Logo Brennecke & FASP Group

Grundzüge des Umsatzsteuerrechts – Teil 14 – Werklieferung/Werkleistung gem. § 3 Abs. 4 UStG; Tausch, tauschähnlicher Umsatz und Hingabe an Zahlung statt gem. § 3 Abs. 12 UStG


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


4.7.3 Werklieferung/Werkleistung gem. § 3 Abs. 4 UStG

Lieferungen und sonstige Leistungen treten im Wirtschaftsverkehr oft in gemischter Form auf. Solche Vorgänge dürfen nach dem System des Umsatzsteuerrechts nicht aufgeteilt werden. Es gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung.

Insbesondere handelt es sich um Vorgänge, bei denen die Herstellung eines Werkes geschuldet wird. Solche Werkleistungen setzen sich aus der Lieferung eines Gegenstandes und der Arbeitsleistung (sonstigen Leistung) bei der Herstellung dieses Gegenstandes zusammen.

Zu beachten ist die Unterscheidung zu gegenständlich konkretisierten geistigen Leistungen, bei denen die geistige Leistung im Vordergrund steht und die Übereignung z.B. einer Bauzeichnung keine Lieferung, sondern nur Mittel einer geistigen Leistung ist.

4.7.3.1 Form der Werklieferung/Werkleistung

Ob ein Vorgang als Werklieferung oder Werkleistung zu beurteilen ist, hängt nach § 3 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) allein von der Art und der Beschaffung der verwendeten Stoffe ab:

  • Hat der Unternehmer den zur Be- oder Verarbeitung erforderlichen Hauptstoff ganz oder zum Teil selbst beschafft, so handelt es sich um eine Werklieferung.
  • Hat dagegen der Besteller den Hauptstoff beschafft, und verwendet der Unternehmer zur Herstellung des Werkes lediglich Nebenstoffe, so handelt es sich um eine Werkleistung (mit Materialgestellung).

Um einen Hauptstoff handelt es sich, wenn das Material die Eigenart des Gegenstandes bestimmt, für dieses also von entscheidender Bedeutung ist. Nebenstoffe lassen demgegenüber die Eigenart eines Gegenstandes unberührt, auch wenn sie für dessen Herstellung erforderlich sind. Meist handelt es sich um kleinere technische Hilfsmittel.

Beschafft hat den Hauptstoff derjenige, der ihn selbst erworben oder hergestellt hat. Es kommt darauf an, in wessen Namen und auf wessen Rechnung der Hauptstoff erworben wurde. Hat der Werkhersteller den Hauptstoff zwar besorgt, dies aber im Namen und auf Rechnung des Bestellers, so liegt keine Werklieferung, sondern eine Werkleistung vor.
Man spricht von einer Materialgestellung in den Fällen, in denen der Besteller sämtliche Hauptstoffe beschafft und von einer Materialbeistellung, wenn der Besteller nur einen Teil des Hauptstoffes oder nur Nebenstoffe beschafft.

Es ergibt sich damit folgende Abgrenzung:

  • Werklieferung: Der Hersteller beschafft den gesamten Haupt- und Nebenstoff.
  • Werklieferung mit Materialbeistellung: Der Hersteller beschafft den gesamten Hauptstoff oder einen Teil davon, der Besteller beschafft den Nebenstoff und/oder Teile des Hauptstoffs.
  • Werkleistung mit Materialgestellung: Der Hersteller beschafft nur Nebenstoffe, der Besteller den Hauptstoff.

Zu beachten ist, dass in den Fällen der Materialbeistellung das vom Werkbesteller beigestellte Material aus der Lieferung ausscheidet und nicht in die Bemessungsgrundlage des Umsatzes einfließt.

Beispiel
Herr Maier aus Karlsruhe beauftragt Herrn Schmidt aus Offenburg mit der Errichtung eines Zauns. Herr Schmidt stellt das für den Zaun erforderliche Material zur Verfügung.

  • Herr Schmidt erbringt durch den Bau des Zaunes eine Werklieferung, weil er das für den Zaun erforderliche Material selbst zur Verfügung stellt.

4.7.3.2 Ort der Werklieferung/Werkleistung

Bei Werklieferungen gelten die Grundsätze für Lieferungen, bei Werkleistungen die Grundsätze für sonstige Leistungen. Der Ort einer Werklieferung richtet sich deshalb ebenfalls nach § 3 Abs. 6, 7 UStG. § 3 Abs. 6 UStG greift ein, wenn das fertige Werk befördert oder versendet wird. Auf die Verschaffung der Verfügungsmacht kommt es demnach nur noch in den Fällen des § 3 Abs. 7 UStG an. Darunter fällt insbesondere eine Werklieferung durch Erbringen von Bauleistungen.

Voraussetzung für eine Anwendung des § 3 Abs. 6 Umsatzsteuergesetz ist, dass das fertige Werk Gegenstand der Beförderung/Versendung ist.

Ein sog. "montagefertiges Werk" kann nicht befördert oder versendet werden. Demnach kommt es nach § 3 Abs. 7 S. 1 UStG auf die Verschaffung der Verfügungsmacht an. Der Ort, an dem die Verfügungsmacht verschafft wurde, ist Ort der Lieferung.

Wenn eine bereits betriebsfertig hergestellte Maschine lediglich zum Zwecke eines besseren Transportes zerlegt und beim Besteller wieder zusammengesetzt wird, so greift wieder § 3 Abs. 6 UStG ein und es kommt zur Vorverlegung des Ortes der Lieferung.

Der Ort einer Werkleistung an beweglichen körperlichen Gegenständen ist dort, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird (§ 3a Abs. 3 Nr. 3c UStG), bezogen auf die konkrete Leistung. Bei Werkleistungen an unbeweglichen körperlichen Gegenständen ist Leistungsort der Belegenheitsort des Grundstückes (§ 3a Abs. 3 Nr. 1c UStG).

4.7.4 Tausch, tauschähnlicher Umsatz und Hingabe an Zahlung statt gem. § 3 Abs. 12 UStG

Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht (§ 3 Abs. 12 S. 1 UStG). Bei einem tauschähnlichen Umsatz besteht das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung (§ 3 Abs. 12 S. 2 UStG). Bei der Hingabe an Zahlungs statt wird die ursprünglich vereinbarte Geldzahlung durch Hingabe eines Wirtschaftsgutes ersetzt.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Grundzüge des Umsatzsteuerrechts“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-64-9.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Umsatzsteuerrecht


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Herausgeber / Autor(-en):

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.

Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung  des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema

  • Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
  • Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
  • Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
  • Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz


Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0

 

Normen: § 3 Abs. 4 UStG

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosSteuerrecht