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Grundlagen der Besteuerung von Personengesellschaften bei Gründung, Ausscheiden und Beendigung – Teil 24 – Eintrittsklausel


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


6.1.2 Eintrittsklausel

Es gibt einfache und qualifizierte Eintrittsklauseln.
Die qualifizierte Eintrittsklausel sieht vor, dass eine bestimmte Person an die Stelle des ausscheidenden Gesellschafters in die Gesellschaft eintreten kann. Die einfache Eintrittsklausel sieht dagegen lediglich die Möglichkeit der Erben vor, in die Gesellschaft einzutreten.

Bei einer Eintrittsklausel handelt es sich zivilrechtlich um einen Vertrag zugunsten Dritter gem. §§ 328, Abs. 1, 331 Abs. 1 BGB. Das bedeutet, dass der Eintrittsberechtigte einen Anspruch auf Aufnahme in die Gesellschaft gegenüber den verbleibenden Gesellschaftern hat.

Aufgrund der Eintrittsklausel kommt es beim Tod des Gesellschafters nicht zum Übergang des Gesellschaftsanteils auf den Eintretenden. Der Tod des Gesellschafters führt vielmehr zum Ausscheiden des Gesellschafters und zunächst zur Fortsetzung der Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern.

Die Eintrittsklausel ist nicht unproblematisch, da es theoretisch denkbar ist, dass das Eintrittsrecht im Rahmen der qualifizierten Eintrittsklausel einer Person zugewiesen wird, die nicht zum Kreis der Erben oder Vermächtnisnehmer des verstorbenen Gesellschafters zählt.

In diesem Fall entsteht das Problem, dass mit dem Tod des Gesellschafters dessen Abfindungsanspruch in seinen Nachlass fällt. Aufgrund des Eintrittsrechts wird der eintretende zwar Mitglied der Gesellschaft und erwirbt auch den entsprechenden Gesellschaftsanteil des ausgeschiedenen. Sofern er die Vermögensposition des Verstorbenen erlangen möchte, hat er allerdings eine Einlage in mindestens der Höhe der zu leistenden Abfindung einzubringen.

6.1.2.1 einfache Eintrittsklausel

Eine einfache Eintrittsklausel könnte wie folgt lauten:

„Abs. 1
Im Fall des Todes eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt.
Abs. 2
Die Erben des ausgeschiedenen Gesellschafters haben das Recht, zu den Bedingungen der Mitgliedschaft des verstorbenen Gesellschafters in die Gesellschaft einzutreten. Das Recht kann von allen oder einzelnen Erben jeweils zum Eintritt zu gleichen Teilen ausgeübt werden. Der Eintritt erfolgt durch Vereinbarung mit den übrigen Gesellschaftern. Das Eintrittsverlangen des oder der Nachfolger hat den übrigen Gesellschafters innerhalb von drei Monaten nach dem Tod des Gesellschafters zuzugehen.“

6.1.2.2 qualifizierte Eintrittsklausel

Daneben besteht die Möglichkeit, eine sogenannte qualifizierte Eintrittsklausel zu formulieren. Eine solche Klausel könnte wie folgt lauten:

„Abs. 1
Im Falle des Todes eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt.

Abs. 2
Der Sohn A des Gesellschafters B hat das Recht, innerhalb von drei Monaten nach dem Tod seines Vaters von dem oder den verbleibenden Gesellschaftern zu verlangen, zu den Bedingungen der Mitgliedschaft seines Vaters in die Gesellschaft aufgenommen zu werden.

Abs. 3
Nach erfolglosem Ablauf der Frist gem. Abs. 2 wird die Gesellschaft von den übrigen Gesellschaftern ohne den Eintrittsberechtigten unter Abfindung der Erben des Verstorbenen fortgesetzt. Macht der Eintrittsberechtigte von seinem Eintrittsrecht Gebrauch, sind Abfindungsansprüche der Erben des Verstorbenen ausgeschlossen.“

6.1.2.3 steuerliche Auswirkungen

Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung ist danach zu unterscheiden, ob der oder die Berechtigten in die Gesellschaft eintreten oder nicht.

6.1.2.3.1 Berechtigter tritt nicht in die Gesellschaft ein

Für den Fall des Nichteintritts ist eine Abfindung an den oder die Erben zu bezahlen. Wie bei der Fortsetzungsklausel entsteht ein begünstigter Veräußerungsgewinn beim Erblasser, so die Abfindung höher als der Buchwert der Beteiligung des Erblassers ist. Es handelt sich insoweit um einen entgeltlichen Vorgang, der bei den verbleibenden Gesellschaftern zu entsprechenden (anteiligen) Anschaffungskosten führt.

6.1.2.3.2 Berechtigter tritt in die Gesellschaft ein

Sofern das Eintrittsrecht innerhalb von 6 Monaten nach Erbfall von allen Erben ausgeübt wird, ist die Besteuerung entsprechend den Ausführungen zur einfachen Nachfolgeklausel vorzunehmen.

Macht dagegen nur einer der Berechtigten von seinem Eintrittsrecht Gebrauch, so sind steuerlich die gleichen Grundsätze anzuwenden, wie in den Fällen der qualifizierten Nachfolgeklausel anzuwenden sind.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Grundlagen der Besteuerung von Personengesellschaften bei Gründung, Ausscheiden und Beendigung“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-59-5.


 

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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
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Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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