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Erbschaft- und Schenkungsteuer – Teil 12 – Ermittlung der Schenkungsteuer


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter



Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

6.4 Ermittlung der Schenkungsteuer

Die Schenkungssteuer wird nach einem streng vorgegebenen Veranlagungsschema ermittelt. Maßgeblich für die Ermittlung ist der Zeitpunkt der Besteuerung der jeweiligen Schenkungen.

6.4.1 Besteuerungszeitpunkt

Die Bereicherung des Beschenkten, nach der sich die Steuer berechnet, ist bei einer Schenkung unter Lebenden zum Besteuerungszeitpunkt zu ermitteln. Dieser richtet sich nach § 9 ErbStG. Danach entsteht die Schenkungsteuer mit der Ausführung der Schenkung.

Eine Grundstücksschenkung gilt z.B. als ausgeführt, wenn die Vertragsparteien die für die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlichen Erklärungen in gehöriger Form abgegeben haben und der Beschenkte aufgrund dieser Erklärungen in der Lage ist, beim Grundbuchamt die Eintragung der Rechtsänderung zu bewirken. Der Zeitpunkt der Grundstücksschenkung richtet sich danach, wann die Auflassung sowie die Eintragungsbewilligung des Schenkers vorliegen. Nicht entscheidend sind der zivilrechtliche Eigentumsübergang (Eintragung im Grundbuch) und der Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten.

Eine Geldschenkung gilt mit der Geldhingabe als ausgeführt. Werden bewegliche Sachen geschenkt, ist der zivilrechtliche Eigentumsübergang maßgebend. Bei Übertragung von Betriebsvermögen ist der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums entscheidend.

Der Besteuerungszeitpunkt ist gleichzeitig auch der Bewertungsstichtag. Nach § 11 ErbStG ist für die Wertermittlung, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgebend. Zu diesem Zeitpunkt sind sowohl die tatsächlichen Verhältnisse für die Ermittlung der Schenkungsteuer maßgebend, als auch die Wertverhältnisse, d.h. die Werte müssen von diesem Zeitpunkt ausgehend ermittelt werden.

Beispiel
A hat seinem Neffen B ein Grundstück (Bedarfswert 300.000 EUR) geschenkt. Am 30.12.2016 wird der notarielle Schenkungsvertrag mit der Auflassung, dem Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten auf A erstellt. Am 5.1.2017 wird der Antrag auf Eintragung der Eigentumsänderung beim Grundbuchamt gestellt. Am 10.5.2017 erfolgt die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch.

  • Der Besteuerungszeitpunkt und die Schenkungsteuer entstehen am 30.12.2016.

6.4.2 Veranlagungsschema

Die gesetzliche Grundlage für das Veranlagungsschema zur Ermittlung der Schenkungssteuer ist im Wesentlichen in § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 ErbStG geregelt. Diese Regelung ist zur Ermittlung der Bereicherung einer Schenkung unter Lebenden entsprechend anzuwenden.

Bei Schenkungen unter Lebenden kommen zwangsläufig Erwerbsnebenkosten zustande, wie z.B.

  • Notar-,
  • Grundbuch- oder
  • Steuerberatungskosten für die Erstellung der Schenkungssteuererklärung.

Für Erwerbe von Todes wegen ist die Abzugsfähigkeit der Kosten in § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG gesetzlich geregelt ist. Danach sind Erwerbsnebenkosten, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Schenkung anfallen, dem Grunde nach voll abzugsfähig.

Beispiel
A schenkt seinem Sohn B ein unbebautes Grundstück (Bedarfswert 500.000 EUR). B entstehen Kosten für den Notar und das Grundbuchamt in Höhe von insgesamt 30.000 EUR.

  • Grundvermögen 500.000 EUR
    Erwerbsnebenkosten ./. 30.000 EUR
    Bereicherung 470.000 EUR
  • Die so ermittelte Bereicherung von 470.000 EUR ist die erhaltene Schenkung von A an seinen Sohn B.

Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Schenkungsteuer ist der steuerpflichtige Erwerb. Dieser errechnet sich, indem von der Bereicherung der persönliche Freibetrag abgezogen wird und dieser Betrag auf volle 100 EUR abgerundet wird. Auf den steuerpflichtigen Erwerb wird dann der entsprechende Steuersatz angewendet. Das Ergebnis ist dann die abzuführende Schenkungsteuer.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbschaft- und Schenkungsteuer“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und Steuerberateranwärter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-78-6.


 

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Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.

Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung  des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema

  • Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
  • Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
  • Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
  • Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz


Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0

 

Normen: § 9 ErbStG, § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG, § 11 ErbStG

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