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Datenschutzstrafrecht – Teil 16 – § 204 StGB – Verwertung fremder Geheimnisse

7.6 Geltungsbereich

Grundsätzlich gilt das deutsche Strafrecht nur für Taten, die auf deutschem Hoheitsgebiet begangen wurden. Für die Strafbarkeit nach § 203 StGB ist es nach § 5 Nr. 7 StGB ausnahmsweise unerheblich, wo das Geheimnis verraten wurde, wenn der Geheimnisträger ein im Geltungsbereich des StGB liegender Betrieb oder ein Unternehmen ist, das dort seinen Sitz hat.

Beispiel
Die BASF (Sitz: Ludwigshafen am Rhein) beauftragt den amerikanischen Anwalt A zur Wahrnehmung ihrer Interessen in einem Patentstreit mit einem amerikanischen Unternehmen vor dem dort zuständigen Gericht. Nach dem Prozess tritt G, der Geschäftsführer der mit der BASF konkurrierenden K Inc. (Sitz: New York) an den A heran und bietet ihm eine hohe Summe für die Offenbarung einiger Patente der BASF.

  • Obwohl die Tat hier in den USA begangen wurde, macht sich A aufgrund des § 5 Nr. 7 StGB nach § 203 StGB strafbar. Darüber hinaus erfüllt er die Qualifikation nach § 203 V StGB.


8 § 204 StGB – Verwertung fremder Geheimnisse

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 203 Abs. 4 gilt entsprechend.

8.1 Objektiver Tatbestand – Verwertung fremder Geheimnisse

8.1.1 Tatobjekt

Tatobjekt kann alles sein, was als Geheimnis im Sinne des § 203 StGB zu verstehen ist, das hierzu gesagte gilt entsprechend (siehe oben, 7.1.1. und 7.1.2.). Die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden lediglich beispielhaft angeführt. Zu beachten ist allerdings, dass das Geheimnis wirtschaftlich verwertbar sein muss. Ist dies nicht der Fall, wird es bereits nicht als Geheimnis im Sinne von § 204 StGB verstanden.

8.1.2 Täter

Auch bei § 204 StGB muss der Täter besonders zur Geheimhaltung verpflichtet sein, was durch einen entsprechenden Verweis auf § 203 StGB verdeutlicht wird. Folglich gilt das oben zu den potentiellen Tätern Gesagte auch hier (siehe oben, 7.1.3. bis 7.1.4.3.).

8.1.3 Tathandlung – Verwerten

Der Täter muss das Geheimnis verwerten. Hierunter ist jedes Ausnutzen zur Erzielung eines wirtschaftlichen Gewinns zu verstehen.

Beispiel (Fußnote)
Mandant M vertraut Patentanwalt P Patente an.

  • Dies sind Geheimnisse. Würde er diese Geheimnisse an Konkurrenten des M verkaufen, wäre er nach § 203 I Nr. 3, V StGB strafbar, da er sie gegen Entgelt offenbart und damit verwertet hätte.
  • Somit werden alle Fälle, in denen der Täter durch das Offenbaren der Geheimnisse einen wirtschaftlichen Vorteil erzielt, bereits von § 203 I, V StGB erfasst, sodass für § 204 nur noch Fälle verbleiben, in denen ein wirtschaftlicher Vorteil aus dem Geheimnis gezogen wird, ohne dass er offenbart wurde. Im geschilderten Fall läge dies etwa dann vor, wenn P die Patente selbst genutzt und mit dem Produkt Geld verdient hätte.

8.1.4 Unbefugt

Der Täter muss wie bei § 203 StGB unbefugt handeln, sodass hier nicht anderes gilt (siehe dazu oben, 7.1.6.)

8.2 Subjektiver Tatbestand

Zur Verwirklichung des Tatbestands reicht grundsätzlich --> dolus directus 1. Grades aus. Im Gegensatz zu § 203 V 2. Var. StGB muss es dem Täter also nicht gerade auf eine Bereicherung ankommen, obwohl dies wohl in der Regel gegeben sein dürfte. Vielmehr reicht, parallel zu § 203 V 1. Var. StGB die billigende Inkaufnahme des eigenen Vermögensvorteils.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Datenschutzstrafrecht“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Guido-Friedrich Weiler, Fachanwalt für Arbeitsrecht, und Sven Müller, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-61-8.


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Portrait Guido-Friedrich-Weiler

Rechtsanwalt Weiler berät und schult Arbeitgeber und Betriebsräte in allen Fragen des Arbeitnehmerdatenschutzes. Seine umfassende Lehrerfahrung ermöglicht es ihm, Fachanwälte für Arbeitsrecht in Spezialthemen wie der Arbeitnehmerüberwachung fortzubilden.

Als Trainer ist Guido-Friedrich Weiler bei diversen Dax-30-Unternehmen anerkannter Spezialist, wenn es um arbeitsrechtliche Fragen von Datenschutz, Innenrevision oder Compliance geht. In Kooperation mit IT-Sicherheitsunternehmen und Herstellern von Antivirenprogrammen hält er regelmäßig Vorträge zu rechtskonformem Einsatz von IT-Security.

Er publiziert regelmäßig zu arbeitsrechtlichen Themen, insbesondere zu Fragen der Arbeitnehmerüberwachung.

Von 1999 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.

Guido Friedrich-Weiler ist

  • Lehrbeauftragter an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Hellweg-Sauerland in Soest
  • Lehrbeauftragter an der F.O.M. Fachhochschule für Ökonomie und Management in Bonn, Köln und Aachen
  • Lehrbeauftragter an der Rheinische Fachhochschule Köln
  • Dozent an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
  • Dozent bei EIDEN JURISTISCHE SEMINARE
  • Vorstand des Bundesverbandes Deutscher Interimmanager und Consultants
  • Lehrbeauftragter bei dem Bildungszentraum der Bundeswehr Mannheim

Ferner ist Herr Weiler Referent für

  • Management Circle
  • Haub & Partner
  • IMW Bildungsinstitut der Mittelständischen Wirtschaft
  • W.A.F. Betriebsrätefortbildung

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Datenschutz und Compliance
  • Arbeitnehmerdatenschutz
  • Überwachung von Arbeitnehmern: Möglichkeiten und Grenzen
  • Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten durch interne Revision
  • Recht für Revisoren
  • Persönliche Haftung des Risikomanagers
  • Betriebsvereinbarungen zum Thema Datenschutz und Videokameras
  • BYOD – Herausforderungen für Arbeitgeber
  • Emailarchivierung

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Normen: § 204 StGB, § 203 StGB

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