Grundzüge des Umsatzsteuerrechts – Teil 11 – Ausnahmeregelung des § 3a Abs. 3 UStG - Grundstück, Vermietung eines Beförderungsmittels
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
4.6.2.3 Ausnahmeregelung des § 3a Abs. 3 UStG - Ausnahmen
Von den soeben genannten Grundsätzen (B2C und B2B) gibt es eine Vielzahl von Ausnahmen, die Vorrangig zur Anwendung kommen.
4.6.2.3.1 Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück
Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück wird dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt. Leistungsort ist also der Belegenheitsort des Grundstücks. Die in § 3a Abs. 3 Nr. 1a bis 1c Umsatzsteuergesetz (UStG) aufgeführten Beispiele sind nicht abschließend ("insbesondere"), darüber hinaus sind nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift auch alle sonstigen Leistungen zu erfassen, die im engen Zusammenhang mit einem Grundstück stehen. Dieser Zusammenhang besteht, wenn sich die sonstige Leistung überwiegend auf die Bebauung, Verwertung, Nutzung oder Unterhaltung des Grundstückes selbst bezieht.
Beispiel
Herr Schmidt ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in Karlsruhe, das er an private Mieter vermietet.
- Es liegt eine sonstige Leistung vor, dessen Ort in Karlsruhe ist, weil dort das Grundstück liegt. Die Einnahmen aus der Vermietung sind für Herrn Schmidt im Inland steuerbar.
4.6.2.3.2 kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels
Die kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels wird an dem Ort ausgeführt, an dem dieses Beförderungsmittel dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Eine kurzfristige Vermietung liegt vor, wenn die Vermietung über einen ununterbrochenen Zeitraum von nicht mehr als 90 Tagen bei Wasserfahrzeugen und nicht mehr als 30 Tagen bei anderen Beförderungsmitteln erfolgt (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 S. 1 Umsatzsteuergesetz).
Beispiel
Herr Maier betreibt in Freiburg eine Autovermietung. Er vermietet einen Pkw für 30 Tage an den Franzosen Herr Bonjour. Die Miete beträgt 1 € pro gefahrenen km. Herr Bonjour ist Verbraucher. Herr Bonjour holt den Mietwagen auf dem Betriebsgelände des Herrn Maier in Freiburg ab. Herr Bonjour fährt in Deutschland mit dem Mietwagen eine Strecke von 699 km und in Frankreich eine Strecke von ca. 2.300 km.
- Die kurzfristige Vermietung ist eine sonstige Leistung. Der Ort dieser sonstigen Leistung ist Freiburg, weil die Übergabe des Mietwagens von Herrn Maier an Herrn Bonjour dort stattfinden. Die sonstige Leistung ist steuerbar.
4.6.2.3.3 Bestimmte sonstige Leistungen
Abweichend von § 3a Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes werden die abschließend unter § 3a Abs. 3 Nr. 3a - 3c UStG (Kultur, Kunst, Wissenschaft, Unterricht usw., Restaurationsleistungen, Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen) katalogartig aufgeführten sonstigen Leistungen dort ausgeführt, wo die Leistung vom Unternehmer tatsächlich erbracht wird. Leistungsort ist der Tätigkeitsort des Unternehmers. Durch das Wort "jeweils" wird klargestellt, dass der Tätigkeitsort immer bezogen auf die jeweilige Einzelleistung zu bestimmen ist, wobei bloße Nebenleistungen das Schicksal der Hauptleistung teilen. Der Unternehmer muss nicht ausschließlich, aber doch "zum wesentlichen Teil" tätig werden. Es wird darauf abgestellt, wo der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt, dies ist dort, wo die entscheidende Bedingung für den Erfolg gesetzt wird.
Erstreckt sich die sonstige Leistung sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland, so ist darauf abzustellen, wo der Schwerpunkt der Leistung liegt. Eine Aufteilung darf nicht erfolgen. Für alle Be- oder Verarbeitungen, die an beweglichen körperlichen Gegenständen ausgeführt werden, gilt § 3a Abs. 3 Nr. 3c UStG. Hierzu gehören auch Wartungsarbeiten. Zu beachten ist bei § 3a Abs. 3 Nr. 3a und Nr. 3c UStG, dass nur Leistungen an einen Nichtunternehmer erfasst sind. § 3a Abs. 3 Nr. 3 b UStG bezieht sich hingegen auf jeden Leistungsempfänger.
4.6.2.3.4 Vermittlungsleistungen
Abweichend von § 3a Abs. 1 UStG bestimmt sich der Ort der Vermittlungsleistung (§ 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG) danach, wo der vermittelte Umsatz ausgeführt wird. Leistungsort ist der Ort des vermittelten Umsatzes, wenn die Vermittlungsleistung an einen Nichtunternehmer erfolgt ist. Dann ist wiederum auf die Ortsregelung der vermittelten Leistung abzustellen.
Beispiel
Der Darlehensvermittler Herr Schmidt aus Karlsruhe vermittelt an den Verbraucher Herr Maier ein Darlehen.
- Ort der Vermittlungsleistung an den Verbraucher Herr Maier ist Deutschland, weil dort der vermittelte Umsatz als ausgeführt gilt. Die sonstige Leistung ist steuerbar.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Grundzüge des Umsatzsteuerrechts“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-64-9.
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LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2017
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte.
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
- Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
- Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
- Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
- Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
- Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
- Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter
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Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Monika Dibbelt, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.
Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.
Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema
- Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
- Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
- Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
- Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz
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