Grundlagen der Besteuerung von Personengesellschaften bei Gründung, Ausscheiden und Beendigung – Teil 30 – Beendigung der Gesellschaft
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
7 Beendigung der Gesellschaft
Die Beendigung der Gesellschaften findet ebenfalls wieder gesellschaftsbezogen statt.
Wird eine Gesellschaft aufgelöst, indem der Betrieb veräußert wird, entsteht auf der Ebene der Gesellschaft ein Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. An diesem nehmen der Erbe oder die Erben und vergleichsweise abgefundene potenzielle Erben als Mitunternehmer teil. Sind keine Erben vorhanden, so sind sowohl die Anteile als auch der Veräußerungsgewinn des Verstorben anteilig den noch vorhandenen Gesellschaftern zuzurechnen.
Der Gesellschaftsanteil ist zum Zwecke der Abwicklung vom Erblasser auf die Erbengemeinschaft unentgeltlich nach § 6 Abs. 3 EStG einschließlich des Sonderbetriebsvermögens übergegangen. Soweit bis zur Vollbeendigung noch laufende Gewinne erzielt werden, nehmen die Erben daran nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG teil. Die Miterben sind Mitunternehmer der Abwicklungsgesellschaft.[1]
Wird der Betrieb nicht veräußert, sondern an Dritte zerschlagen, so liegt nach § 16 Abs. 3 S. 1 EStG eine Aufgabe des Gewerbebetriebs vor. Es ergeben sich dieselben Folgen wie bei § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Wird allerdings das Betriebsvermögen nicht an Dritte veräußert, sondern unter den Altgesellschaftern und Erben verteilt, liegt eine Realteilung nach § 16 Abs. 3 S. 2 EStG für die Altgesellschafter und die Miterben vor.[2] Insoweit wird sowohl für die Übertragung von Mitunternehmeranteilen als auch von einzelnen Wirtschaftsgütern für die Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Buchwertfortführung angeordnet.
7.1 Beendigung der GbR
Die Gesellschaft ist bei Auflösung nicht sofort beendet, sondern muss im Regelfall auseinandergesetzt und abgewickelt werden (Abwicklungsgesellschaft, § 730 Abs. 2 BGB). Eine Auseinandersetzung ist nur dann entbehrlich, wenn die Gesellschaft vermögenslos ist oder wenn sich alle Anteile in einer Hand vereinigen. Die Gesellschaft erlischt erst mit dem Abschluss der Liquidation.
Auflösungsgründe sind insbesondere:
- Auflösungsbeschluss mit Zustimmung aller Gesellschafter §§ 311, 241 BGB
- Kündigung eines Gesellschafters § 723 BGB oder eines Privatgläubigers § 725 BGB
- Zeitablauf oder Erreichen des Gesellschaftszwecks § 726 BGB, insbesondere bei Gelegenheitsgesellschaften und Vorgründergesellschaften
- Tod eines Gesellschafters, sofern keine Fortsetzungsklausel vereinbart ist § 727 BGB
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters § 728 BGB
- Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in einer Hand.
Die Auseinandersetzung der Gesellschaft erfolgt in drei Stufen:
- Die Auseinandersetzung beginnt mit der Auflösung der Gesellschaft §§ 722 ff. BGB, Dadurch wird die werbende Gesellschaft in eine Abwicklungsgesellschaft umgewandelt, die mit der bisherigen Gesellschaft rechtlich identisch bleibt. Der ursprüngliche Gesellschaftszweck wird durch Abwicklungszweck ersetzt.
- An die Auflösung schließt sich die Abwicklung (Liquidation) der Gesellschaft an §§ 730 ff. BGB. Im Liquidationszeitraum bleibt die Gesellschaft Schuldnerin und Gläubigerin abgeschlossener Rechtsgeschäfte.
- Am Ende der Auseinandersetzung steht die Vollbeendigung, mit der die Gesellschaft erlischt. Danach ist die Gesellschaft rechtlich nicht mehr existent. Für noch bestehende Gesellschafterschulden haften nur noch die Gesellschafter. Ansprüche gegen die Gesellschafter aus Verbindlichkeiten verjähren grundsätzlich in fünf Jahren nach Auflösung der Gesellschaft, wenn nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt § 159 HGB.
