Grundlagen der Besteuerung von Personengesellschaften bei Gründung, Ausscheiden und Beendigung – Teil 12 – Steuerliche Folgen für die übernehmende Personengesellschaft
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
5.3.2 Steuerliche Folgen für die übernehmende Personengesellschaft
Die steuerrechtlichen Rechtsfolgen ergeben sich zum Teil aus § 24 Abs. 2 S. 1 UmwStG und dem § 9 BewG.
5.3.2.1 Wahlrecht
§ 24 Abs. 2 Satz 1 UmwStG schreibt vor, dass die übernehmende Personengesellschaft grundsätzlich den gemeinen Wert für das eingebrachte Betriebsvermögen in Ansatz zu bringen hat. Die einzige Ausnahme hiervon stellen Pensionsrückstellungen dar, deren Wertansatz sich nach § 6a EStG richtet. Maßgeblich ist dabei immer die Summe der Wertansätze, die sich aus der Zusammenrechnung der Wertansätze in der Gesamthandsbilanz und etwaiger Ergänzungsbilanzen ergibt. Dieser Wertansatz gilt grundsätzlich auch für das durch den Einbringungsvorgang ggf. gebildete Sonderbetriebsvermögen. Allerdings kann nach § 24 Abs. 2 Satz 2 UmwStG das eingebrachte Betriebsvermögen auf Antrag statt dessen mit dem Buchwert oder einem beliebigen Wert zwischen dem Buchwert und dem gemeinen Wert (Zwischenwert) angesetzt werden, dies geht jedoch nur, soweit das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des eingebrachten Betriebsvermögens nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird.
Der hierfür erforderliche Antrag ist spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz der übernehmenden Gesellschaft bei dem für die Besteuerung der übernehmenden Gesellschaft zuständigen Finanzamt zu stellen, Hinweis auf § 24 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 3 UmwStG.
Das Antragswahlrecht wird nicht dadurch eingeschränkt, dass das eingebrachte Unternehmen ein negatives Kapital aufweist oder beschränkt steuerpflichtige Gesellschafter Mitunternehmer der aufnehmenden Personengesellschaft werden.
Die neu gegründete Personengesellschaft übt das Wahlrecht aus. Dies gilt auch für die Wirtschaftsgüter, die in das Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers überführt werden, da die aufnehmende Personengesellschaft - und nicht der einbringende Mitunternehmer - auch hinsichtlich des Sonderbetriebsvermögens zur Buchführung oder Bilanzerstellung verpflichtet ist.
Das Antragswahlrecht ist für alle Wirtschaftsgüter, die zu ein und derselben Sachgesamtheit
gehören, einheitlich anzuwenden. Hinsichtlich der verschiedenen eingebrachten steuerfunktionalen Einheiten kann das Wahlrecht dagegen unterschiedlich ausgeübt werden. Bei mehreren gleichzeitigen Einbringungen i.S. des § 24 UmwStG kann somit ein Betrieb z. B. zum Buchwert, ein anderer Teilbetrieb z.B. zum gemeinen Wert bewertet werden.
Beispiel
A und B möchten ihre Rechtsanwaltskanzleien zusammenlegen und ihren Beruf gemeinsam in einer Partnerschaftsgesellschaft ausüben. A hat hohe steuerliche Verlustvorträge und möchte daher seine Kanzlei zum gemeinen Wert einbringen, B hingegen wünscht die Buchwertfortführung.
- A und B bringen jeweils ihren Betrieb gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in die A & B PartG ein und werden Mitunternehmer. Die PartG kann für beide Einbringungsfälle das Wahlrecht gem. § 24 Abs. 2 UmwStG unterschiedlich ausüben. Daher ist die Buchwertfortführung für B bei gleichzeitiger Aufstockung bis zum gemeinen Wert für A möglich.
Handelsbilanziell gelten nach ganz überwiegender Auffassung für einen tauschähnlichen Vorgang, wie ihn die Einbringungsfälle des § 24 UmwStG darstellen, die allgemeinen Tauschgrundsätze, wonach die aufnehmende Gesellschaft ein Wahlrecht zwischen dem Buchwert, dem Zeitwert und dem sog. steuerneutralen Wert (Buchwert zzgl. ausgelöster Ertragsteuerbelastung) hat.
Bei der Einbringung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft werden vielfach die Buchwerte des eingebrachten Betriebsvermögens in der Bilanz der Personengesellschaft aufgestockt, um die Kapitalkonten der Gesellschafter im richtigen Verhältnis zu einander auszuweisen. Es kommt vor, dass ein Gesellschafter als Gesellschaftseinlage einen höheren Beitrag leisten muss, als ihm in der Bilanz der Personengesellschaft als Kapitalkonto gutgeschrieben wird. In diesen Fällen können die Gesellschafter der Personengesellschaft durch die Aufstellung von Ergänzungsbilanzen die Buchwertfortführung (gesellschafterbezogen) sicherstellen und damit die sofortige Versteuerung eines Veräußerungsgewinns für den Einbringenden vermeiden.
Positive Ergänzungsbilanzen enthalten Mehrwerte, negative Ergänzungsbilanzen Minderwerte des einzelnen Gesellschafters für Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens. Die Ergänzungsbilanzen werden fortentwickelt und korrigieren durch die Abschreibung der Mehrwerte bzw. Auflösung der Minderwerte den „falschen Ergebnisanteil“, den der Gesellschafter aus der Gesamthandsbilanz zugewiesen bekommen hat.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Grundlagen der Besteuerung von Personengesellschaften bei Gründung, Ausscheiden und Beendigung“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-59-5.
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LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2017
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte.
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
- Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
- Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
- Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
- Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
- Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
- Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter
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Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Monika Dibbelt, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.
Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.
Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema
- Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
- Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
- Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
- Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz
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