Grundlagen der Besteuerung von Personengesellschaften bei Gründung, Ausscheiden und Beendigung – Teil 13 – Wertansätze in der Eröffnungsbilanz
Herausgeber / Autor(-en):
Christoph Paul
wissenschaftlicher Mitarbeiter
2.2 Direktzusage, Pensionszusage und Unterstützungskassen
Auch wenn Gesellschafter-Geschäftsführer nicht mit dem Privatvermögen für Verbindlichkeiten der GmbH haften, ist zu klären, ob Pensionsansprüche im Fall einer Insolvenz der GmbH bestehen bleiben oder mit in die Insolvenzmasse fallen. Hier gibt es verschiedene Sicherungsmöglichkeiten für den Gesellschafter-Geschäftsführer für den Insolvenzfall vorzusorgen. Zunächst ist zwischen gesetzlicher und privater Insolvenzsicherung zu unterscheiden.
Das BetrAVG enthält Regelungen für die Sicherung der betrieblichen Altersvorsorge im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers. Die Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer eine Zusage auf betriebliche Altersvorsorge erhält. Für GmbH-Geschäftsführer gilt dieser Schutz jedoch nur, wenn sie nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer oder Fremdgeschäftsführer sind.
Für herrschende Gesellschafter-Geschäftsführer kommt dagegen ein Insolvenzschutz für die Pensionsansprüche aus einer Direktzusage, Pensionszusage oder einer Unterstützungskasse nur durch eine vertragliche Insolvenz-sicherung zu stande.
Ab einer Kapitalbeteiligung von mindestens 50 % ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer als beherrschend anzusehen. Dem steht es gleich, wenn die Kapitalbeteiligung mehrerer Gesellschafter-Geschäftsführer mit gleicher Interessenlage über 50 % liegt. Ausgenommen davon sind Minderbeteiligungen von unter 10 %.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Lebensversicherung sicher vor Pfändung und Insolvenz gestalten“ von Dr. Maren Augustin, Fachanwältin für Insolvenzrecht, und Christoph Paul, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-43-4.
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Herausgeber / Autor(-en):
Christoph Paul
wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Dezember 2014