7.2 Beendigung der oHG
In § 131 Abs. 1 HGB sind die wesentlichen gesetzlichen Auflösungsgründe einer oHG geregelt.
Dies sind:
- der Zeitablauf nach Nr. 1
- einstimmiger Auflösungsbeschluss nach Nr. 2
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Gesellschaft nach Nr. 3 (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO)
- Auflösungsklage aus wichtigem Grund nach Nr. 4.
Andere Auflösungsgründe können sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben.
An die Auflösung schließt sich die Liquidation der Gesellschaft an §§ 145 ff. HGB. Nur bei der Insolvenz folgt auf die Auflösung zwingend das Insolvenzverfahren. Nach der Schlussverteilung des Vermögens bei der Liquidation und der Vollbeendigung der Gesellschaft ist das Erlöschen der Firma zum Handelsregister anzumelden § 157 Abs. 1 HGB.
7.3 Beendigung der KG
Die Regeln für die Auflösung der Gesellschaft und das Ausscheiden von Gesellschaftern sind dieselben wie bei der oHG §§ 161 Abs. 2; 131 HGB. Die Liquidation der KG richtet sich ebenfalls nach den §§ 145 ff. HGB.
In § 131 Abs. 1 HGB sind die wesentlichen gesetzlichen Auflösungsgründe einer oHG geregelt.
Dies sind:
- der Zeitablauf nach Nr. 1
- einstimmiger Auflösungsbeschluss nach Nr. 2
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Gesellschaft nach Nr. 3 (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO)
- Auflösungsklage aus wichtigem Grund nach Nr. 4.
7.4 Beendigung der Partnerschaftsgesellschaft
Die Beendigung der Partnerschaftsgesellschaft erfolgt durch die Auflösung und die nachfolgende Liquidation. Die Auflösung bestimmt sich nach dem Gesellschaftsvertrag und nach § 9 Abs. 1 PartGG i.V.m. § 131 HGB. Die Auflösung muss von allen Partnern zur Eintragung in das Partnerschaftsregister angemeldet werden. Die Liquidation findet nach den Vorschriften der § 10 Abs. 1 PartGG i.V.m. §§ 145 ff. HGB und nach den Regeln wie bei der GbR statt.
7.5 Beendigung der stillen Gesellschaft
Wie bei der oHG und KG ist die stille Gesellschaft mit der Auflösung noch nicht beendet.
Auflösungsgründe sind:
- eine entsprechende Vereinbarung
- der Zeitablauf
- die Zweckerreichung
- der Tod des Inhabers des Handelsgewerbes
- die Kündigung des stillen Gesellschafters oder des Geschäftsinhabers oder eines Gläubigers der stillen Gesellschaft §§ 231 ff. HGB
Beim Tod des stillen Gesellschafters wird anders als beim Tod des Geschäftsinhabers die stille Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern im Zweifel mit dem Erben oder mit der Erbengemeinschaft fortgesetzt.
Die stille Gesellschaft ist als reine Innengesellschaft nicht insolvenzfähig. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Geschäftsinhabers löst die stille Gesellschaft auf. Mit dem Abfindungsguthaben ist der stille Gesellschafter Insolvenzgläubiger wie andere nicht bevorrechtigte Gläubiger. Er wird also in der Insolvenz günstiger als ein Kommanditist behandelt.
7.6 Beendigung der Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV)
Die Beendigung der EWIV kann durch:
- Beschluss Art. 31 EWIV-VO
- Auflösung durch Gericht Art. 32 EWIV-VO oder
- unter den Voraussetzungen der §§ 131 ff. HGB erfolgen.
Die EWIV ist auch insolvenzfähig § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO. Die Auflösung der EWIV führt zur Abwicklung Art. 35 EWIV-VO, die sich nach den §§ 145 ff. HGB richtet.
[1] Reiß in: Kirchhof, EStG, 14. Auflage 2015, § 16 Rn. 167.
[2] Reiß in: Kirchhof, EStG, 14. Auflage 2015, § 16 Rn. 168.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Grundlagen der Besteuerung von Personengesellschaften bei Gründung, Ausscheiden und Beendigung“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-59-5.
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Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2017
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
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Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
- Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
- Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
- Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
- Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
- Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
- Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter
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Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.
Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.
Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
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