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Grundzüge des Umsatzsteuerrechts – Teil 10 – Sonstige Leistungen


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


4.6 Sonstige Leistungen

Wird eine Leistung nicht in Form einer Lieferung, also der Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand erbracht, so liegt eine sonstige Leistung vor. Der Begriff der sonstigen Leistung wird im UStG deshalb durch eine negative Abgrenzung gegenüber der Lieferung bestimmt: Nach § 3 Abs. 9 S. 1 UStG ist jede nicht in einer Lieferung bestehende Leistung eine sonstige Leistung. Sonstige Leistungen können in einem Tun, Dulden oder Unterlassen bestehen.

Typische sonstige Leistungen sind:

  • Dienstleistungen der Freiberufler (Rechtsanwälte, Steuerberater)
  • sonstige Dienstleistungen, sofern es sich nicht lediglich um Nebenleistungen zu einer als Hauptleistung zu bewertenden Lieferung handelt
  • Handwerkerleistungen ohne wesentlichen Materialeinsatz (Werkleistung)
  • Beförderungsleistungen aufgrund eines Beförderungsvertrages (Deutsche Bahn)
  • Vermittlungsleistungen
  • Vermietungsleistungen
  • Verpachtungen
  • Darlehensgewährung oder
  • Übertragung von Urheberrechten.

Beispiel
Der Allgemeinmediziner Dr. S behandelt in seiner Karlsruher Praxis in München.

  • Dr. S führt eine sonstige Leistung aus, die in einem Tun besteht.

Beispiel
Herr S aus Karlsruhe vermietet eine Wohnung seines Mehrfamilienhauses.

  • Herr S führt eine sonstige Leistung aus, die darin besteht, dass er die Nutzung der vermieteten Wohnung duldet.

Beispiel
Die B GmbH verzichtet darauf, eine Neuerung auf dem Scherenmarkt zu produzieren. Dies kommt einem ihrer Konkurrenten zu Gute.

  • Die B GmbH bewirkt eine sonstige Leistung durch Unterlassen.

4.6.1 Form und Zeitpunkt sonstiger Leistungen

Eine sonstige Leistung wird in dem Zeitpunkt ausgeführt, in dem das wirtschaftlich Gewollte (das sich ggf. über einen längeren Zeitraum erstrecken kann) vollendet wird.(Fußnote)

Bedeutung hat der Zeitpunkt der sonstigen Leistung insbesondere für die Angabe des Zeitpunkts der Leistung auf der Rechnung, für die Entstehung der USt mit Ablauf des Voranmeldezeitraums der Leistungsausführung, bei Wechsel der Besteuerungsart (Übergang von der Soll- zur Istversteuerung gem. § 20 UStG), bei Wechsel der Besteuerungsform (z.B. von § 19 UStG zur Regelbesteuerung), aber auch bei einem Wechsel des Steuersatzes von 19 % auf 7 %.

4.6.2 Ort der sonstigen Leistungen

Sonstige Leistungen sind nur dann steuerbar, wenn sie im Inland ausgeführt werden. Im Gegensatz zu Lieferungen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt und an einem bestimmten Ort ausgeführt werden, kann sich eine sonstige Leistung dagegen sowohl zeitlich als auch räumlich ausdehnen.

Der Ort der sonstigen Leistung wird grundsätzlich nach § 3a UStG bestimmt. Inhalt dieser Vorschrift ist ein kompliziertes Grundsatz-/Ausnahmeprinzip, wobei der Grundsatz nur eine geringe Anzahl von sonstigen Leistungen erfasst und die Mehrzahl der Fälle in aller Regel Ausnahmen von diesem Grundsatz darstellen.

Die Anwendbarkeit der einzelnen Vorschriften richtet sich maßgeblich nach der Person bzw. Qualität des Leistungsempfängers. Eine zutreffende Einordnung des Leistungsempfängers ist entscheidend, um die richtige Vorschrift zur Ortsbestimmung anzuwenden.

Es werden 2 Anwendungsbereiche unterschieden:

  • Anwendungsbereich „B2B“ („Business to Business“)
  • Anwendungsbereich „B2C“ („Business to Consumer“).

Der Anwendungsbereich „B2B“ betrifft sonstige Leistungen an:

  • Unternehmer, die die sonstige Leistung für ihr Unternehmen beziehen oder
  • nicht unternehmerisch tätige juristische Personen, denen eine USt-IdNr. erteilt worden ist (einem Unternehmer gleichgestellte juristische Person).(Fußnote)

Der Anwendungsbereich „B2C“ betrifft sonstige Leistungen an:

  • Nichtunternehmer
  • Unternehmer, die die sonstige Leistung nicht für ihr Unternehmen beziehen oder
  • nicht unternehmerisch tätige juristische Personen, denen keine USt-IdNr. erteilt worden ist.(Fußnote)

4.6.2.1 Grundsatzregelung des § 3a Abs. 1 UStG - Anwendungsbereich B2C

Eine sonstige Leistung wird an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Leistungsort ist also der Sitzort des leistenden Unternehmers.

Beispiel
Der Karlsruher Rechtsanwalt Herr S berät den Verbraucher Herrn M aus Baden-Baden in einer steuerrechtlichen Angelegenheit.

  • Der Rechtsanwalt Herr S erbringt durch die rechtliche Beratung eine sonstige Leistung i.S.d. § 3a Abs. 1 UStG an einen Nichtunternehmer. Der Leistungsort ist demnach der Ort des Leistenden, mithin in Karlsruhe. Die sonstige Leistung ist in Deutschland steuerbar.

4.6.2.2 Grundsatzregelung des § 3a Abs. 2 UStG - Anwendungsbereich B2B

Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht wird, wird grundsätzlich am Sitzort des leistungsempfangenden Unternehmers ausgeführt.

Beispiel
Der Unternehmer Herr M aus Hamburg verkauft an den Unternehmer Herrn N aus Kopenhagen, eine Schiffsschraube für netto 5.000 €. Herr N beauftragt den Frachtführer Herrn S aus Hamburg, die Schiffsschraube nach Dänemark zu liefern.

  • Beförderung der Schiffsschraube ist eine sonstige Leistung i.S.d. § 3a Abs. 2 UStG, weil Herr S gegenüber Herrn N eine sonstige Leistung erbringt und die übrigen Bestimmungen keine Spezialvorschrift enthalten. Der Ort der sonstigen Leistung ist der Sitz des Empfängers Herrn N in Dänemark. Die Beförderung der Schiffsschraube ist in Deutschland nicht steuerbar, weil sie nicht im Inland stattgefunden hat.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Grundzüge des Umsatzsteuerrechts“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-64-9.


 

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Carola Ritterbach
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LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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