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Grundzüge des Umsatzsteuerrechts – Teil 12 – Ort der Lieferung oder Restaurationsleistung während einer Beförderung


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


4.6.2.4 Ausnahmeregelung des § 3a Abs. 4 UStG - Drittland

Der Leistungsort für die in § 3a Abs. 4 UStG katalogmäßig bezeichneten sonstigen Leistungen an einen Nichtunternehmer im Drittlandsgebiet ist am Wohnsitz oder Sitz des Leistungsempfängers im Drittlandsgebiet belegen.

Beispiel
Der Karlsruher Rechtsanwalt Herr Müller führt für den Verbraucher Herr Schmidt, der in Paris wohnt, einen Prozess in Karlsruhe.

  • Bei der Dienstleistung des Rechtsanwalts Herr Müller handelt sich um eine sonstige Leistung i.S.d. § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG. Ort der sonstigen Leistung Paris, so dass die sonstige Leistung in Deutschland nicht der Umsatzsteuer unterfällt.

4.6.2.5 Ausnahmeregelung des § 3a Abs. 5 UStG - u.a. elektronische Leistungen

Der Leistungsort einer auf elektronischem Wege erbrachten sonstigen Leistung durch einen Drittlandsunternehmer an einen Nichtunternehmer mit Wohnsitz oder Sitz im Gemeinschaftsgebiet ist abweichend von Abs. 1 am Sitzort des Empfängers belegen.

4.6.2.6 Ausnahmeregelung des § 3a Abs. 6 UStG - Drittland

Bestimmte in § 3a Abs. 4 S. 2 UStG genannte sonstigen Leistungen und die Vermietung von Beförderungsmitteln (kurz- und langfristig) werden, wenn sie von einem Unternehmer mit Sitz im Drittlandsgebiet erbracht werden, abweichend von Abs. 1, 3 Nr. 2 oder Abs. 4 S. 1 als im Inland ausgeführt behandelt, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet werden.

Dies betrifft vor allem:

  • Telekommunikationsleistungen
  • Rundfunk- und Fernsehleistungen

mit Dienstleistern die im Drittlandsgebiet ansässig sind.

4.6.2.7 Ausnahmeregelung des § 3a Abs. 7 UStG - Drittland

Der Ort der Vermietung bestimmter Fahrzeuge von einem inländischen Unternehmer an einen Unternehmer im Drittlandsgebiet für dessen Unternehmen wird hiernach ins Drittlandsgebiet verlagert, wenn das Fahrzeug auch dort genutzt wird. Diese Regelung bildet ausdrücklich nur eine Ausnahme zu § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG und betrifft daher auch nur die kurzfristige Vermietung der genannten Fahrzeuge. Für die langfristige Vermietung der hier genannten Fahrzeuge gilt somit weiterhin § 3a Abs. 2 UStG.

4.6.2.8 Ausnahmeregelung des § 3b UStG

Abweichend von § 3a UStG wird die Beförderung einer Person dort ausgeführt, wo die Beförderung tatsächlich bewirkt wird.

Die Beförderung von Gegenständen wird, soweit es sich nicht um eine innergemeinschaftliche Beförderung handelt und diese an einen Nichtunternehmer erbracht wird, an dem Ort ausgeführt, an dem die Beförderung bewirkt wird. Die damit zusammenhängenden Leistungen werden gem. § 3b Abs. 2 UStG wiederum dort ausgeführt, wo sie tatsächlich erbracht werden.

Leistungsort ist der Beförderungsort, also die gesamte Fahrstrecke. Erstreckt sich eine Beförderung nicht nur auf das Inland, so fällt nur der Teil der Leistung unter das UStG, der auf das Inland entfällt. Die Beförderung muss Hauptleistung und nicht bloße Nebenleistung sein.

Beispiel (Fußnote)
Der Transportunternehmer Herr Schmidt aus Berlin, transportiert für den Privatmann Herr Müller aus Bonn, ein Klavier von Berlin nach Kiew (Ukraine) für ein Entgelt von 450 €. Die Gesamtstrecke beträgt 1.000 km, davon entfallen 100 km auf das Inland.

  • Es liegt eine nicht innergemeinschaftliche Güterbeförderung an einen Nichtunternehmer vor. Steuerbar ist nur der Teil, der auf das Inland entfällt. Die steuerbare Beförderungsleistung ist jedoch nach § 4 Nr. 3a UStG steuerfrei (siehe Kapitel Steuerbefreiung).

4.6.3 Ort der Lieferung oder Restaurationsleistung während einer Beförderung

Abweichend von § 3 Abs. 6-8 UStG und in Übereinstimmung mit dem Anwendungsbereich des § 3a Abs. 3 Nr. 3 b UStG bestimmt § 3e UStG den Abgangsort des jeweiligen Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet als Ort der Lieferung bzw. Restaurationsleistung.

Voraussetzung hierfür ist:

  • die Lieferung von Gegenständen oder das Erbringen einer Restaurationsleistung muss an Bord eines Schiffes, Luftfahrzeuges oder in der Eisenbahn erfolgen oder
  • die Lieferung oder Restaurationsleistung muss während einer Beförderung im Gemeinschaftsgebiet erfolgen, ohne Zwischenaufenthalt außerhalb des Gemeinschaftsgebietes.

Zweck dieser Vorschrift ist es, die Bestimmung des Leistungsortes bei Beförderungen, die sich auf mehrere Mitgliedstaaten erstrecken, zu erleichtern. Für Bordverkäufe würde sich sonst das Besteuerungsrecht dieser Umsätze auf verschiedene Mitgliedstaaten verteilen. Dieses Ergebnis wird dadurch vermieden, dass der Abgangsort des jeweiligen Beförderungsmittels als Leistungsort gilt. Eine Steuerbarkeit dieser Umsätze liegt somit nur vor, wenn der Abgangsort im Inland belegen ist.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Grundzüge des Umsatzsteuerrechts“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-64-9.


 

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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
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Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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