Grundzüge des Umsatzsteuerrechts – Teil 17 – sonstigen Leistungen gleichgestellte Wertabgaben gem. § 3 Abs. 9a UstG, Ort der unentgeltlichen Wertabgaben
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
5.2 sonstigen Leistungen gleichgestellte Wertabgaben gem. § 3 Abs. 9a UStG
Die unentgeltlichen Wertabgaben nach § 3 Abs. 9a UStG umfassen alle Vorgänge, die ihrer Art nach Dritten gegenüber als sonstigen Leistungen - einschließlich Werkleistungen - i. S. d. § 3 Abs. 9 UStG zu beurteilen wären. Unentgeltliche Wertabgaben betreffen alle sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens für eigene, außerhalb des Unternehmens liegende Zwecke oder den privaten Bedarf seines Personals ausführt, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.
Bei der Ausführung sonstiger Leistungen zu unternehmensfremden Zwecken muss eine vom Willen des Unternehmers gesteuerte Wertabgabe aus dem Unternehmen vorliegen.
§ 3 Abs. 9a UStG unterscheidet zwei Fälle:
- die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG) und
- die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung (§ 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG).
Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG ist nur steuerbar, wenn dieser zum vollen oder teilweisen VSt-Abzug berechtigt hat.
Überlässt ein Unternehmer (Arbeitgeber) seinem Arbeitnehmer ein Fahrzeug auch zur privaten Nutzung, ist dies regelmäßig als entgeltliche Leistung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG anzusehen. Die Gegenleistung besteht in der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Nur in Ausnahmefällen soll eine unentgeltliche Überlassung i. S. d. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG vorliegen.
Ist die Überlassung im Arbeitsvertrag geregelt und von einer gewissen Dauer, ist regelmäßig von Entgeltlichkeit auszugehen. Bei der entgeltlichen Überlassung handelt es sich um einen tauschähnlichen Umsatz nach § 3 Abs. 12 S. 2 UStG.
Lediglich wenn das Fahrzeug nur gelegentlich an nicht mehr als 5 Kalendertagen im Monat zur privaten Nutzung überlassen wird, kann von Unentgeltlichkeit ausgegangen werden.(Fußnote)
Derartige Fahrzeuge werden ausschließlich unternehmerisch genutzt. Damit ist der volle VSt-Abzug aus Anschaffungs- und Unterhaltskosten möglich. Es handelt sich dann auch um eine unentgeltliche Überlassung, welche als gleichgestellte sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9a S. 1 Nr. 1 UStG der Besteuerung unterliegt.
Die Steuerbarkeit einer anderen sonstigen Leistung i. S. d. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG ist dagegen nicht vom VSt-Abzug abhängig.
Typischer Anwendungsfall des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG ist der Einsatz betrieblicher Arbeitskräfte für nichtunternehmerische Zwecke zu Lasten des Unternehmers, z.B. der Einsatz von Betriebspersonal im Haushalt des Unternehmers.(Fußnote)
Beispiel
Der Karlsruher Gastwirt Herr Müller lässt seinen Privathaushalt durch seine Bedienung Frau Schmidt putzen.
- Es liegt eine steuerbare unentgeltliche Leistung vor. Bemessungsgrundlage sind die entstandenen Personalaufwendungen.
5.3 Ort der unentgeltlichen Wertabgaben
Zur Steuerbarkeit der unentgeltlichen Wertabgaben, die einer Lieferung oder sonstigen Leistung gleichgestellt sind, ist erforderlich, dass dieser Umsatz im Inland erfolgt. Zur Bestimmung des Ortes hat der Gesetzgeber mit § 3f UStG eine Sonderregelung getroffen. Die gleichgestellten Lieferungen und sonstigen Leistungen werden an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Hat der Unternehmer sowohl im Inland als auch im Ausland Betriebsstätten, ist der Leistungsort dort, wo sich die Betriebsstätte befindet, von der aus die Wertabgabe erfolgt ist (§ 3f S. 2 UStG).
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Grundzüge des Umsatzsteuerrechts“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-64-9.

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Carola Ritterbach
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Monika Dibbelt
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Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2017