Grundzüge des Umsatzsteuerrechts – Teil 03 – Unternehmer (Steuersubjekt): Unternehmerfähigkeit, gewerbliche oder berufliche Tätigkeit, Selbstständigkeit
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
2.2.2 Unternehmer (Steuersubjekt)
Der Unternehmer, der im Rahmen seines Unternehmens Umsätze tätigt, ist als Steuerschuldner nach § 13 a Abs. 1 Nr. 1 UStG Subjekt der USt und Kernbegriff des UStG, da nur dessen Umsätze steuerbar sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Des Weiteren ist nur der Unternehmer gem. § 15 UStG zum VSt-Abzug berechtigt, nicht die Privatperson die am Markt auftritt.
Der umsatzsteuerliche Begriff des Unternehmers ist in § 2 UStG definiert. Danach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen
- Unternehmerfähigkeit,
- gewerbliche oder berufliche Tätigkeit und
- Selbständigkeit
nebeneinander erfüllt sein.
2.2.2.1 Unternehmerfähigkeit
Nach § 2 Abs. 1 S. 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Aus dem Wort "wer" in § 2 Abs. 1 S. 1 UStG wird die Notwendigkeit einer Unternehmerfähigkeit abgeleitet. Die umsatzsteuerliche Rechtsfähigkeit ist dabei ebenso wie im Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerrecht nicht mit der des Zivilrechts identisch, sondern weitaus umfassender.
Unternehmerfähig ist jedes selbständige Wirtschaftsgebilde und damit neben
- natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts und
- Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG i. V. m. § 4 KStG) auch
- nichtrechtsfähige Vereine,
- Handelsgesellschaften, wie oHG und KG,
- BGB-Gesellschaften und
- Erbengemeinschaften.
Im Ergebnis kann somit "Jeder" unternehmensfähig sein.
Beispiel
Der Fotograf Herr S aus Karlsruhe lebt mit seiner Ehefrau im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Ehefrau ist Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses in Karlsruhe. Alle Wohnungen des Hauses sind vermietet.
- Sowohl Herr S aus auch seine Ehefrau sind für sich Unternehmer. Herr S als Fotograf und Frau S als Vermieterin
2.2.2.2 Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
Das Erfordernis der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit ist definiert in § 2 Abs. 1 S. 3 UStG - gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Gemeint ist jede Tätigkeit/Handlung (Tun, Dulden, Unterlassen) gegenüber einem Dritten, die nachhaltig ist.
Nachhaltigkeit liegt bei mehreren gleichartigen Handlungen vor, die unter gleicher Gelegenheit oder gleichen Verhältnissen vorgenommen werden oder geplant sind. Wird aufgetreten wie ein Händler am Markt handelt es sich umsatzsteuerlich um einen Unternehmer, der seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit nachgeht.
Beispiel
Der Frisör Herr S schneidet in seinem Friseursalon täglich Haare.
- Herr S übt eine nachhaltige Tätigkeit aus, weil sie auf Dauer zur Erzielung von Einnahmen angelegt ist.
Der Unternehmer, der Waren ohne Gewinn verkauft ist auch ein solcher, selbst wenn er die Waren von vornherein ohne Gewinn verkaufen wollte.
2.2.2.3 Selbstständigkeit
Wer nicht selbständig tätig ist, kann nicht Unternehmer sein. Eine negative Abgrenzung wird in § 2 Abs. 2 UStG getroffen. Dort ist geregelt, dass eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt wird:
- d.h. das sie auf eigene Rechnung und
- auf eigene Verantwortung ausgeübt wird.(Fußnote)
Merkmale für die eine Unternehmereigenschaft ausschließende Nichtselbständigkeit sind:
- kein geschäftliches Risiko
- fester Arbeitsplatz und feste Arbeitszeit
- feste Arbeitsgestaltung
- erfolgsunabhängige Bezahlung
- Gewährung von Urlaub.
Hierbei handelt es sich um typische Merkmale für einen Angestellten, der im Rahmen seines Angestelltenverhältnisses nicht selbständig sein kann.
Beispiel
Herr M ist angestellter Verkäufer der Supermarktkette "Ihr Einkauf" in Karlsruhe.
- Herr M ist als Verkäufer ist die Struktur der Supermarktkette eingebunden und weisungsgebunden. Damit ist er unselbständig und kein Unternehmer.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Grundzüge des Umsatzsteuerrechts“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-64-9.

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Carola Ritterbach
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Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2017