kann nicht Unternehmer sein. Eine negative Abgrenzung wird in § 2 Abs. 2 UStG getroffen. Dort ist geregelt, dass eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt wird:

  • d.h. das sie auf eigene Rechnung und
  • auf eigene Verantwortung ausgeübt wird.(Fußnote)

Merkmale für die eine Unternehmereigenschaft ausschließende Nichtselbständigkeit sind:

  • kein geschäftliches Risiko
  • fester Arbeitsplatz und feste Arbeitszeit
  • feste Arbeitsgestaltung
  • erfolgsunabhängige Bezahlung
  • Gewährung von Urlaub.

Hierbei handelt es sich um typische Merkmale für einen Angestellten, der im Rahmen seines Angestelltenverhältnisses nicht selbständig sein kann.

Beispiel
Herr M ist angestellter Verkäufer der Supermarktkette "Ihr Einkauf" in Karlsruhe.

  • Herr M ist als Verkäufer ist die Struktur der Supermarktkette eingebunden und weisungsgebunden. Damit ist er unselbständig und kein Unternehmer.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Grundzüge des Umsatzsteuerrechts“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-64-9.


 

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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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Herausgeber / Autor(-en):

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.

Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung  des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema

  • Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
  • Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
  • Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
  • Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz


Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0

 

Normen: § 13 a Abs. 1 Nr. 1 UStG, § 2 Abs. 1 S. 1 UStG, § 2 Abs. 1 S. 3 UStG, § 2 Abs. 2 UStG

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