Logo Brennecke & FASP Group

Grundzüge des Umsatzsteuerrechts – Teil 11 – Ausnahmeregelung des § 3a Abs. 3 UStG - Grundstück, Vermietung eines Beförderungsmittels


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


4.6.2.3 Ausnahmeregelung des § 3a Abs. 3 UStG - Ausnahmen

Von den soeben genannten Grundsätzen (B2C und B2B) gibt es eine Vielzahl von Ausnahmen, die Vorrangig zur Anwendung kommen.

4.6.2.3.1 Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück

Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück wird dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt. Leistungsort ist also der Belegenheitsort des Grundstücks. Die in § 3a Abs. 3 Nr. 1a bis 1c Umsatzsteuergesetz (UStG) aufgeführten Beispiele sind nicht abschließend ("insbesondere"), darüber hinaus sind nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift auch alle sonstigen Leistungen zu erfassen, die im engen Zusammenhang mit einem Grundstück stehen. Dieser Zusammenhang besteht, wenn sich die sonstige Leistung überwiegend auf die Bebauung, Verwertung, Nutzung oder Unterhaltung des Grundstückes selbst bezieht.

Beispiel
Herr Schmidt ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in Karlsruhe, das er an private Mieter vermietet.

  • Es liegt eine sonstige Leistung vor, dessen Ort in Karlsruhe ist, weil dort das Grundstück liegt. Die Einnahmen aus der Vermietung sind für Herrn Schmidt im Inland steuerbar.

4.6.2.3.2 kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels

Die kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels wird an dem Ort ausgeführt, an dem dieses Beförderungsmittel dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Eine kurzfristige Vermietung liegt vor, wenn die Vermietung über einen ununterbrochenen Zeitraum von nicht mehr als 90 Tagen bei Wasserfahrzeugen und nicht mehr als 30 Tagen bei anderen Beförderungsmitteln erfolgt (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 S. 1 Umsatzsteuergesetz).

Beispiel
Herr Maier betreibt in Freiburg eine Autovermietung. Er vermietet einen Pkw für 30 Tage an den Franzosen Herr Bonjour. Die Miete beträgt 1 € pro gefahrenen km. Herr Bonjour ist Verbraucher. Herr Bonjour holt den Mietwagen auf dem Betriebsgelände des Herrn Maier in Freiburg ab. Herr Bonjour fährt in Deutschland mit dem Mietwagen eine Strecke von 699 km und in Frankreich eine Strecke von ca. 2.300 km.

  • Die kurzfristige Vermietung ist eine sonstige Leistung. Der Ort dieser sonstigen Leistung ist Freiburg, weil die Übergabe des Mietwagens von Herrn Maier an Herrn Bonjour dort stattfinden. Die sonstige Leistung ist steuerbar.

4.6.2.3.3 Bestimmte sonstige Leistungen

Abweichend von § 3a Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes werden die abschließend unter § 3a Abs. 3 Nr. 3a - 3c UStG (Kultur, Kunst, Wissenschaft, Unterricht usw., Restaurationsleistungen, Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen) katalogartig aufgeführten sonstigen Leistungen dort ausgeführt, wo die Leistung vom Unternehmer tatsächlich erbracht wird. Leistungsort ist der Tätigkeitsort des Unternehmers. Durch das Wort "jeweils" wird klargestellt, dass der Tätigkeitsort immer bezogen auf die jeweilige Einzelleistung zu bestimmen ist, wobei bloße Nebenleistungen das Schicksal der Hauptleistung teilen. Der Unternehmer muss nicht ausschließlich, aber doch "zum wesentlichen Teil" tätig werden. Es wird darauf abgestellt, wo der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt, dies ist dort, wo die entscheidende Bedingung für den Erfolg gesetzt wird.

Erstreckt sich die sonstige Leistung sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland, so ist darauf abzustellen, wo der Schwerpunkt der Leistung liegt. Eine Aufteilung darf nicht erfolgen. Für alle Be- oder Verarbeitungen, die an beweglichen körperlichen Gegenständen ausgeführt werden, gilt § 3a Abs. 3 Nr. 3c UStG. Hierzu gehören auch Wartungsarbeiten. Zu beachten ist bei § 3a Abs. 3 Nr. 3a und Nr. 3c UStG, dass nur Leistungen an einen Nichtunternehmer erfasst sind. § 3a Abs. 3 Nr. 3 b UStG bezieht sich hingegen auf jeden Leistungsempfänger.

4.6.2.3.4 Vermittlungsleistungen

Abweichend von § 3a Abs. 1 UStG bestimmt sich der Ort der Vermittlungsleistung (§ 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG) danach, wo der vermittelte Umsatz ausgeführt wird. Leistungsort ist der Ort des vermittelten Umsatzes, wenn die Vermittlungsleistung an einen Nichtunternehmer erfolgt ist. Dann ist wiederum auf die Ortsregelung der vermittelten Leistung abzustellen.

Beispiel
Der Darlehensvermittler Herr Schmidt aus Karlsruhe vermittelt an den Verbraucher Herr Maier ein Darlehen.

  • Ort der Vermittlungsleistung an den Verbraucher Herr Maier ist Deutschland, weil dort der vermittelte Umsatz als ausgeführt gilt. Die sonstige Leistung ist steuerbar.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Grundzüge des Umsatzsteuerrechts“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-64-9.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Umsatzsteuerrecht


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:

Normen: § 3a UStG

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosSteuerrecht