Besteuerung von Kapitalgesellschaften – Teil 18 – Forderungsverzicht
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
5.3.2 Forderungsverzicht
Ein weiteres beliebtes Mittel zur Unternehmenssanierung ist der Forderungsverzicht, der häufig von Gesellschaftern erklärt wird.
Der zum Zweck der Unternehmenssanierung erklärte Verzicht auf Rückzahlung einer Forderung seitens eines Gesellschafters ist gesellschaftsrechtlich veranlasst.
Beim Forderungsverzicht ist zu unterscheiden, welche Auswirkung er auf Ebene der Gesellschaft einerseits oder auf Ebene des Gesellschafters andererseits hat.
Ein auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhender Verzicht eines Gesellschafters auf seine nicht mehr vollwertige Forderung gegenüber seiner Kapitalgesellschaft führt bei dieser zu einer verdeckten Einlage i.H.d. Teilwerts der Forderung. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für die einzelne Forderung ansetzen würde, wobei davon auszugehen ist, dass der Erwerber den Betrieb fortführt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).
Der Verzicht des Gesellschafters auf eine Forderung gegenüber der Kapitalgesellschaft im Wege der verdeckten Einlage führt bei ihm zum Zufluss des noch werthaltigen Teils der Forderung.(Fußnote)
5.3.2.1 Verzicht trotz werthaltiger Gesellschafterforderung
Der Verzicht auf eine werthaltige Forderung ist auf Ebene der Gesellschaft als verdeckte Einlage anzusehen. Dies bedeutet, dass auf Ebene des verzichtenden Gesellschafters eine Zuführung von Eigenkapital erfolgt. Der Verzicht auf eine werthaltige Forderung dürfte im Krisen- und Sanierungsfall die Ausnahme sein.
Beispiel (Fußnote)
Die A-GmbH befindet sich in einer wirtschaftlichen Krise und es droht die Zahlungsunfähigkeit. Der Anteilseigner A verzichtet sowohl auf eine Darlehensforderung i.H.v. 500.000?€ als auch auf eine Mietzinsforderung aus der Überlassung von Büroräumen i.H.v. 60.000?€, um die Gesellschaft zu sanieren. Im Zeitpunkt des Verzichts waren die Forderungen noch zu 20 % werthaltig. Andere Gläubiger (Banken und Lieferanten) haben nicht auf ihre Forderungen verzichtet.
- Der Verzicht des A ist gesellschaftsrechtlich veranlasst, da die fremden Gläubiger nicht verzichten. In der Folge liegt eine verdeckte Einlage in Höhe des Teilwerts, nämlich des werthaltigen Teils der Forderung vor.
Soweit handelsrechtlich ein außerordentlicher Ertrag verbucht wird, ist im Rahmen der steuerlichen Einkommensermittlung der GmbH dieser Ertrag einkommensmindernd herauszurechnen.
Auf Ebene des Gesellschafters handelt es sich um nachträgliche Anschaffungskosten, die den Wert seiner Gesellschaftsanteile erhöhen.
5.3.2.2 Verzicht bei wertloser Gesellschafterforderung
Bei Verzicht des Gesellschafters auf eine wertlose Forderung gegen die Gesellschaft, entsteht auf Ebene der Gesellschaft ein (steuerpflichtiger) Ertrag. Diesen nennt man Sanierungsgewinn. Diesen Gewinn müsste die Kapitalgesellschaft grundsätzlich versteuern. Allerdings sieht die Finanzverwaltung im Rahmen ihres Sanierungserlasses eine allgemeine Billigkeitsregelung vor, die ggf. zur Steuerfreiheit eines solchen Sanierungsgewinnes führen kann, (Fußnote)
Der Erlass definiert zunächst den Begriff der Sanierung. Eine Sanierung ist danach eine Maßnahme, die darauf gerichtet ist, ein Unternehmen oder einen Unternehmensträger vor dem finanziellen Zusammenbruch zu bewahren oder wieder ertragsfähig zu machen (unternehmensbezogene Sanierung). Das gilt auch für außergerichtliche Sanierungen, bei denen sich die Gesellschafterstruktur des in die Krise geratenen zu sanierenden Unternehmens (Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft) ändert, bei anderen gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen im Rahmen der außergerichtlichen Sanierung von Kapitalgesellschaften sowie für Sanierungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens.
Wird das Unternehmen nicht fortgeführt oder trotz der Sanierungsmaßnahmen eingestellt, liegt eine Sanierung im Sinne der Regelung nur vor, wenn die Schulden aus betrieblichen Gründen (z.B. um einen Sozialplan zugunsten der Arbeitnehmer zu ermöglichen) erlassen werden. Keine begünstigte Sanierung ist dagegen gegeben, soweit die Schulden erlassen werden und dem Steuerpflichtigen oder einem Beteiligten einen schuldenfreien Übergang in sein Privatleben oder den Aufbau einer anderen Existenzgrundlage zu ermöglichen. Im Fall der übertragenden Sanierung ist von einem betrieblichen Interesse auch auszugehen, soweit der Schuldenerlass erforderlich ist, um das Nachfolgeunternehmen (Auffanggesellschaft) von der Inanspruchnahme für Schulden des Vorgängerunternehmens freizustellen (z. B. wegen § 25 Abs. 1 HGB) vgl. Rz. 1 und Rz. 2 des BMF-Schreibens.
Gemäß den Ziffern 3 bis 6 des BMF-Schreibens liegt ein Sanierungsgewinn vor, wenn eine Erhöhung des Betriebsvermögens dadurch entsteht, dass Schulden zum Zweck der Sanierung ganz oder teilweise erlassen werden. Der Sanierungserlass setzt jedoch die Sanierungsbedürftigkeit und Sanierungsfähigkeit des Unternehmens voraus, die Sanierungseignung des Schulderlasses und die Sanierungsabsicht der Gläubiger. Sofern ein Sanierungsplan vorliegt, kann davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Erlass stellt darauf ab, dass die Erhebung einer Steuer auf einen nach Ausschöpfen der ertragsteuerlichen Verlustvorrechnungsmöglichkeiten verbleibenden Sanierungsgewinn für den Steuerpflichtigen und damit auch für die Körperschaft eine erhebliche Härte bedeutet. Aus sachlichen Billigkeitsgründen kann daher die entsprechende Steuer auf Antrag des Steuerpflichtigen gem. § 163 AO abweichend festgesetzt werden und nach § 222 AO mit dem Ziel eines späteren Erlasses im Sinne des § 227 AO zunächst unter Widerrufsvorbehalt ab Fälligkeit gestundet werden.
Zu diesem Zweck sind nach dem Erlass die Besteuerungsgrundlagen in der Weise zu ermitteln, dass Verluste und negative Einkünfte unbeschadet von Ausgleichs- und Verrechnungsbeschränkungen für die Anwendung des BMF-Schreibens im Steuerfestsetzungsverfahren bis zur Höhe des Sanierungsgewinns vorrangig mit dem Sanierungsgewinn verrechnet werden. Die Verluste bzw. negativen Einkünfte sind insoweit aufgebraucht, sie gehen daher nicht in den nach § 10 d Abs. 4 EStG festzustellenden verbleibenden Verlustvortrag oder den nach § 15 a Abs. 4 und Abs. 5 EStG festzustellenden verrechenbaren Verlust ein. Das gilt auch bei späteren Änderungen der Besteuerungsgrundlagen, z. B. aufgrund einer Betriebsprüfung, vgl. insoweit Rz. 8 des genannten Erlasses.
Sofern in dem Fall eines Forderungsverzichts gegen Besserungsschein (vgl. unten) der Besserungsfall zu einem späteren Zeitpunkt eintritt, sieht die Billigkeitsregelung eine rückwirkende Minderung des begünstigten Sanierungsgewinns vor, vgl. Rz. 9 des BMF-Schreibens. Dies hat den Vorteil, dass die ansonsten verbrauchten Verluste wieder nutzbar gemacht werden.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Besteuerung von Kapitalgesellschaften“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-66-3.
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Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
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Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2017
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte.
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
- Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
- Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
- Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
- Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
- Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
- Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter
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Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Monika Dibbelt, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.
Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.
Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema
- Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
- Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
- Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
- Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz
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