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Schutz des Unternehmervermögens aus familien- und erbrechtlicher Sicht – Teil 07 – Gütertrennung

2.2 Gütertrennung

Ehegatten können durch Ehevertrag die Gütertrennung vereinbaren. Im Fall der Gütertrennung (§ 1414 BGB) ist keiner der beiden Partner am Vermögen des jeweils anderen beteiligt. Darüber hinaus unterliegt kein Ehegatte in Bezug auf sein Vermögen Verwaltungs- und Verfügungsbeschränkungen, sondern jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbst ohne dass der jeweils andere daran mitwirken kann. Es ist bei der Gütertrennung nicht erforderlich, dass eine Zustimmung des anderen Ehepartners eingeholt wird, wenn eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen stattfindet. So kann der unternehmerisch tätige Ehegatte frei entscheiden, ob er sein Unternehmen oder seine Unternehmensbeteiligung verschmelzen lassen oder verkaufen möchte.

Für Schulden des einen Ehegatten hat der andere nicht einzustehen. Eine Mitverpflichtung kann nur im Fall der Schlüsselgewalt, also einem Geschäft, das der angemessenen Lebensdeckung der Ehe dient, entstehen (§ 1357 Abs. 1 BGB). Im Fall der Scheidung wird kein finanzieller Ausgleich gewährt.

2.2.1 Ehevertragliche Klauseln

Diese starre Regelung wird in der Praxis häufig durch Klauseln im Ehevertrag, die eine Abfindung für den weniger vermögenden Ehegatten regeln, modifiziert. Diese Praxis rührt daher, dass zwischen den Ehegatten ein Interesse an der Versorgung des jeweils anderen auch nach der Scheidung besteht. Die Abfindung ist steuerpflichtig und kann an Bedingungen geknüpft werden.

Beispiel
Unternehmer U und seine Ehefrau F vereinbaren bei der Eheschließung vertraglich die Gütertrennung. Da F keiner eigenen Erwerbstätigkeit nachgeht, sondern sich um die Kinder und den Haushalt kümmert, möchten sie und U dennoch eine geeignete Vereinbarung treffen, um F für den Scheidungsfall finanziell abzusichern.

  • Sie vereinbaren daher, dass F eine Abfindung in Höhe von 500.000 EUR erhalten soll. Bedingung für diese Ausgleichszahlung soll sein, dass die Ehe nicht vor einer Zeit von fünf Jahren geschieden wird.

Da bei der Gütertrennung im Scheidungsfall keine Verpflichtung zum Zugewinnausgleich besteht oder wenn überhaupt nur eine eheliche Abfindung im Vorfeld vereinbart wurde, sind die finanziellen Belastungen durch eine Scheidung vorhersehbar. Daher kann sich der Unternehmer schon frühzeitig darauf einstellen, welche Liquiditätsbelastung im Scheidungsfall auf ihn zukommt. Damit ist der Güterstand der Gütertrennung einfach überschaubar und verständlich.

Zudem werden mangels Zugewinnausgleichspflicht die Probleme der Wertermittlung des Unternehmens und eine damit verbundene unangenehme Offenlegung etwaiger Betriebsinterna vermieden.

2.2.2 Todesfall

Im Todesfall findet zwischen Ehegatten, die in Gütertrennung lebten, kein Zugewinnausgleich statt. Der überlebende Ehegatte erbt, sofern keine Verfügung von Todes wegen getroffen wurde, regelmäßig weniger, als dies bei der Zugewinngemeinschaft der Fall gewesen wäre. Die Erb- und Pflichtteilsansprüche des überlebenden Ehegatten verringern sich, wenn zwei oder mehr Kinder in der Ehe geboren wurden, die dann gegenüber dem Ehegatten bevorzugt werden (§ 1931 Abs. 4 BGB). Aus erbschaftssteuerlicher Sicht steht dem überlebenden Ehegatten kein Freibetrag in Bezug auf Zuwendungen durch den anderen Ehegatten zu, was bei der Zugewinngemeinschaft nach § 5 ErbStG anders ist.

2.2.3 Übertragung Vermögensgegenstände

Die Gütertrennung führt dazu, dass die Ehegatten größtenteils wie zwei Unbekannte vermögensrechtlich zueinander stehen. Das kann zur Folge haben, dass im Laufe der Ehe verteiltes Vermögen gegen Ende nicht gerecht aufgeteilt wird. Auf den nicht unternehmerisch tätigen Ehegatten könnten während der Dauer der Ehe Vermögensgegenstände übertragen worden sein, um das unternehmerische Haftungsrisiko zu minimieren. Zum Beispiel könnte der unternehmerisch tätige Ehegatte seine Frau anteilig am Unternehmen beteiligen, indem er ihr eine Gesellschafterstellung einräumt oder ein Betriebsgrundstück überträgt. Da bei der Beendigung der Gütertrennung kein Ausgleichsanspruch besteht, werden diese Vermögenszuwendungen nicht gerecht ausgeglichen. Eine Möglichkeit zur Korrektur dieser ehebedingten Zuwendung besteht nach der Rechtsprechung im Scheidungsfall über Ausgleichsansprüche im Falle großer Ungerechtigkeit.(Fußnote) Ein solcher Ausgleichsanspruch wurde auf Grundlage des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zugebilligt, um Gerechtigkeit zu erzielen.

Andererseits ist aber zu beachten, dass der Ehepartner, der die Haushaltsführung übernommen und sich nicht am Vermögenszuwachs des Familienunternehmens oder des Familienvermögens beteiligt hat, aufgrund der fehlenden Ausgleichspflicht eine schlechtere Stellung als bei einer Zugewinngemeinschaft hat. Er kann demnach nur auf freiwillige Zuwendungen des vermögenderen Ehegatten hoffen, die eine Lebensversorgung sicherstellen. Damit die Gütertrennung dem vermögensrechtlichen Grundbild der Ehe, nämlich einer beiderseitigen Beteiligung und Absicherung, entspricht, müssen Ehegatten, die in Gütertrennung leben, bereit sein, diese Beziehungen vertraglich zu regeln. Die Gütertrennung bietet dafür an sich keine Grundlage.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Schutz des Unternehmervermögens aus familien- und erbrechtlicher Sicht“ von Michael Kaiser, Rechtsanwalt, und Thea Schenk-Busch, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-65-6.


 

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Stand: Januar 2017


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