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Grundzüge des Umsatzsteuerrechts – Teil 04 – Umfang und Rahmen des Unternehmens: Grund- und Hilfsgeschäfte, Unternehmensvermögen


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


2.2.3 Umfang und Rahmen des Unternehmens

Leistungen sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nur steuerbar, wenn sie im Rahmen des Unternehmens erfolgen. Hierbei wird zwischen Grund- und Hilfsgeschäften unterschieden. Des Weiteren ist erforderlich, dass der Gegenstand, der steuerwirksam den unternehmerischen Bereich verlassen soll, zum Unternehmensvermögen gehört.

2.2.3.1 Grund- und Hilfsgeschäfte

Ein Unternehmer kann zwar mehrere Betriebe (Metzgerei und Gasthof) aber nur ein Unternehmen haben. Dies ergibt sich aus der in § 2 Abs. 1 S. 2 UStG niedergelegten Einheitstheorie und hat zur Folge, dass ein Unternehmer trotz mehrerer Betriebe nur eine Umsatzsteuererklärung und jeweils eine einheitliche Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben hat. Bei Umsätzen zwischen mehreren Betrieben, die zu einem Unternehmen gehören, handelt es sich um sog. Innenumsätze, die nicht steuerbar sind.(Fußnote)

Hauptzweck des Unternehmens bilden die Grundgeschäfte (Bäckerei verkauft Brot). Hilfsgeschäfte (Verkauf von Anlagevermögen wie einen Transporter) sind Tätigkeiten, die üblicherweise von Zeit zu Zeit vorkommen oder als Ausfluss der Haupttätigkeit mit ihr in engem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Teilweise wird hier auch von Nebengeschäften gesprochen, eine Differenzierung ist jedoch ohne praktische Bedeutung. Einmalige Hilfs- oder Nebengeschäfte sind steuerbar, denn die Unternehmereigenschaft wird bereits durch die Grundgeschäfte begründet.

2.2.3.2 Zugehörigkeit zum Unternehmensvermögen

Damit ein Gegenstand steuerwirksam den unternehmerischen Bereich verlassen kann, muss er zuvor zum Unternehmensvermögen gehören. Ein Gegenstand gehört zum Unternehmen, wenn er einer nachhaltigen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dient. Ein Gegenstand kann in vollem Umfang zum Unternehmensvermögen oder zum Privatvermögen gehören, es ist auch eine Aufteilung möglich.

Es kommt nicht auf die ertragsteuerliche Behandlung an, also ob es sich bei dem Gegenstand um Betriebs- oder Privatvermögen im einkommensteuerlichen Sinne handelt. Die Begriffe "Betriebsvermögen" und "Unternehmensvermögen" sind zu unterscheiden. Ersterer ist ein ertragsteuerlicher Begriff aus dem Einkommensteuergesetz, letzterer ein rein umsatzsteuerlicher Begriff aus dem UStG. Betriebsvermögen setzt einen Betrieb voraus und kann somit nur bei Land- und Forstwirtschaft, bei gewerblicher Tätigkeit oder bei selbständiger Tätigkeit vorliegen. Der Begriff des Unternehmensvermögens geht dagegen weiter, da auch solche Wirtschaftsgüter dazu gehören, die nicht Betriebsvermögen sind. Gegenstände, mit denen der Unternehmer sein Unternehmen typischerweise betreibt, gehören immer zu diesem Vermögen.

Beispiel
Herr S, der eine Schreinerei in Karlsruhe betreibt, verkauft sein privates Fahrrad.

  • Der Verkauf des Fahrrads erfolgt nicht im Rahmen seines Unternehmens, sodass die Leistung nicht steuerbar ist.

Beispiel
Herr S, der eine Schreinerei in Karlsruhe betreibt, verkauft eine Sackkarre aus seiner Schreinerei.

  • Der Verkauf der Sackkarre erfolgt als Hilfsgeschäft im Rahmen seines Unternehmens, sodass die Leistung steuerbar ist.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Grundzüge des Umsatzsteuerrechts“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-64-9.


 

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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Herausgeber / Autor(-en):

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.

Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung  des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema

  • Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
  • Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
  • Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
  • Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz


Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0

 


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